- Adaptionsphasenhaus
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Drogentherapie ist eine Bezeichnung für therapeutische Methoden zur Behandlung von Suchterkrankungen. Neben den Wirkungen der Substanzen auf den Körper, insbesondere auf den sensiblen Hormonhaushalt (z. B. auf das limbische System und den Dopaminhaushalt), werden auch psychische Probleme, welche mehrheitlich erst zu einem außer Kontrolle geratenen Versuch von Selbstmedikation bzw. zur Abhängigkeit geführt haben, behandelt.
Inhaltsverzeichnis
Zielsetzung
Ziel der Langzeittherapie ist der Aufbau einer gefestigten Persönlichkeit, was das Erlernen eines Lebens mit „echten“, d. h. endogenen Gefühlen ohne Drogeneinfluss ermöglichen soll. Durch Drogenkonsum im Jugendalter verpasste Entwicklungsschritte können nachgeholt werden. Die therapeutische Gemeinschaft ermöglicht vielfältige Lernschritte zur Bewältigung des Alltags und zum Aufbau von tragfähigen zwischenmenschlichen Beziehungen, was die Ausstiegschancen stark verbessert. Die Lebensgeschichten von Ehemaligen zeigen, dass immer eine Chance besteht, von der Droge loszukommen, auch nach mehreren Rückfällen, sowie bei so genannten „therapieresistenten“ Schwerstabhängigen, wenn auch meist erst nach vielen Jahren. Es muss aber auch erwähnt werden, dass selbst langjähriger chronischer Drogengebrauch wesentlich häufiger ohne Drogentherapie eingestellt wird, meist ab einem Alter von ca. 40 Jahren.
Behandlungsablauf
- Der Drogenabhängige nimmt Kontakt mit einem Arzt oder einer psychosozialen Beratungs- und Behandlungsstelle (psbb) auf.
- Es erfolgt ein körperlicher Entzug mit anschließender Erholung in einer Entzugsstation oder einem Spital (Dauer: ca. 2 Wochen)
- Die psychische Entwöhnung erfolgt in einer für Suchtkrankheiten spezialisierten Klinik oder in einer therapeutischen Gemeinschaft (früher für 12 bis 18 Monate, inzwischen selten länger als 10 Monate von den Kostenträgern genehmigt). Konnte bis Januar 2006 noch eine sieben Monate (teilweise auch mehr) lange Entwöhnungsbehandlung in einer therapeutischen Gemeinschaft/Therapiezentrum durchgeführt werden, so legt die Deutsche Rentenversicherung (bis Oktober 2005 LVA, BfA und Knappschaften) nunmehr die Behandlungsdauer auf maximal sechs Monate fest.
- Anschließend kann eine sog. Adaptionsphasentherapie in einer entsprechenden Einrichtung erfolgen, so dass eine Gesamtzeit von 10 Monaten zustande kommen kann. Die Adaptionsphase schließt sich an die Stammphase an, geht also über die Möglichkeiten einer therapeutischen Gemeinschaft hinaus und hat primär die Wiedereingliederung des Patienten in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft zum Ziel. (Arbeitsstelle, Arbeitserprobungen, Praktika etc. und eigene Wohnung). Laut Vorgaben der Deutschen Rentenversicherung, die oft die Kosten für eine solche Behandlung trägt, dauert die Adaptionsphase drei bis vier Monate. Die Krankenkassen übernehmen in der Folge höchstrichterlicher Rechtsprechung die Kosten einer Adaptionsbehandlung nur noch in Ausnahmefällen bei Einrichtungen mit integrierter Adaptionsphase.
- Die Wiedereingliederung in die Gesellschaft und die Arbeitswelt erfolgt schrittweise und wird anfänglich begleitet, zum Beispiel in einer Außenwohngruppe als Zwischenstation, oder eben in einem Adaptionsphasenhaus. Träger der Einrichtungen sind in der Regel gemeinnützige Träger (eingetragene Vereine) oder auch Körperschaften öffentlichen Rechts.
