Zentrales Testamentsregister

Zentrales Testamentsregister

Das Zentrale Testamentsregister nimmt seine Tätigkeit am 1. Januar 2012 auf. Die Bundesnotarkammer errichtet und betreibt das Register als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Das ZTR gewährleistet das Auffinden von notariell beurkundeten und amtlich verwahrten, erbfolgerelevanten Urkunden. Nachlassgerichte können so im Sterbefall schnell und dann wie vom Testierenden gewünscht entscheiden. Die erbfolgerelevanten Urkunden wie Testamente und Erbverträge werden durch Gerichte und Notare (sogenannte Melder) registriert. Bei Eintritt des Erbfalls werden die Daten des Registers dem Nachlassgericht und der entsprechenden Verwahrstelle automatisch weitergeleitet.

Inhaltsverzeichnis

Grundlagen

Bereits vor Jahren haben die Vorarbeiten für das Register begonnen, so dass dieses rechtzeitig am 1. Januar 2012 seine Aufgaben erfüllen kann[1]. Im Dezember 2010 wurde die Errichtung des Zentralen Testamentsregisters durch den Bundesgesetzgeber beschlossen (§§ 78a-f BNotO). In der am 18. Juli 2011 veröffentlichten Testamentsregisterverordnung (BGBl. I, S. 1386) hat das Bundesministerium der Justiz die Einzelheiten zur Einrichtung und zum Betrieb des ZTR geregelt[2].

Zweck

Der Gesetzgeber möchte mit dem Zentralen Testamentsregister die Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen vorantreiben[3]. Vor allem soll das Auffinden von notariell beurkundeten und amtlich verwahrten erbfolgerelevanten Urkunden gesichert werden. Mit Hilfe der modernen Kommunikationstechnologien können dabei schnell die Verwahrangaben der relevanten Urkunden ausfindig gemacht werden. Die jeweilige Verwahrstelle wird dann hinsichtlich des Sterbefalls in Kenntnis gesetzt, so dass diese die entsprechenden Urkunden eröffnen und an das zuständige Nachlassgericht übersenden kann. Das Nachlassgericht hat des Weiteren auch die Möglichkeit, andere – für seine Arbeit relevante - Informationen über das ZTR zu erhalten. Darunter fallen zum Beispiel Angaben zu Kindern, Auskunftsgebern oder auch Anhaltspunkte für das Erfordernis der Nachlasssicherung, die im Rahmen der Sterbefallbenachrichtigung mitgeteilt werden. Zeitaufwendige Einzelanfragen beim Standesamt müssen so nicht erfolgen.

Überführung der Testamentsverzeichnisse

Bestehende Verwahrnachrichten müssen aus den über 5.000 Verzeichnissen der Standesämter und der Hauptkartei für Testamente (Amtsgericht Schöneberg / Berlin) elektronisiert und in das Zentrales Testamentsregister überführt werden. Dies ist wesentlicher Teil der Register-Inbetriebnahme und wird mehrere Jahre in Anspruch nehmen und soll Ende 2016 abgeschlossen sein[4].

Inhalt

Das Register erfasst bestimmte Verwahrangaben, um ein schnelles und zuverlässiges Auffinden der erbfolgerelevanten Urkunden zu gewährleisten. Darunter fällt nicht der Inhalt der Urkunden. Die Urkunden selbst werden ebenfalls nicht beim Register hinterlegt, sondern weiterhin beim Notar oder Amtsgericht.

Hinsichtlich der zu speichernden Verwahrangaben sind insbesondere relevant:

  • Daten des Erblassers
  • Angaben der Verwahrstelle
  • Angaben zur Urkunde, bei notariellen Urkunden Angaben zum Notar

Verfahren

Die relevanten Verwahrangaben sollen meist durch den Notar an das Zentrale Testamentsregister übermittelt werden. Falls handschriftliche Testamente in die amtliche Verwahrung gegeben werden, wird die Registrierung durch das Amtsgericht erfolgen. Anders als beim Zentralen Vorsorgeregister bietet sich die Registrierung der Urkunde dabei nicht nur an, sondern ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie erfolgt rein elektronisch. Infolgedessen erfährt der Notar oder das Gericht umgehend die Eintragungsdaten und kann diese dann auch dem Testierenden selbst mitteilen.

Datensicherheit

Es sollen weder die Urkunden selbst noch deren Inhalt beim Register hinterlegt werden. Aufgrund der geringen Datenmenge und der verschlüsselten Übertragung durch besonders gesicherte Verbindungen kann die Datensicherheit gewährleistet werden[5].

Kosten

Die Gebühr für die Registrierung soll nach momentanem Stand 15 Euro betragen[6]. Davon umfasst sind auch die Kosten, die durch die Abfrage im Sterbefall entstehen.

Einzelnachweise

  1. Bundesnotarkammer. Website des Testamentsregisters. Abgerufen am 24. Juli 2011.
  2. Bundesnotarkammer. Website des Testamentsregisters. Abgerufen am 24. Juli 2011.
  3. Bundesratsdrucksache 247/10 Abgerufen am 22. März 2011.
  4. Bundesnotarkammer. Website des Testamentsregisters. Abgerufen am 24. Juli 2011.
  5. Bundesnotarkammer. Website des Testamentsregisters. Abgerufen am 24. Juli 2011.
  6. Bundesnotarkammer. Website des Testamentsregisters. Abgerufen am 24. Juli 2011.

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