Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei

Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei

Überfallmeldeanlagen und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA) in Deutschland dienen im Rahmen eines umfassenden Sicherungskonzeptes dazu, bei entsprechenden Gefahrenlagen die Polizei direkt zu alarmieren, um polizeiliche Maßnahmen einleiten zu können. Hierbei soll auch die präventive Wirkung durch nachhaltige Verringerung des Tatanreizes berücksichtigt werden.

Die "Bundeseinheitliche Richtlinie für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA) - kurz: ÜEA-Richtlinie[1]" enthält hierfür die entsprechenden Anforderungen.

Die Errichtung und der Betrieb von ÜEA können von der Polizei genehmigt werden, wenn im Einzelfall aufgrund polizeilicher Lagebeurteilungen zu erwarten ist, dass

  • Personen wegen ihrer gesellschaftlichen Stellung (z.B. nach PDV 129 eingestufte gefährdete Personen),
  • Personen, die aufgrund ihrer Funktion bzw. Tätigkeit (z.B. in raubgefährdeten Bereichen),
  • Sachen wegen ihres bedeutenden Wertes oder wegen ihrer Eigenart,
  • Einrichtungen/Sachen wegen ihrer wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung

gefährdet sind und ein öffentliches Interesse an ihrer Sicherheit besteht.

Die Polizei kann die Genehmigung widerrufen und die Abschaltung der Alarmübertragung zur Polizei durch den Konzessionär veranlassen, wenn

  • die Voraussetzungen nach Nr. 1.5 entfallen,
  • der Betreiber wechselt,
  • die Anlage ohne vorherige Genehmigung und erneute Abnahme wesentlich geändert wurde,
  • die Anlage entgegen den Bestimmungen dieser Richtlinie betrieben wird,
  • sich Mängel an der Anlage herausgestellt haben und diese trotz Aufforderung nicht abgestellt wurden,
  • wiederholt Alarme durch Bedienungsfehler oder
  • wiederholt Falschalarme, die nicht eindeutig auf Bedienungsfehler oder Mängel zurückzuführen sind, ausgelöst wurden.

ÜEA dürfen erst dann an die Alarmempfangsstelle bei der Polizei (AS-POL) angeschlossen werden, wenn sie durch Fachkräfte der Polizei abgenommen worden sind. Die Abnahme ist schriftlich über den entsprechenden Konzessionär der Polizei zu beantragen. Hierfür gibt es in der ÜEA-Richtlinie entsprechenden Antragsvordrucke.

Im Alarmfall werden von der Polizei der Betreiber bzw. die von ihm benannten Verantwortlichen und der Instandhaltungsdienst der ÜEA unverzüglich benachrichtigt. Der Betreiber bzw. ein von ihm benannter Verantwortlicher hat

  • nach einem Alarm unverzüglich am Objekt zu erscheinen,
  • die Polizei entsprechend zu unterstützen und
  • nach dem Einsatz der Polizei die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des Objektes selbständig durchzuführen.

Die Anlage darf erst dann wieder scharfgeschaltet werden, wenn die Ursache des Alarms vom Betreiber/Instandhalter der ÜEA festgestellt und beseitigt wurde. Die Alarmursache ist dem Konzessionär durch den Betreiber schriftlich bekannt zu geben. Eine Auflistung der Alarmursachen ist der Polizei vom Konzessionär auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

ÜEA dürfen nur von leistungsfähigen, qualifizierten Fachunternehmen errichtet, geändert, erweitert und instandgehalten werden (gemäß Anlage 7).

Bezüglich des Aufbaus einer ÜEA sind entsprechende Regelungen insbesondere in der Anlage 5 der ÜEA-Richtlinie "Projektierungs- und Installationshinweise für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen" enthalten, die zu beachten sind. Ein wichtiges Kriterium ist die Einhaltung der sogenannten Zwangsläufigkeit. Dies ist ein wesentliches Kriterium zur Vermeidung von Falschalarmen.

Neuerdings sind nach Alarmauslösungen in einigen Bundesländern auch Bildübertragungen zur Polizei möglich. Werden diese im Rahmen der ÜEA-Richtlinie vorgenommen, gelten die Anforderungen nach Anlage 6 der ÜEA-Richtlinie. Es sind jedoch auch Bildübertragungen nach den "Anschlussbedingungen für die Bildübertragung aus Notruf- und Serviceleitstellen (NSL) an die Polizei (BÜNSL-Anschlussbedingungen)" möglich.

Wichtig ist, dass nach der Installation eine Anlagenbeschreibung "ÜMA/EMA mit Inbetriebsetzungs-/Abnahmeprotokoll" und bei Bildübertragung zusätzlich eine Anlagenbeschreibung zu einer Videoüberwachungsanlage (VÜA) erstellt wird. Entsprechende Vordrucke findet man im Anhang 4 der ÜEA-Richtlinie.

