Comitas

Comitas

Die Comitas Gentium (auch Doktrin der comity) ist eine von mehreren Theorien, die die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Urteilen zu rechtfertigen versucht, nicht aufgrund einer Obligation, sondern auf Basis von Verbürgung der gegenseitigen Anerkennung. Die Comitas Gentium wurde seit dem 17. Jahrhundert von englischen Gerichten angewendet. Damals war das der einzige Weg, um ein durch ausländische Gerichtsentscheidungen bekräftigtes Recht durchzusetzen und damit eine neue Anklage vor englischen Gerichten zu vermeiden. Zum späteren Zeitpunkt wurden ausländische Gerichtsentscheidungen ohne weiters für anerkennbar gehalten, soweit sie die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllten.

Doktrin der Obligation

Später wurde die Comitas Gentium durch eine andere Theorie ersetzt, die sogenannte Doktrin der Obligation. Das Urteil eines zuständigen ausländischen Gerichts, bei dem der Angeklagte sich in Zahlungsverzögerung befindet, ist ohne weitere Anklageerhebung anerkennbar geworden, das heißt die Verschuldung des Angeklagten wurde als eine gesetzliche Obligation betrachtet, die ohne Erhebung einer neuen Anklage durchsetzbar war. Die Verbürgungstheorie wurde durch die Obligationstheorie ersetzt.

Ratio Conventionis

Seit dem 19. Jahrhundert wurde die Urteilsanerkennung zu einem Verhandlungsgegenstand völkerrechtlicher Verträge, den viele Staaten auch heute noch nicht aus der Hand geben wollen, solange die Gegenseitigkeit nicht verbürgt wurde. Die Ratio Conventionis verpflichtet den Staat zur Anerkennung, entsprechend eines staatlichen Vertrages. Ein Beispiel für solche Anerkennungsverträge sind heute die multilateralen Staatsverträge. Die europäischen Länder haben eine Reihe von multilateralen Staatsverträgen abgeschlossen, die die Anerkennung von Gerichtsentscheidungen innerhalb der EG vereinfachen sollen. Zum Beispiel das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 15. April 1958, über Unterhaltsentscheidungen von 2.Oktober 1973, Luxemburger CIEC-Übereinkommen über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen vom 8. September 1967. Haager Übereinkommen über die Anerkennung von Ehescheidungen und Ehetrennungen vom 1. Juni 1970. Zu ihnen zählt das EWG- Übereinkommen über gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Es soll der Beschaffung einer Freizügigkeit der gerichtlichen Urteile zwischen den unterzeichnenden Staaten dienen. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, alle Entscheidungen, die von Gerichten in den anderen Vertragsstaaten in Zivil- und Handelssachen erlassen wurden, anzuerkennen.

Literatur

  • Die Problematik der Anerkennung ausländischer Gerichtsurteile. Beiträge zum Internationalen Zivilprozessrecht und Schiedsbarkeit, Tectum Verlag, Marburg. ISBN 3-828-88759-7 Dez. 2004.
  • Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsurteile in den arabischen und islamischen Ländern, Tectum Verlag, Marburg, ISBN 3-896-08660-X, Juni 1996.

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