Volksabstimmung (Schweiz)

Volksabstimmung (Schweiz)
Abstimmungszettel zur Abstimmung

Die Volksabstimmung ist ein Instrument der Direkten Demokratie in der Schweiz. Dabei können alle Stimmberechtigten zu einem – zuvor auf dem Weg der Volksinitiative oder des obligatorischen beziehungsweise fakultativen Referendums hervorgebrachten – Vorschlag oder politischen Gegenstand abstimmen.

Es gibt generell kein Quorum, somit entscheidet stets die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen über Annahme oder Ablehnung der Vorlage. Zudem werden auf Bundesebene gewisse Vorlagen Volk und Ständen vorgelegt; in diesem Fall muss auch die Mehrheit der Kantone zustimmen (Ständemehr). In der Schweizer zweistufigen Volksgesetzgebung ist sie der zweite und abschliessende Schritt des Verfahrens.

Die Volksabstimmung gibt es auf allen politischen Ebenen in der Schweiz. Sie wird je nachdem als kommunale (in der Gemeinde), kantonale (im Kanton) oder Eidgenössische Volksabstimmung (im Gesamtstaat Schweiz) bezeichnet. Auf Bundesebene ist die Volksabstimmung die letztinstanzliche Entscheidung.

Inhaltsverzeichnis

Bundesebene

Zu einer Volksabstimmung kann es in der Schweiz auf Bundesebene auf drei möglichen Wegen kommen.

  • Über den Weg einer zustande gekommenen Volksinitiative, das heisst wenn 100'000 Stimmberechtigte mit ihrer Unterschrift eine Änderung oder Totalrevision der Verfassung verlangen.[1] Das Parlament kann einen Gegenentwurf erarbeiten. Falls die Initiative nicht zu dessen Gunsten zurückgezogen wird, werden dem Volk seit 1987 drei Fragen vorgelegt: die Initiative, der Gegenentwurf sowie die Stichfrage, welcher Vorlage Vorrang zu geben ist, wenn beide angenommen werden. Vor 1987 gab es keine Stichfrage und der Stimmbürger durfte nur einer der beiden Vorlagen zustimmen.
  • Als obligatorisches Referendum über eine vom Parlament beschlossene Verfassungsänderung, über einen Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften sowie über dringlich erklärte Bundesgesetze, die keine Verfassungsgrundlage haben und deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt.[2]
  • Auf dem Weg des fakultativen Referendums über einen vom Parlament verabschiedeten, referendumsfähigen Erlass (u.a. Bundesgesetze, wichtige völkerrechtliche Verträge).[3] Wenn mindestens 50'000 Stimmberechtigte oder acht Kantone innerhalb von 100 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung dies verlangen, wird die bereits verabschiedete Vorlage in einer Volksabstimmung überprüft.

Kantone und Gemeinden

Auf der Ebene der Kantone ist die Volksabstimmung genauso üblich und existiert schon seit über 150 Jahren. Die Schweiz ist ein föderaler Staat, der aus dem freiwilligen Zusammenschluss vorher selbständiger Staaten gebildet wurde. Daher hat jeder Kanton eine eigene Verfassung, und die Zuständigkeiten von Volk, Exekutive und Parlament unterscheiden sich in den Einzelheiten. In allen Kantonen gibt es obligatorische Referenden für Verfassungsänderungen, fakultative Referendum für Gesetzänderungen und Volksinitiative für Verfassungsänderungen, mit jeweils kantonal festgelegten Regelungen. Aber die Volksrechte können in einzelnen Gebietskörperschaften weiter gehen als auf Bundesebene, zum Beispiel Volksinitiative für Gesetzänderungen, fakultatives Referendum auch über Ausgabenbeschlüsse (sogenanntes Finanzreferendum), obligatorische Finanzreferendum ab einem gewissen Betrag, obligatorisches Referendum bei Steuersenkungen oder Steuererhöhung.

Verfahren

Stimmberechtigt sind alle schweizerischen Staatsangehörigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig ob sie in der Schweiz oder im Ausland wohnen. Auf kantonaler Ebene kann die Stimmberechtigung weiter gefasst sein; so können im Kanton Glarus bereits 16-Jährige und im Kanton Neuenburg unter bestimmten Bedingungen auch Ausländer abstimmen. Mehrere Wochen vor der Volksabstimmung erhalten alle Abstimmungsberechtigten ihre Abstimmungsunterlagen (umgangssprachlich Abstimmungsbüchlein) zugesandt. Diese enthalten neben einem adressierten Briefumschlag, einem Blanko-Briefumschlag und einem Stimmausweis für die briefliche Stimmabgabe. In diesem ist der Wortlaut der zur Abstimmung stehenden Vorlage, die Argumente ihrer Befürworter und Gegner sowie die Meinung der jeweiligen Exekutive (also: Gemeinderat, Kantonsregierung oder Bundesrat) enthalten.

Die Stimmbürger können persönlich im Stimmlokal, meist brieflich, und in bestimmten Kantonen auch per Internet und sogar per SMS abstimmen. Das Projekt zum I-Voting wurde 2003 im Kanton Genf gestartet, und im Sommer 2006 hat der Bundesrat darüber entschieden, dass das I-Voting weitergeführt und auf die ganze Schweiz ausgedehnt werden soll. Dazu bediente er sich einer Gesetzes- und Verordnungsänderung, welche per 1. Januar 2008 in Kraft trat.[4]

Um die Stimmbeteiligung zu erhöhen, werden jeweils mehrere Abstimmungen und Wahlen auf den gleichen Termin und mit den gleichen Unterlagen durchgeführt. Häufig wählen die Gemeinden und Kantone ihre Abstimmungstermine so, dass diese mit eidgenössischen Daten zusammenfallen. Für eidgenössische Abstimmungen ist pro Quartal ein Datum festgelegt, und der Bundesrat entscheidet jeweils vier bis sechs Monate vorher, ob an diesem Tag tatsächlich ein Urnengang stattfinden soll.

Bedeutung der Volksabstimmung

In der Schweiz finden in absoluten Zahlen über 50 % aller weltweiten Volksabstimmungen statt. Als eine im besonderen Masse halb-direkte Demokratie mit repräsentativen und direkt-demokratischen Merkmalen verfügt sie über eine sehr ausgeprägte Kultur von Volksabstimmungen. Sie sind somit ein inhärenter Teil des eigentümlichen Gesetzgebungsverfahrens der Schweiz.

Der Einbezug des Volkes hat in der Schweiz alte, kontinuierliche Tradition. So wurde zum Beispiel 1521 in Zürich durch Zwingli das Volk befragt, ob das Soldbündnis mit Frankreich erneuert werden sollte. Die Befragung ergab ein negatives Resultat, und dementsprechend erneuerte die Regierung den Vertrag nicht mehr [5]. Im Laufe der Jahrhunderte wurde das System der direkten Demokratie bis zum heutigen komplexen System weiterentwickelt.

Einzelnachweise

  1. Art. 138 ff. der schweizerischen Bundesverfassung
  2. Art. 140 der schweizerischen Bundesverfassung
  3. Art. 140 ff. der schweizerischen Bundesverfassung
  4. Vote électronique, Schweizerische Bundeskanzlei
  5. Chr. Moser, H. Fuhrer. Der lange Schatten Zwinglis. Zürich, das französische Soldbündnis und eidg. Bündnispolitik. Zürich, 2009

Siehe auch


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