Direkte Bundessteuer

Direkte Bundessteuer

Unter der Direkten Bundessteuer (abgekürzt DB) versteht man in der Schweiz eine vom Bund auf Einkommen von natürlichen Personen und auf Gewinn von juristischen Personen erhobene Steuer. Die Rechtsgrundlage für die DB ist das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (abgekürzt DBG) von 1990. Die verfassungsrechtliche Grundlage ist Artikel 128 der Bundesverfassung. Nach der Mehrwertsteuer stellt die Direkte Bundessteuer gegenwärtig die zweitwichtigste Einnahmenquelle des Bundes dar.

Der Bund erhebt als direkte Bundessteuer gemäss Artikel 1 des DBG

  • eine Einkommensteuer von den natürlichen Personen
  • eine Gewinnsteuer von den juristischen Personen
  • eine Quellensteuer auf dem Einkommen von bestimmten natürlichen und juristischen Personen

Natürliche Personen sind grundsätzlich dann einkommensteuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben. Dabei unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommensteuer. Diese sind in derselben jährlichen Steuererklärung anzugeben, die auch für die Staatssteuer einzureichen ist.

Dabei sind Kapitalgewinne im Privatvermögen steuerfrei. Zum Beispiel der Verkauf von Wertschriften im Privatvermögen mit Gewinn ist grundsätzlich steuerfrei.

Juristische Personen sind grundsätzlich dann gewinnsteuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz befindet. Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn, der sich aus dem Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgrechnung ergibt.

Ausländische Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, in der Schweiz jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, werden für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle unterworfen.

Geschichte

Der Bund erhebt erst seit 1915 direkte Steuern auf das Einkommen und das Vermögen. Nachdem der Bundesstaat ab seiner Gründung 1848 vorab aus Zolleinnahmen finanziert worden war, wurden mit dem Ersten Weltkrieg zusätzliche Einnahmen nötig. In den Jahren 1916 und 1917 erhob der Bundesstaat deshalb eine "Kriegssteuer". 1921 bis 1932 hiess die Abgabe "ausserordentliche Kriegssteuer", im Zuge der Weltwirtschaftskrise ab 1934 "Krisenabgabe" und nach Einbruch des Zweiten Weltkriegs schliesslich "Wehrsteuer". Der Versuch der Sozialdemokratischen Partei, die Steuer nach dem Ersten Weltkrieg per Volksinitiative in der Bundesverfassung zu verankern, scheiterte in der Volksabstimmung im Jahr 1918. Mittlerweile ist dies allerdings geschehen (Artikel 128).

Weblinks

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