- Druckkündigung
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Eine Druckkündigung liegt vor, wenn der Arbeitgeber zunächst eine Kündigung nicht beabsichtigt, sich jedoch dem Druck von Seiten der Kundschaft oder der Belegschaft beugt.[1] Sie ist von der Eigenkündigung des Arbeitnehmers infolge Mobbings zu unterscheiden.
Diese Art der Kündigung wird von der Rechtsprechung nur in engen Grenzen zugelassen. Sie wird ausgesprochen, wenn schwere wirtschaftliche Schäden zu erwarten sind und nach Ausschöpfung aller rechtlichen Mittel der Druck nicht nachlässt.[2]
Einzelnachweise
- ↑ Hartmut Oetker, In: Rudi Müller-Glöge, Ulrich Preis, Ingrid Schmidt (Hrsg.): Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht. § 1 KSchG, Rn. 182 ff.
- ↑ ArbG Hamburg vom 23. Februar 2005, Az. 18 Ca 131/04.
Kategorie:- Individualarbeitsrecht (Deutschland)
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