Diplom-Rechtspfleger (FH)

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Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Rechtspfleger sind in Deutschland Beamte des gehobenen Justizdienstes an Gerichten und Staatsanwaltschaften, die die durch das Rechtspflegergesetz (RPflG) übertragenen Aufgaben wahrnehmen. Die meisten dieser Aufgaben waren früher von Richtern zu erledigen und wurden nach dem Zweiten Weltkrieg in immer größerem Umfang auf Rechtspfleger übertragen.

Ebenso wie Richter sind Rechtspfleger grundsätzlich (Ausnahme: Rechtspfleger in der Strafvollstreckung) in ihren Entscheidungen nicht von Weisungen eines Vorgesetzten abhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden („sachliche Unabhängigkeit“). Im Gegensatz zu Richtern sind Rechtspfleger nicht „persönlich“ unabhängig. So ist beispielsweise die Versetzung an ein anderes Gericht auch ohne Zustimmung des Rechtspflegers möglich, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann ein Beamter des gehobenen Justizdienstes betraut werden, der einen Vorbereitungsdienst von drei Jahren abgeleistet und die Rechtspflegerprüfung bestanden hat (§ 2 Abs. 1 RPflG). Wer Rechtspfleger werden will, muss Deutscher im Sinne des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sein. Einige Bundesländer haben allerdings von der Möglichkeit des Art. 39 Abs. 3 EG-Vertrag Gebrauch gemacht und lassen zum Vorbereitungsdienst ausschließlich Bewerber mit deutscher Staatsangehörigkeit zu. Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann auf seinen Antrag auch betraut werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt (§ 2 Abs. 3 RPflG). Referendare können mit der zeitweiligen Wahrnehmung der Geschäfte eines Rechtspflegers beauftragt werden (§ 2 Abs. 5 RPflG).

Aufgaben

Ein Schwerpunkt der rechtspflegerischen Tätigkeit stellt die freiwillige Gerichtsbarkeit dar, in der - von Ausnahmen abgesehen - Richter nur noch in der Rechtsmittelinstanz tätig werden, die Aufgaben ergeben sich aus dem Rechtspflegergesetz.

Zur freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören beispielsweise:

Darüber hinaus werden Rechtspfleger unter anderem mit folgenden Aufgaben befasst:


Beamte des gehobenen Justizdienstes, die in der Gerichtsverwaltung in Bereichen wie Geschäftsleitung, Personalverwaltung, Haushalt, Informationstechnik und Planung/Organisation oder ähnlichem beschäftigt werden, sind nicht als Rechtspfleger tätig. Als Verwaltungsbeamte sind sie nicht unabhängig, sondern an Weisungen Vorgesetzter gebunden.

Ausbildung

Voraussetzung ist die Einstellung durch eine Einstellungsbehörde, in den meisten deutschen Ländern sind das die Oberlandesgerichte (in Berlin: Kammergericht). Rechtspfleger absolvieren ein dreijähriges Studium an einer staatlichen Fachhochschule mit berufspraktischen Ausbildungsabschnitten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften. Sie haben dabei noch den Status eines Beamten auf Widerruf. Seit einigen Jahren wird erwogen, das Rechtspflegerstudium in ein Vollzeitstudium umzuwandeln, mit der Folge, dass keine Ernennung zum Beamten auf Widerruf mehr erfolgt.

Das Studium wird mit der Rechtspflegerprüfung abgeschlossen. Diese Prüfung ist beamtenrechtliche Voraussetzung einer entsprechenden Einstellung im Staatsdienst. Darüber hinaus wird zumeist für die Verleihung des akademischen Grads „Diplom-Rechtspfleger/in (FH)“ die Anfertigung einer wissenschaftlichen Diplomarbeit verlangt. Die Ablieferung einer Diplomarbeit ist nicht zwingend erforderlich. Dies hat dann zur Folge, dass der akadem. Titel Dipl.Rpfl. (FH) nicht verliehen wird. Nach bestandener Prüfung gibt es keine Übernahmegarantie in den Staatsdienst.

Im Falle der Übernahme wird man zum Justizinspektor z. A. (zur Anstellung) ernannt. Nach Ablauf der üblichen zweieinhalbjährigen Probezeit erfolgt die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit. Unter Umständen kann die Probezeit verkürzt oder auch verlängert werden.

Folgende Dienstbezeichnungen gibt es:

  • Justizinspektor/in (Besoldungsgruppe A9 = Eingangsamt)
  • Justizoberinspektor/in (Besoldungsgruppe A10)
  • Justizamtmann/frau (Besoldungsgruppe A11)
  • Justizamtsrat/rätin (Besoldungsgruppe A12)
  • Justizoberamtsrat/rätin (Besoldungsgruppe A13)

Darüber hinaus ist auch der Aufstieg in den höheren Dienst theoretisch möglich.

Fachhochschulen:

Fachzeitschriften, Verbände

Mit dem Rechtspflegerrecht befasst sich die Fachzeitschrift Der Deutsche Rechtspfleger. Rechtspfleger organisieren sich in der Fachgewerkschaft Bund Deutscher Rechtspfleger.

Österreich

In Österreich sind Rechtspfleger Gerichtsbeamte, denen als Organen des Bundes auf Grund der Bestimmungen des Art 87a B-VG und des Rechtspflegergesetzes die Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit übertragen ist. Sie fassen Beschlüsse und erledigen die ihnen übertragenen Agenden der Rechtsprechung eigenverantwortlich und sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nur an die Weisung des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters gebunden. Das im Rechtspflegergesetz geregelte Weisungsrecht des zuständigen Richters hat in der gerichtlichen Praxis jedoch keine Bedeutung.

Aufgabengebiete

Der Rechtspfleger kann für eines oder mehrere der folgenden Arbeitsgebiete bestellt werden:

Ausbildung

Zum Rechtspfleger zugelassen werden können Gerichtsbedienstete, die die Erfordernisse für die Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe B (Gehobener Dienst) erfüllen, österreichische Staatsbürger sind und die Gerichtskanzleiprüfung sowie die Prüfung für den Fachdienst bei Gericht erfolgreich abgelegt haben.

Die Ausbildung des Gerichtsbediensteten zum Rechtspfleger umfasst die Verwendung bei einem oder mehreren Gerichten mit der Vorbereitung von Erledigungen auf dem angestrebten Arbeitsgebiet, die Teilnahme am Grundlehrgang sowie am Lehrgang für das angestrebte Arbeitsgebiet (Arbeitsgebietslehrgang) und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung über die Stoffgebiete des Grundlehrganges sowie die Prüfung über das Arbeitsgebiet.

Die Dauer der Ausbildung beträgt drei Jahre. Der Arbeitsgebietslehrgang und die Prüfung über das Arbeitsgebiet können auch noch innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Ausbildungsdauer absolviert werden.

Literatur

  • Egon Arnold, Klaus Meyer-Stolte: Rechtspflegergesetz. 6. Auflage. Gieseking, Bielefeld 2002. ISBN 3-7694-0599-4

Weblinks


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