- Einrichtungsstraße
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Mit Einbahnstraße (veraltet Einrichtungsstraße) oder Einbahn (in Österreich) wird eine Straße bezeichnet, in der sich Fahrzeuge nur in eine Richtung bewegen dürfen.
Die erste Einbahnstraße wurde am 23. August 1617 in London eingerichtet.
Gesetzliche Regelung in Deutschland
Entsprechend der VwV-StVO zum § 41 StVO muss am Anfang der Einbahnstraße und zusätzlich an Einmündungen in der Einbahnstraße das Zeichen 220 jeweils parallel zur Fahrbahn angebracht sein. Zeichen 220 schreibt allen Verkehrsteilnehmern auf der Fahrbahn die Richtung vor, Fußgängern jedoch nur, wenn sie Fahrzeuge mitführen. Am Ende der Einbahnstraße muss das Zeichen Verbot der Einfahrt 267 angebracht sein. Das Zeichen 353 kann das Vorhandensein einer Einbahnstraße ergänzend anzeigen.
In Einbahnstraßen, die durch Zeichen 274 (zulässige Höchstgeschwindigkeit) oder durch Zeichen 274.1 (Tempo-30/20/10-Zone) nur mit einer Geschwindigkeit von maximal 30 km/h oder niedriger befahren werden dürfen, besteht die Möglichkeit, den Fahrradverkehr auch entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung zuzulassen. Dazu muss die Einbahnstraße aufgrund ihrer Breite geeignet sein.
Zusatzzeichen mit dem Piktogramm eines Fahrrades und vertikalen Richtungspfeilen müssen dazu dicht unter dem Zeichen und, soweit vorhanden, dicht unter dem Zeichen angebracht sein. Unter dem Zeichen steht dann das Zusatzzeichen (§ 41 StVO).
Nicht gekennzeichnete Einbahnstraßen sind Kreisverkehre und Autobahnen (Richtungsfahrbahn).
In Einbahnstraßen ist das rückwärts Fahren außer das kurze Stück zum rückwärts Einparken verboten.
Eine „unechte Einbahnstraße“ bezeichnet eine Straße, bei der zwar das Zeichen Verbot der Einfahrt (267) angebracht ist, nicht aber das Zeichen 220. Hier darf zwar am Ende der Straße (bzw. am Standort des Schildes) nicht eingefahren werden, innerhalb der Straße kann aber in beiden Richtungen gefahren werden. Dies kann sinnvoll sein um z.B. aus einem Grundstück in beide Richtungen fahren zu können.
In Einbahnstraßen darf auch auf der linken Seite gehalten und geparkt werden (§ 12 StVO).
Österreich
In Österreich werden Einbahnstraßen nur als Einbahn bezeichnet.
Weblinks
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