Ad impossibilia nemo tenetur
- Ad impossibilia nemo tenetur
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Der Grundsatz ultra posse nemo obligatur (lateinisch: Über das Können hinaus wird niemand verpflichtet) besagt, dass eine moralische oder rechtliche Verpflichtung zu einer Leistung, die unmöglich ist, nicht bestehen kann. Dies gilt sowohl, wenn die Leistung objektiv, also für jedermann, als auch wenn die Leistung subjektiv, also nur für den Schuldner, unmöglich ist. Eine andere Formulierung ist: Ad impossibilia nemo tenetur (Zu Unmöglichem kann keiner gezwungen werden).
Der Grundsatz trifft jedoch keine Aussage über mögliche Schadensersatzansprüche oder über die Preisgefahr.
Für das deutsche Zivilrecht ist dieser Grundsatz in § 275 BGB geregelt.
Auch im Strafrecht kommt dieser Gedanke im Sinne eines Rechtfertigungsgrundes zum Tragen (rechtfertigende Pflichtenkollision). Ebenso findet er im Verwaltungsrecht bei der Frage, ob ein Anspruch auf Handeln einer Behörde bestehen kann, Anwendung.
In der Ethik ist die Begrenzung der moralischen Pflichten durch das Machbare die einzige Form, ohne einen Verstoß gegen Humes Gesetz von Faktischem auf Normatives zu schließen. Derartige Schlüsse sind allerdings rein negativ und können keine positiven Werte oder Normen begründen.
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