Doppelfunktionale Maßnahme

Doppelfunktionale Maßnahme

Unter einer doppelfunktionalen Maßnahme versteht man in Deutschland eine polizeiliche Maßnahme, die sowohl der Gefahrenabwehr (präventiv) als auch der Strafverfolgung (repressiv) dient.

Eine Maßnahme wird von der Polizei unter anderem dann durchgeführt, wenn Personen gegen Rechtsnormen (beispielsweise das Strafgesetzbuch) verstoßen. In der Regel erfolgt mit der Maßnahme ein Eingriff in die Grundrechte der Person. Zur Durchführung bedarf die Polizei einer Befugnis, der so genannten Eingriffsermächtigung, welche es ihr gestattet, aufgrund eines Gesetzes in die Rechte (beispielsweise das Recht auf Freiheit der Person) einzugreifen.

Bestehen für den Grundrechtseingriff zwei Rechtsgrundlagen – eine aufgrund des Polizeirechts zur Gefahrenabwehr und die andere aufgrund der Strafprozessordnung zur Strafverfolgung – so kann durch den Amtsträger mittels einer einzigen Maßnahme (siehe unter Beispiele) sowohl eine Gefahr unterbunden als auch die Strafverfolgung eingeleitet oder weiter betrieben werden. In diesem Fall spricht man von einer doppelfunktionalen Maßnahme.

Die Rechtsgrundlage des Rechtseingriffes und folglich auch die Rechtswegeröffnung (Verwaltungsrechtsweg oder ordentlicher Rechtsweg) richten sich nach dem Schwerpunkt der Maßnahme. Dabei können verschiedene Aspekte berücksichtigt werden, beispielsweise die subjektive Zielrichtung der Polizei bei Vornahme der Maßnahme (repressiv oder präventiv), die Betrachtung des Geschehens vom Standpunkt eines objektiven Beobachters aus oder auch vom Standpunkt des Betroffenen selbst.

In der Rechtswissenschaft ist umstritten, wie einzelne Aspekte, die zu einer Entscheidung der Rechtsgrundlage führen, zu gewichten sind. Es gibt auch Meinungen, die die Notwendigkeit einer Abgrenzung ganz verneinen oder andere Lösungswege aufzeigen.

Inhaltsverzeichnis

Gegenüberstellung von Eingriffsbefugnissen

Beispielhaft einige Rechtsnormen, welche der Polizei das Einschreiten gegen Personen ermöglicht, sowie deren Gegenüberstellung im Bereich der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr.

Generalermittlungsklauseln

§ 163 Abs. 1 StPO erlaubt der Polizei zur Verfolgung von Straftaten folgendes:

Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.

Art. 11 Abs. 1 des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG) erklärt (beispielhaft für andere Polizeigesetze):

Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die Art. 12 bis 48 die Befugnisse der Polizei besonders regeln.

Identitätsfeststellung

Eine Person kann von der Polizei nach § 163b Abs. 1 StPO nach ihren Personalien zu fragen:

Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen; § 163a Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Der Verdächtige darf festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen von Satz 2 sind auch die Durchsuchung der Person des Verdächtigen und der von ihm mitgeführten Sachen sowie die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zulässig.

Zur Abwehr einer Gefahr ist die Identitätsfeststellung auch nach Art. 13 Abs. 1 des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes möglich:

Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen
1. zur Abwehr einer Gefahr,
2. wenn die Person sich an einem Ort aufhält,
a) von dem auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, daß dort
aa) Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,
bb) sich Personen ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis treffen, oder
cc) sich Straftäter verbergen, oder
b) an dem Personen der Prostitution nachgehen,
3. wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind,
4. an einer Kontrollstelle, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um Straftaten im Sinn von § 100a der StPO oder § 27 des Versammlungsgesetzes zu verhindern,
5. im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 km sowie auf Durchgangsstraßen (Bundesautobahnen, Europastraßen und andere Straßen von erheblicher Bedeutung für den grenzüberschreitenden Verkehr) und in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs zur Verhütung oder Unterbindung der unerlaubten Überschreitung der Landesgrenze oder des unerlaubten Aufenthalts und zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität oder
6. zum Schutz privater Rechte.

