Einkommenssteuer (Schweiz)

Einkommenssteuer (Schweiz)

Die Einkommenssteuer in der Schweiz wird von natürlichen Personen erhoben und erfasst das ganze Einkommen. Grundsätzlich unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Es handelt sich um eine direkte Steuer. Die Steuer wird nach dem Bruttoprinzip erhoben. Die Regelungen zur Einkommenssteuer sind ein wesentlicher Teil des Steuerrechts der Schweiz.

Erhoben wird sie dreimal, jeweils getrennt von Bund, Kantonen und Gemeinden. Der Bund erhebt sie in Form der direkten Bundessteuer[1], die Kantone unter dem Begriff "Staatssteuer" nach ihren jeweils geltenden Steuergesetzen. Die Gemeinden erheben eine "Gemeindesteuer", indem sie einen Steuerfuss in Prozent festlegen, der auf die Höhe der Staatssteuer des jeweiligen Kantons bezogen ist.

Inhaltsverzeichnis

Einkommenssteuer auf Basis der Einkünfte

Kleines Einkommen – Steuerwettbewerb der Gemeinden und Kantone 1997–2007
Mittleres EinkommenSteuerwettbewerb der Gemeinden und Kantone 1997–2007
Grosses Einkommen – Steuerwettbewerb der Gemeinden und Kantone 1997–2007

Es werden vier Einkünftekategorien unterschieden:

  • Erwerbseinkommen
  • Ertragseinkommen
  • Ersatzeinkommen
  • übriges Einkommen

Durch Sondergesetze können Einkunftsbestandteile von der Einkommenssteuer freigestellt oder einer Sondersteuer unterstellt werden.

Der Steuersatz wird durch Kantone und Gemeinden selbständig festgelegt, er kann sich daher an verschiedenen Orten erheblich unterscheiden. Üblicherweise kommt ein progressiver Steuertarif zur Anwendung, Ehepaare werden in der Regel vergünstigt besteuert (etwa durch Vollsplittingtarif und Sozialabzüge wie Verheiratetenabzug und Zweiverdienerabzug[2]), es entsteht jedoch mithin ein finanzieller Nachteil gegenüber Unverheirateten (siehe Heiratsstrafe). Der für Ehegatten gültige Vollsplittingtarif wird nach einem entsprechenden Urteil des Bundesgerichts vom November 2005 auch auf Alleinerziehende angewandt, dafür entfällt seitdem der Freibetrag für Einelternfamilien.[3]

Es werden kantonale und direkte Bundessteuern erhoben. Die direkten Bundessteuern sind progressiv und haben einen Spitzensteuersatz von 11,5 % ab einem Einkommen von 843000 CHF für Verheiratete.[4]

Berechnungsbeispiel

Am Beispiel der folgenden steuerpflichtigen Person soll kurz die Erhebung der Einkommenssteuer in der Schweiz dargestellt werden. Als Grundlage diente ein steuerbares Einkommen von CHF 100'000 und ein steuerbares Vermögen von CHF 500'000. Der Steuerpflichtige ist verheiratet, reformiert und hat 2 Kinder. Als Steuergemeinde wurde einmal Bottighofen als steuergünstigste Gemeinde im Kanton Thurgau und die Gemeinde Hauptwil als eine der teuersten Gemeinde im Kanton Thurgau herangezogen[5] (Beispiel vereinfacht).

Bottighofen
Steuerbares Einkommen CHF 100'000
Kantons- und Gemeindesteuern CHF 11'721
Direkte Bundessteuer CHF 2'171

Steuerfuss Gemeinde: 222 %

Steuersatz gesamt (inkl. Vermögen): 13.9 % auf das steuerbare Einkommen

Hauptwil-Gottshaus
Steuerbares Einkommen CHF 100'000
Kantons- und Gemeindesteuern CHF 16'896
Direkte Bundessteuer CHF 2'171

Steuerfuss Gemeinde: 320 %

Steuersatz gesamt (inkl. Vermögen): 19.1 % auf das steuerbare Einkommen

Besteuerung nach dem Aufwand (Art. 14 DBG)

Die Besteuerung nach dem Aufwand bietet eine Möglichkeit, die Steuer nicht nach dem tatsächlich erzielten Einkommen, sondern nach einer pauschalen Schätzung der Lebenshaltungskosten in der Schweiz zu berechnen.[6] Diese Möglichkeit der Besteuerung steht nur Einwohnern der Schweiz zu, die nicht in der Schweiz erwerbstätig sind. In einer Ausführungsverordnung ist geregelt, dass die Bemessungsgrundlage der Steuer sich nach „dem Fünffachen des Mietzinses oder des Mietwertes der Wohnung im eigenen Haus für Steuerpflichtige, die einen eigenen Haushalt führen“ richtet.[7] Die so berechnete pauschale Steuer muss mindestens so hoch sein, wie die Steuer bei normaler Versteuerung der Schweizer Einkünfte. Einkünfte aus dem Ausland werden nicht berücksichtigt.

Aus diesen Gründen wird die Besteuerung nach dem Aufwand insbesondere von reichen Nicht-Schweizern, die in der Schweiz wohnen und steuerpflichtig sind und ihr Einkommen im Wesentlichen nicht in der Schweiz erzielen, in Anspruch genommen. In einer Beispielrechnung des Kantons Aargau[8] kann man nachvollziehen, dass Einkünfte, die NICHT in der Schweiz erzielt werden, bei dieser Art der Besteuerung nicht relevant sind. In der Schweiz wurden im Jahre 2004 etwa 3600 Menschen nach diesem Verfahren besteuert und haben insgesamt etwa 290 Millionen Schweizer Franken an Steuern bezahlt. Der durchschnittliche Steuerbetrag pro Person betrug demnach etwa 80'000 CHF. Diese Informationen waren Gegenstand einer parlamentarischen Anfrage 05.1150 von Frau Leutenegger Oberholzer vom 7. Oktober 2005.[9] Im Jahr 2009 wurde im Kanton Zürich eine Volksinitiative einer linken Kleinpartei vom Volk angenommen, welche die Abschaffung dieser Besteuerungsart forderte.

Weblinks

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. http://www.admin.ch/ch/d/sr/c642_11.html Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
  2. Sozialabzüge. Steuerverwaltung Graubünden, abgerufen am 5. Dezember 2009 (PDF).
  3. Vollsplitting ab sofort auch für Alleinerziehende. Kanton St. Gallen, 23. November 2005, abgerufen am 5. Dezember 2009.
  4. Tabellen zur direkten Bundessteuer
  5. Steuerverwaltung Thurgau - Steuerrechner
  6. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer Art. 14
  7. Verordnung vom 15. März 1993 über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer
  8. Merkblatt Besteuerung nach dem Aufwand vom Steueramt des Kantons Aargau
  9. Parlamentarische Anfrage 05.1150 zum Umfang der Besteuerung nach Aufwand von Susanne Leutenegger Oberholzer
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