Eingriffsverwaltung

Eingriffsverwaltung

Eingriffsverwaltung bezeichnet Handlungen der öffentlichen Verwaltung, die dem Bürger ein Tun, Dulden oder Unterlassen aufgeben und damit in sein Recht, nach seinem Belieben zu handeln oder nicht zu handeln, eingreifen.

Eingriffsverwaltung ist die klassische Handlungsform der Gefahrenabwehr.

Der Begriff wird in der Regel jedoch nicht zur Charakterisierung einer konkreten Handlung benutzt, sondern dazu, allgemein den "eingreifenden" Aspekt von Verwaltungshandeln zu bezeichnen oder zu betonen. Der Gegenbegriff dazu ist die Leistungsverwaltung (auch "darbietende Verwaltung" genannt).

Ein Beispiel: Ein Grundstückseigentümer wird verpflichtet, einen am Straßenrand auf seinem Grundstück stehenden Baum zu fällen, weil dieser nicht mehr standsicher ist und die Gefahr besteht, dass er in den öffentlichen Straßenraum stürzen könnte.

Da die Polizei Teil der allgemeinen Verwaltung ist, ergibt sich für sie auf Grund ihrer Aufgabenstellung der Straftatenerforschung ein weiteres Gebiet von Grundrechtseingriffen: Die strafprozessuale Maßnahmen nach der Strafprozessordnung.

Die Polizei hat daher auf Grund ihrer doppelfunktionalen Aufgabenstellung - Gefahrenabwehr und Straftatenerforschung - das Rechtsfach Eingriffsrecht entwickelt, in dem vor allem auch Probleme behandelt werden, die sich auf Grund des gleichen Erscheinungsbildes der Eingriffsmaßnahme zur Gefahrenabwehr und zur Straftatenerforschung (z. B. Durchsuchung nach dem Polizeigesetz und nach der Strafprozessordnung) ergeben. In dem Zusammenhang wird oft von präventivem Handeln in Abgrenzung zum repressiven Handeln gesprochen. Der Rechtsweg, der bei einer etwaigen Klage gegen das polizeiliche Handeln zu beschreiten ist, ist von der Art des Handelns abhängig. Bei präventivem Handeln ist grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig, während repressives Handeln gem. § 23 EGGVG auf dem ordentlichen Gerichtsweg anzugreifen ist.

Zusammenfassend kann daher festgestellt werden:

  • Greift eine Maßnahme der Verwaltung in die Rechte des Bürgers ein, so spricht man von Eingriffsverwaltung.
  • Das Eingriffsrecht ist Teil der Eingriffsverwaltung. Es greift in die Rechte Dritter ein.
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