- Actus contrarius
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Der lateinische Begriff actus contrarius (gegenteiliger Akt/gegenteilige Handlung) wird von Juristen im Rahmen der Actus-contrarius-Theorie (Gegenaktstheorie) verwendet. Dieser Lehrsatz (es handelt sich nicht um eine echte Theorie) besagt, dass für die rechtliche Behandlung eines bestimmten Akts in der Regel dasselbe gilt, wie für sein (ausdrücklich geregeltes) Gegenteil. Dies gilt nur, wenn besondere Regelungen für den fraglichen Akt nicht bestehen.
Die Actus-contrarius-Theorie spielt insbesondere im öffentlichen Recht für die Zuständigkeit von Behörden und Gerichten eine Rolle. Besteht zum Beispiel die Zuständigkeit eines Gerichts für die Klage gegen einen Verwaltungsakt, so ist die Zuständigkeit auch gegeben, wenn der Verwaltungsakt von der Behörde zurückgenommen wird (und sich der Kläger hiergegen wendet). Die Rücknahme ist ebenfalls als Verwaltungsakt anzusehen. Ist eine Behörde für den Erlass eines Verwaltungsakts zuständig, gilt dies auch für die Aufhebung desselben.
Der zum Vergleich herangezogene Akt wird als actus primus (lat., etwa: Ausgangsakt) bezeichnet.
Siehe auch
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