Testamentskartei

Testamentskartei
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Aktueller Stand

Die Testamentskartei ist in Deutschland eine beim Standesamt des Geburtsortes einer dort im Geburtenregister eingetragenen Person geführte Kartei. Die Aufgabe der Kartei ist die Sicherung der gesetzlichen oder durch Testament festgelegten (gewillkürten) Erbfolge.

Die Standesämter erhalten zu diesem Zweck von den Notaren, Amtsgerichten oder Jugendämtern A5-quer-Karteikarten mit den wesentlichen Daten (Name, Geburtsdatum, Aktenzeichen, Urkundsrollennummer, Absender, etc.) zur genannten Person. Der Standesbeamte vergibt der Karteikarte eine fortlaufende Nummer und stellt sie in der Testamentskartei ab. Die Nummer wird im Geburtseintrag des Geburtenregisters vermerkt. Für im (heutigen) Ausland geborene Deutsche befindet sich die Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

Verstirbt ein Mensch, wird nach der Eintragung im Sterberegister durch den Standesbeamten am Sterbeort das Standesamt des Geburtsortes informiert. Dieses trägt den Tod der beurkundeten Person im Geburtenregister ein. Stellt er dabei fest, dass der Geburtseintrag mit einer Testamentskarteinummer (TK) versehen ist, entnimmt er die entsprechende(n) Karteikarte(n) und informiert die dort genannten Absender über den Tod der Person. Die Absendung der Information wird mit Datum und Ziel auf der Karteikarte vermerkt. Die Karte verbleibt im Standesamt.

Neuregelung

Mit Einführung des Zentralen Testamentsregisters durch die Bundesnotarkammer am 1. Januar 2012 entfallen die Testamentskarteien in der heutigen Form.

Bereits bestehende Verwahrungsnachrichten in den über 5.000 Testamentsverzeichnissen der Standesämter und der Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin werden elektronisiert und in das Testamentsregister der Bundesnotarkammer eingestellt. Dieser Vorgang wird sich über mehrere Jahre erstrecken und Ende 2016 abgeschlossen sein.

Das Register wird in jedem Sterbefall geprüft. Dadurch wird gewährleistet, dass jede registrierte Urkunde im Nachlassverfahren Beachtung findet. Die Bundesnotarkammer informiert die Verwahrstelle der Urkunde, damit diese zum Nachlassgericht gebracht werden kann. Nachlassverfahren können so schneller, effizienter und sicherer durchgeführt werden. Dem letzten Willen des Erblassers wird Geltung verschafft.

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