- EUR.1
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EUR.1 ist die Formular-Bezeichnung für eine Warenverkehrsbescheinigung, welche im internationalen Handelswarenverkehr eingesetzt wird. Die Anwendung dieses Formulars basiert auf der Anwendung diverser bi- und multilateraler Abkommen innerhalb des paneuropäischen Präferenzsystems (den Freihandelsabkommen also z. B. EU-EFTA/EU-Mexiko/EU-Israel/u.v.a.).
In den Freihandelsabkommen werden Waren definiert, welche zu tieferen Zollsätzen oder auch gänzlich zollfrei eingeführt werden können, unter der Bedingung, dass sie in einem Vertragsland vollständig hergestellt wurden oder in einem solchen so weit bearbeitet wurden, dass sie gemäß den Abkommen den Ursprungsprodukten gleichgestellt werden.
Um bei einer Zollabfertigung den Ursprung nachweisen und so vom Präferenzzollsatz profitieren zu können, muss der zuständigen Behörde (Zollverwaltung) eine Warenverkehrsbescheinigung, (u. a.) kurz EUR.1, übergeben werden, in welcher der Hersteller den Ursprung der Waren bescheinigt.
Die EUR.1 wird auch als Ursprungszeugnis im außenwirtschaftsrechtlichen Sinne anerkannt.
Anstelle einer Warenverkehrsbescheinigung kann vom Hersteller oder Versender der Waren auch eine Ursprungserklärung (UE) auf der Rechnung (der Wortlaut ist vorgeschrieben, d. h. der Ausführer dieser Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte EU-Ursprungswaren sind) erstellt werden, falls der Rechnungsbetrag 6.000 Euro oder 10.300 CHF nicht übersteigt. Wenn es sich um einen in seinem Land bei der zuständigen Behörde (normalerweise die Zollverwaltung) eingetragenen Versender (= ermächtigter Ausführer) handelt, gilt die Begrenzung von 6.000 Euro oder 10.300 CHF nicht. Diese Möglichkeit besteht nur, wenn sie in den jeweiligen Abkommen erwähnt ist.
Der Aussteller einer solchen Warenverkehrsbescheinigung oder Ursprungserklärung muss in der Lage sein, die Ursprungseigenschaften der Waren bei einer allfälligen Nachkontrolle nachzuweisen. Dies geschieht bei Herstellung nach den Kriterien der Verarbeitungsliste, oder bei Handelsware mit Hilfe einer so genannten Lieferantenerklärung.
Siehe auch
Weblinks
Kategorien:- Außenwirtschaftsrecht
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