- Entzug
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Entzug bezeichnet
- im Rechtswesen die angeordnete oder kontrollierte Wegnahme einer Sache oder einer Vollmacht, siehe Entzug (Recht) und bedeutet
- im Verkehrsrecht den Fahrerlaubnisentzug
- im Wirtschaftsrecht den Auftragsentzug
- in Sorgerechtsangelegenheiten (in Fällen von Kindesmissbrauch oder -Vernachlässigung; nach Trennung oder Scheidung) den Kindesentzug
- in der Medizin jener freiwillige oder unfreiwillige Verzicht auf Substanzen im Sinne eines Total- oder Teilentzugs, der zu einem Entzugssyndrom führt, siehe Übersichtsartikel Entzug psychotroper Substanzen, Opioidentzug.
Entziehung bezeichnet im Rechtswesen den Straftatbestand der Wegnahme einer nicht volljährigen Person von einem Elternteil oder beiden Eltern, siehe Entziehung Minderjähriger.
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