- Leistungsverwaltung
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Leistungsverwaltung bezeichnet Handlungen der öffentlichen Verwaltung, die den Bürgern Leistungen darbieten. Das können Geldleistungen sein, was in der öffentlichen Wahrnehmung meist im Vordergrund steht (Beispiele: Sozialhilfe, Arbeitslosengeld). Dazu gehören aber auch viele Leistungen, die meist nicht als Leistungen der (staatlichen, kommunalen oder sonstigen öffentlichen) Verwaltung wahrgenommen werden, zum Beispiel der Betrieb von Schulen, die Errichtung von Bibliotheken und Museen oder der Bau und die Unterhaltung von Infrastruktur wie Straßen, Plätzen und öffentlichen Bauten, von öffentlichen Verkehrsmitteln, öffentlicher Wasserversorgung usw.
Die aktuelle rechtspolitische Tendenz ist die der Übertragung von Leistungsaufgaben an Private. Im Bereich der Daseinsvorsorge stellt sich damit für den Staat zumindest die Aufgabe der Gewährleistungsverwaltung.
Der Begriff Leistungsverwaltung wird in der Regel nicht zur Charakterisierung einer konkreten Handlung benutzt, sondern dazu, allgemein den "leistenden" Aspekt von Verwaltungshandeln zu bezeichnen oder zu betonen. Der Gegenbegriff dazu ist die Eingriffsverwaltung.
Der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes hat für die Leistungsverwaltung nur eingeschränkte Geltung bzw. ist insbesondere bei Subventionsvergabe sehr umstritten.
Siehe auch
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorie:- Allgemeines Verwaltungsrecht (Deutschland)
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