Elektronische Zigarette

Elektronische Zigarette
Elektronische Zigarette mit USB-Ladekabel
Elektronische Zigaretten (aufgeschraubt bzw. gebrauchsfertig) mit einsetzbaren Aromadepots (hinten) und Ladegerät

Eine elektronische Zigarette, auch elektrische Zigarette, E-Zigarette oder rauchlose Zigarette genannt, ist ein Produkt, bei dem eine zur Verdampfung gebrachte Flüssigkeit (Liquid) inhaliert wird. Der inhalierte Dampf ist in Konsistenz und sensorischem Empfinden dem Rauchen ähnlich, im Gegensatz zum Rauchen findet jedoch keine Verbrennung statt. Das Liquid wird verdampft und nicht verbrannt.[1]

Inhaltsverzeichnis

Funktionsprinzip

Nahezu alle Anfang 2011 erhältlichen rauchlosen Zigaretten beruhen auf dem Verdampfungsprinzip, ähnlich einer Nebelmaschine. Dabei wird die zu verdampfende Flüssigkeit durch die Kapillarwirkung eines Metallgeflecht- oder Glasfaserdochtes aus einem Depot einer kleinen Heizspirale zugeführt. Diese wird je nach Modell entweder mittels eines Unterdruckschalters beim Ziehen automatisch oder manuell durch einen vom Benutzer zu betätigenden Taste beheizt. Da die Verdampfer von E-Zigaretten eine elektrische Leistung von typischerweise 7–12 Watt aufweisen, ist die Laufzeit stark von der Akkumulatorkapazität abhängig. Ältere Modelle und insbesondere sogenannte Mini E-Zigaretten haben einen sehr kleinen Akku – meist um 300mAh – weshalb die Laufzeit stark begrenzt ist. Moderne Systeme besitzen größere Akkus (650 bis 1000mAh) und teilweise zusätzlich eine elektronische Leistungsanpassung, so dass sie bei normaler Nutzung ca. einen Tag ohne Aufladung betrieben werden können.

Verbrauchsstoff (Liquid)

Die zu verdampfende Flüssigkeit wird üblicherweise „Liquid“ genannt und besteht aus Wasser, Konservierungsmitteln wie Propylenglycol, Benzylalkohol und Glycerin in unterschiedlichen Mengenverhältnissen als Trägerflüssigkeit, sowie Nikotin und künstlichen Lebensmittelaromen. Es sind jedoch auch nikotinfreie und nicht aromatisierte Liquide erhältlich. Das verdampfte Liquid erzeugt das sensorische Gefühl des Rauchens. Liquide sind sowohl in sofort benutzbaren Depots (auch Cartridge genannt), als auch in flüssiger Form zum Nachfüllen von Depots und Tanks oder zum direkten Träufeln auf den Verdampfer erhältlich.

Rechtliche Situation und Vermarktung in der EU

Elektronische Zigaretten sind in Deutschland frei erhältlich und unterliegen keinerlei Beschränkungen im Verkauf oder der Benutzung. Ebenso verhält es sich mit dem Verbrauchsmaterial, dem sogenannten „Liquid“.

Im europäischen Binnenmarkt wird die elektronische Zigarette in den meisten Mitgliedsländern als Genussmittel vertrieben. In einigen Ländern ist die Einteilung dieser Produkte noch umstritten. In Deutschland stellte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte am 11. Januar 2009 in einem Protokoll[2] einerseits fest: „Die E-Zigarette wird derzeit als Genussmittel vertrieben. Die Abgrenzungsfrage, ob das zulässig ist, liegt nicht im Verantwortungsbereich des BfArM.“ Andererseits versuchte das BfArM am 25. März 2009 in einem als Schulungsunterlage[3] deklarierten Dokument, die E-Zigarette wegen ihres Nikotingehalts zum Arzneimittel zu erklären.

In Österreich wurde am 18. April 2007 durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen entschieden, dass Nikotindepots als Arzneimittel und Inhalatoren als Medizinprodukte einzuteilen wären. Daher wäre angeblich der Vertrieb solcher Produkte ohne einschlägige Gewerbeberechtigung prinzipiell nicht zulässig, der Vertrieb wäre Apotheken oder dem Medizinproduktehandel vorbehalten. Einem Unternehmen aus Wien wurde der Vertrieb infolge eines Gutachtens des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend in Österreich vorerst verboten.[4] Bisher wurden solche Einschätzungen allerdings von den österreichischen Gerichten nicht überprüft.

Ähnliche Vorgänge gab es in den vergangenen Jahren mehrfach mit einigen anderen angeblichen Medizinprodukten. Der Europäische Gerichtshof, in Deutschland auch der Bundesgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht, haben allerdings sämtliche diesbezüglichen Versuche mit der Begründung „Die Einordnung eines Produkts als Arzneimittel setzt voraus, dass die ihm zugeschriebenen Wirkungen durch belastbare wissenschaftliche Erkenntnisse belegt sind“ stets klar zurückgewiesen. Deutschland wurde deshalb vom EuGH mehrfach wegen Vertragsverletzung nach Artikel 28 EG und 30 EG verurteilt.

