- Elektronische Form
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Die gesetzliche elektronische Form ist in § 126a BGB definiert und wurde durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 eingebracht. Die elektronische Form ist gewahrt durch eine elektronisch gespeicherte Erklärung mit dem Namen des Ausstellers und einer vom ihm erstellten qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz. Die elektronische Form kann die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form ersetzen, wenn sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt.
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