- Einzelhaft
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Mit dem Begriff Einzelhaft bezeichnet man jede Trennung eines Gefangenen von allen anderen Gefangenen, gleich von welcher staatlichen Stelle diese Maßnahme ergriffen wird.
Sie kann verschiedene Gründe haben:
- Im Falle der Untersuchungshaft ist grundsätzlich eine getrennte Unterbringung der Häftlinge vorgeschrieben (§ 119 Absatz 1 StPO), wenn dies auch in der deutschen Praxis die Ausnahme ist, da die Justizvollzugsanstalten entweder überbelegt sind oder die Gefangenen von der Möglichkeit des § 119 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch machen, gemeinschaftliche Unterbringung zu beantragen. Die unfreiwillige Gemeinschaftsunterbringung - insbesondere bei unzureichend abgetrennter Toilette im Haftraum - ist von der Rechtsprechung schon als Verstoß gegen die Menschenwürde angesehen worden, mit der Folge des Zuspruchs von Schmerzensgeld [1]
- Während der Strafhaft kann Einzelhaft aus Sicherheits-, Ordnungs- oder disziplinarrechtlichen Gründen angeordnet werden. Dabei ist zu unterscheiden:
- Einzelhaft als Reaktion auf Pflichtverstöße von Gefangenen („Arrest“). Dies ist die schärfste vom Gesetz vorgesehene Disziplinarmaßnahme, deren Dauer vier Wochen nicht übersteigen darf (§ 103 Abs.1 Nr. 9 StVollzG).
- Einzelhaft im engeren rechtstechnischen Sinne ist die „unausgesetzte Absonderung eines Gefangenen“ als besondere Sicherungsmaßnahme im Sinne des § 88 StVollzG. Sie darf bei Fluchtgefahr, bei der Gefahr von Gewalttätigkeiten und bei Selbstmordgefahr dann angeordnet werden, „wenn dies aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, unerlässlich ist“ (§ 89 StVollzG). Diese Form der Einzelhaft ist zeitlich vom Gesetz nicht begrenzt, sondern darf, wie alle anderen Sicherungsmaßnahmen, solange aufrechterhalten werden, als es ihr Zweck erfordert (§ 88 Abs. 5 StVollzG). In einzelnen Fällen wird die Einzelhaft über einen Zeitraum von über 15 Jahren aufrechterhalten; so etwa in der Justizvollzugsanstalt Celle.[2]
Siehe auch
Literatur
- Holger Hoffmann: Isolation im Normalvollzug. Normative Entwicklung und Rechtswirklichkeit besonders angeordneter Einzelunterbringung im Strafvollzug. Pfaffenweiler 1990.
- Johannes Feest (Hrsg.): Kommentar zum Strafvollzugsgesetz (AK StVollzG). Neuwied 2006.
Einzelnachweise
- ↑ http://www.amtsrichterverband.com/LinksAktuelles/LGKhe2O104.pdf Stand 24. Novembar 2007.
- ↑ http://www.taz.de/1/politik/deutschland/artikel/1/lebendig-begraben/
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