Ebenso uneinheitlich wie unklar ist die Frage der Benutzung elektrischer Zigaretten auf innereuropäischen Flügen. Seit September 2009 erlaubt die irische Fluggesellschaft Ryanair das Inhalieren aus sogenannten „Smokeless Cigarettes“ und bietet diese auf ihren Flügen an.[5] Die angebotenen rauchfreien Zigaretten kommen jedoch ohne jede Elektronik aus und müssen auch nicht aufgeladen werden. Der Gebrauch elektronischer Zigaretten ist bei den meisten Fluggesellschaften weder ausdrücklich erlaubt noch untersagt, eine Ausnahme stellt Air Canada dar, die in ihren Bestimmungen für Handgepäck zwar das Mitführen der elektronischen Zigarette erlauben, den Gebrauch aber untersagen.[6] Das Verkehrsministerium der Vereinigten Staaten veröffentlichte im September 2011 eine Pressemitteilung in der es vorschlägt, „den Gebrauch von elektronischen Zigaretten in Flugzeugen explizit zu verbieten“.[7] Dieses Verbot soll nicht nur für Flüge innerhalb der Vereinigten Staaten, sondern für alle Flüge von und nach den USA gelten.

In der aktuellen Fassung der Beförderungsbedingungen untersagt auch die Deutsche Bahn die Nutzung der elektronischen Zigarette „in den Zügen der Produktklassen ICE, IC/EC und C“,[8] analog dazu sind die Raucher-/Nichtraucherbestimmungen der amerikanischen Eisenbahngesellschaft Amtrak zu nennen, die den Gebrauch elektronischer Zigaretten in allen Zügen und Bahnhöfen untersagt.[9]

Die Stadt Köln verbietet den Gebrauch von E-Zigaretten in Gaststätten.[10]

Gesundheitsrisiken

Bei der Benutzung der Elektronischen Zigarette werden keine Stoffe verbrannt. Der Verbraucher nimmt keinen Teer auf. Trotzdem sind im „Liquid“, welches verdampft wird, teilweise Nikotin und andere Bestandteile enthalten. Nikotin ist gesundheitsschädlich. Weitere Gesundheitsrisiken sind noch nicht bekannt.

Es wird jedoch vermutet, dass der Gebrauch einer elektronischen Zigarette weniger schädlich ist als der einer herkömmlichen, da bei der Verbrennung des Tabaks bei einer herkömmlichen Zigarette etwa 4.000 verschiedene Stoffe verbrannt und inhaliert werden.[1]

Zachary Cahn von der University of California in Berkeley und Michael Siegel von der Boston University School of Public Health werteten 16 Studien zu elektronischen Zigaretten, die sich mit den Inhaltsstoffen des Liquids befassten, für eine Untersuchung aus. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass sich im Dampf der elektronischen Zigarette, im Gegensatz zum Tabakqualm, in etwa tausendmal weniger krebserregende Stoffe befinden. Trotzdem räumen sie ein, dass weitere Studien und auch Regelungen zur E-Zigarette nötig sind.[11]

Weblinks

 Commons: Elektronische Zigaretten – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. a b E-Zigarette gegen Nikotinsucht? WDR, 10. September 2011, abgerufen am 19. September 2011.
  2. Voten des Sachverständigen-Ausschusses für Verschreibungspflicht nach § 53 AMG. BfArM, 13. Januar 2009, abgerufen am 20. September 2011 (PDF 139 KB).
  3. Die elektrische Zigarette: Medizinprodukt, Arzneimittel oder was sonst? Fortbildung für den öffentlichen Gesundheitsdienst. BfArM, 25. März 2009, abgerufen am 20. September 2011 (PDF 539 KB).
  4. Abgrenzungsbeirat gemäß § 49a AMG BMGFJ-Information betreffend elektrisch betriebene Nikotininhalatoren, insbesondere RUYAN. BASG, 18. April 2007, abgerufen am 21. September 2011 (PDF 29 KB).
  5. Rauchfrei rauchen bei Ryanair. Zielgruppe Nikotinsüchtige. n-tv, 21. September 2009, abgerufen am 20. September 2011.
  6. Bestimmungen für Handgepäck. Air Canada, 2009, abgerufen am 26. Oktober 2011.
  7. U.S. Department of Transportation Proposes to Ban the Use of Electronic Cigarettes on Aircraft. DOT 119-11. Department of Transportation, 14. September 2011, abgerufen am 26. Oktober 2011.
  8. Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG. Deutsche Bahn AG, 24. Oktober 2011, abgerufen am 26. Oktober 2011 (PDF 649 KB).
  9. Raucher-/Nichtraucherbestimmungen. National Railroad Passenger Corporation, 2011, abgerufen am 26. Oktober 2011.
  10. Auch „E-Zigaretten“ in Kneipen verboten. Pressemitteilung. stadt-koeln.de, 19. September 2011, abgerufen am 10. Oktober 2011.
  11. Zachary Cahn, Michael Siegel: Dampf besser als Rauch. Forscher: E-Zigaretten sind weniger schädlich als Tabak. bild der wissenschaft, 18. Dezember 2010, abgerufen am 20. September 2011.
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