Sicherstellung

§ 94 Abs. 1 der Strafprozessordnung erlaubt die Sicherstellung in folgenden Fällen:

Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

Das Bayerische Polizeiaufgabengesetz beschreibt in Art. 25 die Sicherstellung wie folgt:

Die Polizei kann eine Sache sicherstellen
1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
2. um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen, oder
3. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und diese Person die Sache verwenden kann, um
a) sich zu töten oder zu verletzen,
b) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
c) fremde Sachen zu beschädigen oder
d) sich oder anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Beispiele

  • Ein gefälschter Ausweis wird von der Polizei sowohl zur Gefahrenabwehr (damit die Person ihn nicht mehr verwenden kann) als auch vorläufig zur Strafverfolgung sichergestellt (zur Beweismittelsicherung oder zur Einziehung).
  • Ein potentieller Entführer wird vernommen um das vermutlich noch lebende Opfer zu finden. Hier soll einerseits das Leben des Opfers gerettet werden (Gefahrenabwehr) andererseits auch eine Straftat aufgeklärt werden (Auffinden eines Zeugen).

Literatur

  • Ehrenberg, Frohne: Doppelfunktionale Maßnahmen der Vollzugspolizei. In: Kriminalistik 2003, S. 737
  • Frank Meyer: Die Fortsetzungsfeststellungsklage im Strafprozessrecht. In: Karsten Gaede, Frank Meyer, Stephan Schlegel (Hrsg.): HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70. Geburtstag am 29. Oktober 2008, Hamburg 2008, S. 131–224 (PDF der gesamten Festgabe: 1,4 MB)

Weblinks

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Поможем написать курсовую

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Maßnahme (Recht) — Erkennungsdienstliche Behandlung …   Deutsch Wikipedia

  • Massnahme (Recht) — Dieser Artikel oder Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen (Literatur, Webseiten oder Einzelnachweisen) versehen. Die fraglichen Angaben werden daher möglicherweise demnächst gelöscht. Hilf Wikipedia, indem du die Angaben recherchierst und… …   Deutsch Wikipedia

  • Mindermaßnahme — Dieser Artikel oder Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen (Literatur, Webseiten oder Einzelnachweisen) versehen. Die fraglichen Angaben werden daher möglicherweise demnächst gelöscht. Hilf Wikipedia, indem du die Angaben recherchierst und… …   Deutsch Wikipedia

  • Deutsche Polizei — Verkehrsschild an Bundesautobahnen (Zeichen 363) Die bis Baujahr 2004 grün weißen Fahrzeuge … …   Deutsch Wikipedia

  • Polizei in Deutschland — Verkehrsschild an Bundesautobahnen (Zeichen 363) Die bis Baujahr 2004 grün weißen Fahrzeuge … …   Deutsch Wikipedia

  • Fahrzeugkontrolle (Polizei) — Fahrzeugkontrolle der Polizei Brandenburg Eine Fahrzeugkontrolle ist der Überbegriff für die Durchführung einer Kontrolle eines Fahrzeuges durch Vollzugsbeamte verschiedener Behörden. Sie hat entweder den Grund zur Verkehrsüberwachung oder die… …   Deutsch Wikipedia

  • Lage (Polizei) — Eine polizeiliche Lage ist eine Situation, in der von der Polizei auf Grund ihrer Aufgabe, Straftaten zu verfolgen (Legalitätsprinzip), zu unterbinden oder zu verhindern (Gefahrenabwehr), ein Handeln gefordert ist. Sie wird durch ein Lagebild… …   Deutsch Wikipedia

  • Sofortlage — Eine polizeiliche Lage ist eine Situation, in der von der Polizei auf Grund ihrer Aufgabe, Straftaten zu verfolgen (Legalitätsprinzip), zu unterbinden oder zu verhindern (Gefahrenabwehr), ein Handeln gefordert ist. Sie wird durch ein Lagebild… …   Deutsch Wikipedia

  • Zeitlage — Eine polizeiliche Lage ist eine Situation, in der von der Polizei auf Grund ihrer Aufgabe, Straftaten zu verfolgen (Legalitätsprinzip), zu unterbinden oder zu verhindern (Gefahrenabwehr), ein Handeln gefordert ist. Sie wird durch ein Lagebild… …   Deutsch Wikipedia

  • Polizeiliches Einschreiten — Die Militärpolizei US Army CID beim Aufbrechen einer Tür mit einer Ramme Das Polizeiliche Handeln ist das in der Regel hoheitliche Tätigwerden von Polizeiangehörigen, die meist Polizeivollzugsbeamte sind. Das hoheitliche Handeln (ein Einschreiten …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”