- Die Nachbetreuung findet einzeln oder in Gruppen, in einer Arztpraxis oder einer Beratungsstelle statt.
- Darüber hinaus gibt es so genannte Nachsorgeeinrichtungen. Diese bieten, gerade für Jugendliche und junge Volljährige ehemalige SuchtmittelkonsumentInnen, eine längerfristige Phase der Integration (Schule/Beruf, Psychotherapie, Themen rund um die Familie und der Persönlichkeitsentwicklung, etc.), zum Teil bis zu zwei Jahren, innerhalb Therapeutischer Wohngemeinschaften an. Kostenträger hierfür ist das zuständige Jugendamt, das auf der Grundlage des KJHG (§§ 35, 35a iVm. 41) für einen begrenzten Zeitraum die Maßnahme finanziert. Weiterer Kostenträger sind die örtlichen Sozialhilfeträger. Auch Erwachsene können in einer solchen Einrichtung, die es in fast jeder Großstadt in Deutschland gibt, bis zu zwei Jahren an ihrer Integration arbeiten. Die Nachsorgeeinrichtung ist eine drogen- und alkoholfreie Einrichtung. Sie schließt die institutionalisierte Behandlung ab und verfolgt eine dauerhafte abstinente Lebensführung. Sie kooperiert mit dem wichtigen Bereich der organisierten Selbsthilfe.
Erfolgsquote
Aussagen hinsichtlich der Erfolgsquote von abstinenzorientierten Therapien zu treffen, gestalten sich schwierig. Zunächst einmal ist es kaum möglich einen kausalen Zusammenhang zwischen den Therapieeffekten und einer etwaigen Abstinenz herzustellen. Zudem entstammen die allermeisten Zahlen hierzu den Darstellungen der entsprechenden Häuser und keine der deutschen Drogentherapie-Einrichtungen hat bisher eine externe Überprüfung zugelassen. Befragungen ehemaliger Klienten haben ergeben, dass etwa 5 % der Opioidabhängigen ihr Konsumverhalten aufgrund einer Therapie geändert haben und nur gut ein Prozent „erfolgreich im Sinne dauerhafter Abstinenz“ behandelt wurde. Schließlich ist die Definition von Drogenfreiheit schwierig (gehört Alkohol dazu?). Viele ehemalige Abhängige haben noch einen „Ausrutscher“, der aber nicht zwangsläufig zu einem schweren Rückfall werden muss.
Rechtliche Situation
Drogensucht ist die Ursache für zahlreiche Straftaten. Verurteilte betäubungsmittelabhängige Straftäter erhalten durch §§ 35 ff. BtMG die Möglichkeit, einen Teil ihrer verwirkten Strafe dadurch „abzudienen“, dass sie sich therapieren lassen. Hintergrund der Regelung ist, dass Strafe keine Therapie ersetzt und die Beseitigung der Deliktursache die beste Kriminalitätsprophylaxe ist. Der verurteilte Straftäter wird entweder vorläufig aus dem Strafvollzug herausgenommen, oder die Vollstreckungsbehörde sieht zunächst davon ab, ihn zum Strafantritt zu laden. Der Täter soll einerseits durch den Druck des noch anstehenden Strafvollzugs im Falle des Scheiterns, andererseits durch die Möglichkeit des Erwerbs vorzeitiger Aussetzung zur Bewährung und Anrechnung auf die Strafe nach erfolgreichem Abschluss der Therapie zu dieser motiviert werden[1].
Literatur
- Bernhard van Treeck (2008): BSG-Urteil Az B1 KR 36/06: Adaptionsphase keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, SUCHT 54 (1), 43
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Patzak, Jörn und Dr. Wolfgang Bohnen: Betäubungsmittelrecht, Verlag C.H. Beck: 1. Auflage, ISBN 978-3-406-58639-2, Kapitel 4 Rdn. 1
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