- Amtsträger
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Amtsträger sind Personen, für die im deutschen Recht besondere straf- und haftungsrechtliche Regelungen gelten. Der Begriff kam in der Zeit des Nationalsozialismus auf, wo er den engeren Beamtenbegriff überwinden sollte. Verwendet wurde der Begriff in jener Zeit für alle Funktionäre der NSDAP, deren Gliederungen und angeschlossenen Verbände.[1] Dazu gehörten unter anderen die Politischen Leiter, die in den Anfangsjahren der Partei zunächst als „Amtswalter“ bezeichnet wurden. Der Inhalt des Begriffs wird heute in Deutschland in den verschiedenen Rechtsgebieten unterschiedlich definiert.
Es ist dabei nicht erheblich, ob die Tätigkeit im Hauptamt oder ehrenamtlich geschieht. Auch Referendare, Personen in der Probezeit oder Auszubildende können unter Umständen Amtsträgerstatus innehaben.
Amtsträger führen Amtshandlungen aus. Amtsträger der Exekutive und der Judikative bekleiden ein öffentliches Amt.
Strafrecht
Das Strafrecht kennt Sonderdelikte, die überhaupt nur von Amtsträgern begangen werden können (sogenannte „echte Amtsdelikte)“, und sieht bei manchen allgemein begehbaren Delikten für Amtsträger härtere Strafen vor (unechte Amtsdelikte). Der Amtsträgerbegriff hat den früheren „strafrechtlichen Beamtenbegriff“ ersetzt und ausgeweitet.
Wer Amtsträger ist, wird in § 11 Nr. 2 StGB legaldefiniert. Amtsträger sind danach:
- Beamte
- Richter
- weitere Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen (Notare, Minister und gleichgestellte Personen, parlamentarische Staatssekretäre, Parlamentspräsidenten)
- sonstige Dienstkräfte, die dazu bestellt sind, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen (z. B. Wahlhelfer, Verwaltungsfachangestellte.)
Damit können auch bei Privatrechtssubjekten tätige Personen, soweit sie organisatorisch an eine Behörde oder Körperschaft des öffentlichen Rechts angebunden sind, Amtsträger sein. Zwar fallen wohl Notare als Beliehene unter die Amtsträgereigenschaft, auf Rechtsanwälte trifft die Amtsträgereigenschaft nicht zu, obwohl sie nach § 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung „freie Organe der Rechtspflege“ sind. Soldaten sind zwar keine Amtsträger, agieren aber als staatliche Funktionsträger. Nach § 48 WStG sind sie demnach Amtsträgern teilweise gleichgestellt. Wegen der Trennung von Staat und Kirche gehören Pfarrer und Kirchenbeamte grundsätzlich nicht zu den Amtsträgern.
In manchen Delikten sind den Amtsträgern die „für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten“ gleichgestellt (vgl. Gelöbnis).
Staatshaftungsrecht
Als Amtsträger wird im deutschen Staatshaftungsrecht „jemand“ bezeichnet, der „in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes“ handelt (Art. 34 S. 1 GG) und dadurch Ansprüche aus Amtshaftung verursachen kann. Die Verfassung erweitert dabei den staatsrechtlichen Beamtenbegriff des § 839 BGB auf alle, die in einem bestimmten Anstellungs-, Auftrags-, Anvertrauens-, Beleihungs- oder Dienstverhältnis hoheitlich handeln. Man spricht deshalb auch vom „Beamten im haftungsrechtlichen Sinn“.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Einzelnachweise
- ↑ Cornelia Schmitz-Berning: Vokabular des Nationalsozialismus. Berlin 2000, S. 29.
Kategorien:- Berufliche Funktion des Öffentlichen Dienstes
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