EU-Gemeinschaftslizenz

EU-Gemeinschaftslizenz
EWG-Lizenz von 1994 in Deutschland

Die EU-Gemeinschaftslizenz berechtigt zum gewerblichen Güterkraftverkehr innerhalb der EU.

Inhaltsverzeichnis

Lizenz und Berechtigung

Eine EU-Gemeinschaftslizenz berechtigt zum grenzenüberschreitenden und innerstaatlichen Transport des gewerblichen Güterkraftverkehrs in allen Ländern der EU. Sie wird von der Verkehrsbehörde des Niederlassungsmitgliedstaats auf den Namen des Transportunternehmers für fünf Jahre ausgestellt. Mit Inkrafttreten des "Road Package" (vgl.unten) zum 4. Dezember 2011 wird die Genehmigungszeit auf 10 Jahre verlängert. Zudem kann dann nach dem neuen Recht eine einmal erhaltene EU-Gemeinschaftslizenz auf Antrag verlängert werden.

Rechtsgrundlage für die Gemeinschaftslizenz ist bis zum 3. Dezember 2011 Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten. (danach VO(EG) 1071/2009)[1]

Jeder Transportunternehmer in den 27 EU-Staaten bekommt, wenn die Voraussetzungen des Berufszugangs (Fach-und Sachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit) erfüllt sind, nur eine einzige EU-Lizenz. Diese wird im Original als Einmalige Urkunde überreicht und die anschließenden EU-Lizenzen sind als Abschriften erkennbar mit einer fortlaufenden Nr. der jeweiligen Abschrift. Die Original Lizenz bleibt beim Unternehmer und im LKW müssen beglaubigte Abschriften mitgeführt werden. Die nach fünf Jahren wieder erteilte Europäische Union -Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz oder auch Euro-Lizenz genannt) sind auch mit einer fortlaufenden Nummer versehen.

Aktuelle Änderungen

Die EU hat das sog. Road Package beschlossen. Darin enthalten sind die EU-Verordnungen

  • Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates,
  • Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs, (Anm.: Teile der VO(EU) 1072/09 sind bereits 2010 in Kraft getreten, nämlich die Regelungen zur Kabotage)
  • Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006,

welche alle gleichzeitig am 4. Dezember 2011 EU-weit in Kraft treten.

Es wird/werden u.a.

  • die Zugangsvoraussetzungen sowohl für den Güterkraftverkehr als auch für den Personenkraftverkehr neu gefasst und EU-weit vereinheitlicht,
  • EU-Genehmigungen werden zeitlich verlängert und mit Verlängerungsoptionen versehen,
  • Möglichkeiten der Versagung oder des Widerrufs der Genehmigungen werden vereinheitlicht, teilweise auch verschärft (vgl. die neu eingeführten umgangssprachlich "7 Todsünden des Güterverkehrs" in der Anlage IV zu Art.6 der VO(EU) 1071/2009. Soweit diese Katalogtaten vorliegen ist das Ermessen der zuständigen Behörden, ob sie die Genehmigung entziehen oder nicht, fast auf Null reduziert!).
  • ein EU-weites elektronisches Zentralregister für Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmen eingeführt, dessen Umsetzung in jedem Mitgliedsstaat national erfolgen soll.

Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, ihr bisher bestehendes nationales Recht spätestens bis zu diesem Zeitpunkt anzupassen. Soweit die EU-Verordnungen noch Spielräume zulassen, sind diese durch die Mitgliedsstaaten auszufüllen. Da es sich um EU-Verordnungen handelt, gelten diese dann ab dem 4. Dezember 2011 unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat.[2] [3]

nationale Regelungen

Deutschland

Die Gemeinschaftslizenz gilt für Unternehmer, deren Unternehmenssitz Geltungsbereich des Grundgesetzes liegt, auch als Erlaubnis, im Inland gewerblichen Güterkraftverkehr zu betreiben (§ 5 des deutschen Güterkraftverkehrsgesetzes -GüKG-).

Durch das Road Package sind Änderungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) und des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) erforderlich geworden, die der Bundesgesetzgeber durch Gesetzesbeschluss vom 23. September 2011 umgesetzt hat.[4] Die weiter darauf beruhenden deutschen Verordnungen "Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)" und "Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)" sind noch nicht umgesetzt. Neu eingeführt wird zudem ein elektronisches Zentralregister für Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmen (Verkehrsunternehmensdatei -VUDat-).

Einzelnachweise

  1. Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, www.transportrecht.org (9. Februar 2007)
  2. Übersicht beim Bundesamt für Güterverkehr mit weiterführenden Links (u.a. auf die EU-Verordnungen)
  3. Übersicht der Handelskammer Hamburg mit weiterführenden Hinweisen
  4. Bericht aus dem Deutschen Bundestag unter dem Stichwort "Marktzugang im Güterkraftverkehr neu geregelt" zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes (BT-Drs. 17/6262)
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