Eingliederungsvereinbarung

Eingliederungsvereinbarung

Eine Eingliederungsvereinbarung ist ein arbeitsmarktpolitisches Instrument, um die Eingliederung einer bestimmten Person in Arbeit und die dafür vorzunehmenden Schritte zu regeln. Als solches ist die Eingliederungsvereinbarung ein Vertrag zwischen dem zu Vermittelnden und dem Vermittler bzw. dessen Auftraggeber.

Inhaltsverzeichnis

Vorkommen

Eingliederungsvereinbarungen werden in Deutschland vor allem im Bereich der Eingliederung von Beziehern von Arbeitslosengeld II auf dem Arbeitsmarkt eingesetzt[1]. Sie werden dort zwischen den zu Vermittelnden und der zuständigen Behörde, vertreten durch den jeweiligen Arbeitsvermittler oder Fallmanager als öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen. In diesem Bereich ist der Abschluss einer solchen Vereinbarung in der Regel vorgeschrieben[2]. Der Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung ist politisch umstritten und wird vor allem von Gegnern der Hartz IV-Reform kritisiert [3] Zur Eingliederung auf dem Arbeitsmarkt können ergänzend zur Eingliederungsvereinbarung Hilfepläne eingesetzt werden.

Inhalte

In einer Eingliederungsvereinbarung werden die Pflichten und Leistungen beider Seiten bei der Arbeitssuche, das Ziel und die verfolgte Strategie festgelegt. Weitere Inhalte können Zwischenziele und Maßnahmen sein sowie notwendige rechtliche Belehrungen[4].

Rechtsraum

Nach ganz überwiegender Auffassung ist die Eingliederungsvereinbarung ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, für den die allgemeinen Bestimmungen nach dem § 53 SGB X und des BGB gelten.[5] Die Eingliederungsvereinbarung ersetzt den Verwaltungsakt. Daher kann ein solcher Vertrag nicht durch Widerspruch angefochten werden. Ein Vertrag, der nicht sittenwidrig ist und dessen Zustandekommen nicht erzwungen wurde, ist rechtsverbindlich. Jedoch unterliegt eine Eingliederungsvereinbarung auch dem § 58 SGB X (Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages). Nach diesem ist eine Eingliederungsvereinbarung nichtig, wenn

  1. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre,
  2. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 SBG X rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war,
  3. die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrags nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 SGB X rechtswidrig wäre,
  4. sich die Behörde eine nach § 55 SGB X unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.

Da es sich um einen Vertrag handelt, hat jeder die Möglichkeit, einen Gegenvorschlag zur unterbreiteten Eingliederungserklärung zu machen. Zu diesem Zwecke kann man sich auch eine Bedenkzeit erbitten. Ein eigener Vorschlag kann nicht als Weigerung verstanden werden.

Bei Weigerung des Hilfebedürftigen, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, liegt kein Sanktionstatbestand vor. Bei Nichtzustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung sind nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II die zu bestimmenden Rechte und Pflichten in einem Verwaltungsakt verbindlich zu regeln.

Kritik

Die Pflicht zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung bei Bezug von Arbeitslosengeld II stellt nach Auffassung von Kritikern der Hartz-Reformen einen Verstoß gegen die grundgesetzlich geschützte Vertragsfreiheit dar. Zumindest handele es sich aufgrund der im Raume schwebenden Sanktionsdrohung bei Verweigerung der Unterzeichnung seitens des Arbeitslosen um einen Vertrag von Verhandlungspartnern, die auf unterschiedlicher Augenhöhe agierten. Die Eingliederungsvereinbarung wird von Kritikern auch deshalb abgelehnt, weil deren Abschluss oftmals keine echten Verhandlungen vorausgingen. Entsprechende Klagen, die Vertragsfreiheit werde generell durch die Pflicht zum Abschluss rechtswidrig eingeschränkt, wurden jedoch mehrfach von Gerichten abgewiesen[6].

Eine genauere Definition über den Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung enthält das Urteil des SG Hamburg vom 23. April 2007 - S 12 AS 820/07 ER[7].

Außerhalb des SGB II

Eingliederungsvereinbarungen werden auch mit Ausbildungs- und Arbeitssuchenden getroffen, die kein Arbeitslosengeld II beziehen.[8] Gesetzlich geregelt ist dies in § 37 SGB III.

Quellen

  1. § 15 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch, SGB II
  2. § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II
  3. siehe Arbeitslosengeld_II#Kritik_an_Instrumenten_zur_Eingliederung_in_Arbeit
  4. siehe auch § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II
  5. Vergleiche zu diesem Abschnitt:
  6. Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2006 – L 20 B 298/06 AS ER und Urteil des SG Aachen vom 20. April 2007 – S 8 AS 3/07
  7. Volltext des Urteils http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=67406
  8. Vgl. § 37 Abs. 2 SGB III

Weblinks

  • § 15 SGB 2 („Eingliederungsvereinbarung“)

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