Datenbankrecht

Datenbankrecht

Ein Datenbankwerk ist der Gegenstand des Urheberrechts an Datenbanken.

Inhaltsverzeichnis

Datenbankurheberrecht in internationalen Verträgen

Weltweit ist das Datenbankurheberrecht durch internationale Verträge geschützt, durch die sich die Mitgliedstaaten zur wechselseitigen Anerkennung eines Urheberschutzes für Datenbanken verpflichten. (Art. 2 Abs. 5 RBÜ; Art. 10 Abs. 2 TRIPS; Art. 5 WCT) Das Datenbankurheberrecht setzt eine geistige Schöpfung bei der Auswahl oder der Anordnung der Elemente voraus.

Europa

Das Datenbankurheberrecht wurde 1996 durch durch Art. 2 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 - Datenbankrichtlinie - harmonisiert. Daneben besteht in der Europäischen Union - nicht dagegen in der Schweiz - für Datenbanken, die mangels Schöpfungshöhe nicht urheberrechtlich geschützt sind (nicht schöpferische Datenbanken), ein Investitionsschutz nach Art. 7 der Datenbankrichtlinie durch das sui-generis-Recht für Datenbanken (in Deutschland: Datenbankherstellerrecht).

Deutschland

1998 trat in Deutschland das Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz (IuKDG) in Kraft, um die Datenbankrichtlinie umzusetzen. In Deutschland ist das Datenbankurheberrecht in § 4 UrhG geregelt. § 4 Abs. 1 UrhG schützt Sammelwerke, § 4 Abs. 2 UrhG schützt Datenbankwerke. Nach h.M. besteht zwischen Sammelwerken und Datenbankwerken aber kein sachlicher Unterschied. Wie beim Datenbankherstellerrecht ist auch das Datenbankurheberrecht nicht auf elektronische Datenbanken beschränkt. Auch gedruckte Werke und Karteien können daher Datenbankwerke und einfache Datenbanken sein.

Österreich

In Österreich werden Datenbankwerke nach § 40f UrhG geschützt. Das sui-generis Recht wurde in § 76c ff. UrhG umgesetzt.

Schweiz

In der Schweiz werden Sammelwerke nach Art. 4 URG geschützt. Für nicht schöpferische Datenbanken kommt ein Schutz nach Art. 5 des schweizerischen UWG in Betracht.

USA

In den USA gibt es entsprechend den Vorgaben aus Art. 2 Abs. 5 RBÜ, Art. 10 Abs. 2 TRIPS und Art. 5 WCT einen urheberrechtlichen Schutz für Datenbanken. Nicht schöpferische Datenbanken genießen wie in der Schweiz nur wettbewerbsrechtlichen Schutz gegen "misappropriation".

Weblinks

Deutsches Recht

Österreich

Literatur

  • Matthias Leistner: Der Rechtsschutz von Datenbanken im deutschen und europäischen Recht, München, Diss, 2000, Verlag C.H. Beck.
  • Guido Westkamp: Der Schutz von Datenbanken und Informationssammlungen im deutschen und britischen Recht, München, Diss, 2003, Verlag C.H. Beck.
  • Timo Ehmann: Datenbankurheberrecht, Datenbankherstellerrecht und die Gemeinschaft der Rechtsinhaber, GRUR 2008, 474ff.
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

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