Güterkraftverkehr

Güterkraftverkehr

Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist der Güterverkehr auf der Straße. In Deutschland unterliegt er dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). Er wird mit Kraftfahrzeugen wie zum Beispiel LKW über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht, sowohl national als auch international mit allen Arten von Gütern durchgeführt.

Nationale & Internationale Spedition im Güterkraftverkehr

Inhaltsverzeichnis

Definition des gewerblichen Güterkraftverkehrs (GKV)

Organigramm zur Aufteilung des Güterkraftverkehrs
Genehmigung für den Güterfernverkehr

Gewerblicher Güterkraftverkehr ist die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen welche einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht (zGG) als 3,5 Tonnen haben. Dazu müssen je nach Frachtauftrag und Art der Beförderung zu einem bestimmten entfernten Ort, viele Dokumente mitgeführt werden[1].

Der Güterkraftverkehr wird in die folgenden Bereiche unterteilt:

Nationaler Verkehr, Binnenverkehr

Man spricht von nationalem Verkehr, wenn die Belade- und Entladestelle innerhalb der Grenzen Deutschlands liegen. Für diese Art von Güterverkehr wird eine Berufszugangsvoraussetzung als Erlaubnis und eine nationale Genehmigung benötigt.

Internationaler Verkehr (Grenzüberschreitender Verkehr)

Beim internationalen Verkehr, befindet sich die Beladestelle und die Entladestelle in verschiedenen Nationalstaaten. Für diese Art von Güterverkehr wird eine Genehmigung der Europäischen Union benötigt, zum Beispiel eine EU-Lizenz oder eine CEMT-Genehmigung.

Werkverkehr

Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instandgesetzt worden sein.
  2. Die Beförderung muss mit der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder -zum eigenen Gebrauch- außerhalb des Unternehmens dienen.
  3. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden. Im Krankheitsfall ist es dem Unternehmen gestattet, sich für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen anderer Personen zu bedienen.
  4. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.

Der Werkverkehr benötigt keine Lizenz und ist somit Lizenzfrei. Das Unternehmen muss lediglich alle Fahrzeuge welche im Werkverkehr betrieben werden dem Bundesamt für Güterverkehr (BAG) melden. Sinnvoll ist es eine entsprechende Bescheinigung über den Werkverkehr in jedem Fahrzeug mitzuführen. Vorgeschrieben ist dies jedoch nicht.

EU-Lizenz und Kabotageverkehr

Deutsche EWG-Lizenz von 1994
Fach + Sachkunde Güterkraftverkehr

Die EU-Lizenz oder EU-Gemeinschaftslizenz (Genehmigung)[2] genannt und der Kabotageverkehr werden auch als Binnenbeförderung innerhalb der EU beziehungsweise durch fremde Gebiete wie die EWR-Staaten benötigt. Transportbetriebe dürfen keine Briefkastenfirmen unterhalten, sondern sind verpflichtet im EU-Niederlassungsland einen Firmensitz mit Verwaltungsbüro und ein Transportzentrum zu unterhalten. Ein Elektronikregister wird die Rechtsverstöße und Strafen der Transportunternehmen festhalten und die Unionsländer werden die Daten im Bedarfsfall untereinander austauschen.

Ein Kabotageverkehr von einem Transportunternehmen aus den Drittstaaten ist nicht erlaubt. Die Entladestelle muss sich im selben Land wie die Ladestelle befinden und ist auf drei Fahrten in sieben Tagen begrenzt. Der Kabotageverkehr wird jedoch nicht vom Frachtführer in seinem Herkunftsland durchführt, sondern innerhalb eines anderen Landes[3].

Die EU-Lizenz wird als Erlaubnis zum gewerblichen Gütertransport zunächst befristet für die Dauer von fünf Jahren erteilt. Danach wird die Erlaubnis in der Regel zeitlich unbefristet erteilt und bedarf jeweils einer zusätzlichen oder neuen beglaubigten Abschrift die fortlaufend eine Nummer erhält.

Der Einsatz von Mietfahrzeugen ist hierbei grundsätzlich möglich. Gebietsansässige Unternehmen können Mietfahrzeuge aus EU/EWR-Staaten und Drittstaaten einsetzen. EU/EWR-Staater dürfen nur Mietfahrzeuge einsetzen, welche in einem beliebigen anderen Staat der EU/EWR zugelassen sind.