Inhaltsverzeichnis

ÜAE-Richtlinie

Die "Bundeseinheitliche Richtlinie für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA) - kurz: ÜEA-Richtlinie"[2] ist eine von der Polizei in Deutschland (Expertengruppe “ÜEA” im Auftrag der Kommission Grundlagen der Überwachungstechnik - KomGÜT) herausgegebene Richtlinie. Sie enthält die entsprechenden Anforderungen zur Planung, Errichtung, Erweiterung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung von Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei.

Sie hat 11 Anlagen:

  • Anlage 1: Begriffe und Definitionen
  • Anlage 2: Aufbau einer ÜEA mit optionaler Bildübertragung (Abbildung)
  • Anlage 3: Antrag zur Errichtung, Erweiterung, Änderung einer ÜEA
  • Anlage 4: Antrag für die Abnahme einer ÜEA mit Abnahmeprotokoll und Anlagenbeschreibung
  • Anlage 5: Projektierungs- und Installationshinweise für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen
  • Anlage 6: Anforderungen an die Bildübertragung und Bildsteuerung
  • Anlage 7: Voraussetzungen für ein Fachunternehmen und dessen Pflichten
  • Anlage 8: Merkblatt für Betreiber von ÜEA
  • Anlage 9: Überprüfungen von ÜEA
  • Anlage 10: Anforderungen an Alarmempfangsstellen bei der Polizei (AS-POL)
  • Anlage 11: Länderspezifische Zusatzbestimmungen

Die spezifisch in jedem Bundesland in Deutschland in der Anlage 11 enthaltenen Vorgaben sind länderspezifisch. Ansonsten ist die Richtlinie bundesweit gültig und legt die notwendigen Mindestanforderungen fest mit dem Ziel, eine zuverlässige Meldungsgabe zu erreichen. Sie nennt die Voraussetzungen, unter denen ein Anschluss genehmigt oder abgeschaltet werden kann und regelt das Genehmigungsverfahren.

Die zuständige Polizeibehörde/-dienststelle sollte bereits in der Planungsphase bzw. bei der Erarbeitung des Sicherungskonzeptes zur Beratung herangezogen werden. ÜEA dürfen nur von leistungsfähigen, qualifizierten Fachunternehmen errichtet, geändert, erweitert und instandgehalten werden (gemäß Anlage 7).

Bezüglich des Aufbaus einer ÜEA sind entsprechende Regelungen insbesondere in der Anlage 5 der ÜEA-Richtlinie "Projektierungs- und Installationshinweise für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen" enthalten, die zu beachten sind. Ein wichtiges Kriterium ist die Einhaltung der sogenannten Zwangsläufigkeit. Dies ist ein wesentliches Kriterium zur Vermeidung von Falschalarmen.

Nach Alarmauslösungen sind in einigen Bundesländern auch Bildübertragungen zur Polizei möglich. Werden diese im Rahmen der ÜEA-Richtlinie vorgenommen, gelten die Anforderungen nach Anlage 6 der ÜEA-Richtlinie.

Nach der Installation wird eine Anlagenbeschreibung "ÜMA/EMA mit Inbetriebsetzungs-/Abnahmeprotokoll" und bei Bildübertragung zusätzlich eine Anlagenbeschreibung zu einer Videoüberwachungsanlage (VÜA) erstellt. Die Vordrucke stehen im Anhang 4 der ÜEA-Richtlinie.

Weblinks

Quellen

  1. pfa.nrw.de
  2. http://www.pfa.nrw.de/PTI_Internet/pti-intern.dhpol.local/ST/UEea/UEea-Richtlinie_2007-Aenderung-Nov2008/2007-08-01_UEea-RL_Stand_Nov_2008.pdf.html pfa.nrw.de
  3. http://www.stmi.bayern.de/imperia/md/content/stmi/sicherheit/bayerischepolizei/uea_richtlinie/richtlinie.pdf www.stmi.bayern.de
  4. http://www.polizei-bw.de/praevention/Seiten/richtlinien.aspx www.polizei-bw.de]
  5. http://www.berlin.de/imperia/md/content/seninn/abteilungiii/ueberfall-undeinbruchmeldeanlagen/ueea_richtlinie_stand_20081101.pdf?start&ts=1236678879&file=ueea_richtlinie_stand_20081101.pdf www.berlin.de
  6. http://www.polizei.hessen.de/internetzentral/nav/e0c/binarywriterservlet?imgUid=36def0f0-7c18-211f-b858-2109241c2420&uBasVariant=ed83d448-9a76-4e11-8a5b-28e46ce02000 www.polizei.hessen.de
  7. http://www.polizei.rlp.de/internet/nav/565/binarywriterservlet?imgUid=3ad7a02a-ddd7-2211-99f3-1f42680e4cdd&uBasVariant=22222222-2222-2222-2222-222222222222 www.polizei.rlp.de

Siehe auch


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