- 131er
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131er nannte man in den 1950er Jahren Beamte und (beamtete) Universitätsprofessoren, die wegen ihrer Betätigung im NS-Staat nach dessen Ende zunächst aus dem Beamtendienst entfernt waren und in der Bundesrepublik Deutschland wieder in den Dienst aufgenommen wurden.
Der Deutsche Bundestag beschloss dazu am 10. April 1951 das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen[1] mit Zustimmung aller Parteien des Bundestages einschließlich KPD und DRP (Deutsche Reichspartei) ohne Gegenstimmen bei nur zwei Enthaltungen. Dieses sogenannte 131er-Gesetz besagte, dass alle Beamten, die beim Entnazifizierungsverfahren nicht als Hauptschuldige oder Belastete eingestuft worden waren, wieder beamtet werden durften. Nach § 10 durfte jeder Beamte, der zu dem Personenkreis des Artikel 131 zählte und dienstfähig war, die ihm zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „zur Wiederverwendung (z. Wv.)“ weiterführen.[2]
Der Fragebogen des Military Government of Germany für die amerikanische Zone und den amerikanischen Sektor von Berlin (vom 1. Januar 1946) hat 133 Fragen. Dieser Fragebogen wurde bei der Entnazifizierung in der amerikanischen Besatzungszone ausgegeben. Auf Grundlage dieser Fragebögen wurde eine Einstufung als Hauptschuldige, Belastete, Minderbelastete, Mitläufer und Nichtbelastete vorgenommen.
Wortlaut des Artikels 131 GG
- „Die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienste standen, aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln. Entsprechendes gilt für Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhalten. Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes können vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelung Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden.”
Andere Verwendung
Seit einigen Jahren wird der Begriff von Filmliebhabern in Deutschland für Filme gebraucht, die zuerst indiziert oder verboten, und später wieder freigegeben wurden. Namensgeber ist § 131 StGB.
Einzelnachweise
- ↑ Gesetz vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzblatt I 22/1951, S. 307 ff.)
- ↑ siehe auch Elisabeth Kraus: Die Universität München im Dritten Reich: Aufsätze. Herbert Utz Verlag, 2008. Band 2, Seite 580. ISBN 9783831607266
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