Erlaubnispflicht

Wer als Unternehmer mit Sitz in Deutschland gewerblichen Güterverkehr betreiben will, muss hierfür eine behördliche Erlaubnis haben, soweit sich nicht aus den unmittelbar geltenden europäischen Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt (§ 3 GüKG). Wer eine Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 hat, bedarf keiner weiteren Erlaubnis durch deutsche Behörden (§ 5 GüKG).

Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung

Für die Erlaubniserteilung müssen die folgenden Berufszugangsvoraussetzungen gegeben sein:

  1. Persönliche Zuverlässigkeit: Der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person müssen die Gewähr dafür bieten, dass das Unternehmen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend geführt wird und die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens vor Schäden oder Gefahren bewahrt bleibt.
  2. Finanzielle Leistungsfähigkeit: Das Unternehmen muss die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen, insbesondere verkehrssicheren Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügen.
  3. Fachliche Eignung: Der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person müssen über die zur Führung des Unternehmens erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

Der Transportunternehmer muss die o.g. Berufszugangsvoraussetzungen dauerhaft erfüllen. Wird nur eine der drei Voraussetzungen (Finanzielle Leistungsfähigkeit, Fach- und Sachkunde, sowie Persönliche Zuverlässigkeit) nicht mehr richtig erfüllt, wird die Erlaubnis zum Ausüben als Güterkraftverkehrsunternehmer und die EU-Lizenz widerrufen und sofort eingezogen.

Zollverfahren beim Güterkraftverkehr

Waren und Gütern müssen beim grenzüberschreitenden Verkehr unter Umständen verzollt werden. Für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums besteht Zollfreiheit (Europäische Zollunion). Bei der grenzüberschreitenden Beförderung von Waren in der Europäischen Union ist ein einheitliches Zollverfahren für Zölle, Verbrauchsteuern, Mehrwertsteuern und anderen Abgaben Die Verzollung der Waren wird dabei im Ausgangsland vorgesehen, das heute weitgehend mit Hilfe des Internets durchgeführt wird („Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System“ ATLAS, „New Computerized Transit System“ NCTS).

Bevor im Juni 1990 das Schengener Abkommen in Kraft trat, gab es in der Europäischen Union an den Grenzen, Schlagbäume. Die Fernfahrer mussten erhebliche zeitaufwendige, bürokratische Kontrollen auf sich nehmen, die den Güterkraftverkehr zum Teil sehr stark behinderten und dadurch die Fracht verteuerten. Die Wartezeiten an den Grenzen betrugen in Westeuropa oft weitere zwei bis vier Stunden warten, ehe sie abgefertigt wurden, trotz der schon im Ausgangsland erfolgten Zollabfertigung der Waren und ihrer Verplombung. An jeder Grenze mussten die Zollpapiere erneut zeitaufwendig vorgezeigt werden. Die Zollamtlichen Verfahren wurden ab 1993 an den EU-Grenzen innerhalb der Schengen-Staaten beseitigt und nun mit Hilfe der Zoll-Abwicklungs-Systeme „ATLAS“ und „NCTS“ bei den Be- und Entladestellen erledigt.

Hinweise

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Merkblatt: Im Güterkraftverkehr mitzuführende Papiere (Stand 1. Januar 2008)
  2. Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der EU
  3. Verkehrsrundschau 25. September 2009. Artikel: Neue Markt- und Berufszugangsregeln
  • Thomas Merzenich: Die Harmonisierung der Belastung des Straßengüterverkehrs in der EG. Shaker Verlag 1995, ISBN 3826552725
  • Gerd Aberle et al.: Der Güterverkehr nach neuem Recht. Sonderband Neues Transportrecht, Neue ASP, VBGLIAGL, AZB, Meye ABBH, ABB-EDV, AB-Kunst neues Güterhaftverfahrensgesetz. Deutscher Verkehrs-Verlag 1998, ISBN 3871542407
  • Hartenstein,Olaf/ Reuschle, Fabian (Hrsg.), Handbuch des Fachanwalts für Transport- und Speditionsrecht, 1.Aufl., Köln 2010 [Verlag Luchterhand], ISBN 978-3-472-06196-0, Teil 4: Öffentliches Recht, Kap.20: Güterkraftverkehrsrecht, Sozialvorschriften und Maut im Straßenverkehr
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