Ruhen des Verfahrens

Ruhen des Verfahrens

Das Ruhen des Verfahrens oder dessen Sistierung ist ein vorübergehender Zustand eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.

Deutschland

Solange das Verfahren ruht, kann keine Entscheidung ergehen. Es kann im Verfahren über den Einspruch gegen einen Steuerbescheid oder einem Gerichtsverfahren angeordnet werden.

Im Einspruchsverfahren gegen einen Steuerbescheid kann das Finanzamt das Ruhen des Verfahrens anordnen. Dies ist möglich, wenn eine Rechtsfrage, die den Steuerfall betrifft, beim Bundesfinanzhof, beim Bundesverfassungsgericht oder beim Europäischen Gerichtshof anhängig ist (§ 363 Abs. 1 AO), dass bereits Gegenstand eines Gerichtsverfahren ist. Gleiches gilt, wenn die Entscheidung von einem anderen Verfahren abhängig ist (§ 363 Abs. 1 AO). In diesen Fällen ruht das Verfahren, bis das jeweilige Gericht entschieden hat. Ferner kann mit Zustimmung des Einspruchführers das Ruhen des Verfahrens angeordnet werden, wenn dies aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint (§ 363 Abs. 2 AO).

In gerichtlichen Verfahren hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist (§ 251 ZPO bzw. entsprechende andere Verfahrensordnungen).

Das Ruhen des Verfahrens hängt stets von der Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten ab.

Schweiz

Die schweizerische Rechtssprache spricht von der "Sistierung" des Verfahrens. Diese kann in der Regel auf Antrag einer Partei oder durch das Gericht von Amtes wegen angeordnet werden, auch wenn nicht die Zustimmung aller Beteiligten vorliegt, aber eine unzweckmässige Verfahrenssistierung kann meist als Rechtsverzögerung mit dem Rechtsmittel Beschwerde angefochten werden (Art. 126 E ZPO).

Vertragsrecht

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Поможем решить контрольную работу

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Ruhen des Verfahrens — Ruhen des Verfahrens,   Zivilprozess: besonderer Fall der Aussetzung; ein Verfahrensstillstand, der vom Gericht angeordnet wird, wenn ihn beide Parteien wegen schwebender Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigem wichtigen Grund beantragen oder… …   Universal-Lexikon

  • Ruhen des Verfahrens — heißt nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 251) der zufolge einer Vereinbarung der Parteien eintretende Stillstand, im Gegensatz zu der vom Gericht verfügten Aussetzung (s. d.) und der kraft gesetzlicher Bestimmung eintretenden Unterbrechung… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Ruhen des Verfahrens — steuerrechtlicher Begriff aus dem Einspruchsverfahren (⇡ Einspruch). Gesetzliche Grundlage: § 363 II 1 AO. Die Finanzbehörde kann das Verfahren mit schriftlicher Zustimmung des Einspruchführers ruhen lassen, wenn das aus wichtigen Gründen… …   Lexikon der Economics

  • Stillstand des Verfahrens — Stillstand des Verfahrens,   Zivilprozessrecht: das rechtliche Aufhalten eines bereits anhängigen, aber noch nicht erledigten Verfahrens; tritt kraft Gesetzes bei Unterbrechung, Aussetzung oder Ruhen des Verfahrens ein mit der Folge, dass Fristen …   Universal-Lexikon

  • Ruhen des Zivilprozesses — gerichtlich angeordneter Verfahrensstillstand. Das Ruhen eines Verfahrens kann auf Antrag beider Parteien angeordnet werden, wenn es wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder anderer Gründe zweckmäßig ist. Während des R.d.Z. hört der Lauf… …   Lexikon der Economics

  • Aussetzung des Verfahrens — Aussetzung des Verfahrens, nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 148–155 u. 239 ff.) die vom Gericht angeordnete vorläufige Einstellung des Verfahrens, von der das durch den Parteiwillen veranlaßte Ruhen (s. d.) und die von selbst eintretende… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Ruhendes Verfahren — Das Ruhen des Verfahrens oder dessen Sistierung ist ein vorübergehender Zustand eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens. Deutschland Solange das Verfahren ruht, kann keine Entscheidung ergehen. Es kann im Verfahren über den Einspruch… …   Deutsch Wikipedia

  • Zivilprozessordnung (Liechtenstein) — Basisdaten Titel: Zivilprozessordnung Abkürzung: ZPO Art: Landesgesetz Geltungsbereich: Fürstentum Liechtenstein Rechtsmaterie: Zivilverfahrensrecht …   Deutsch Wikipedia

  • Einspruch — Der Einspruch ist ein spezieller Rechtsbehelf, der in verschiedenen gerichtlichen Verfahren oder gegen bestimmte Verwaltungsakte eingelegt werden kann. Inhaltsverzeichnis 1 Deutsches Recht 1.1 Der Einspruch im Steuerrecht (§§ 347 367 AO) 2 …   Deutsch Wikipedia

  • Zivilprozessordnung (Österreich) — Basisdaten Titel: Zivilprozessordnung Langtitel: Gesetz vom 1. August 1895 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung) Abkürzung: ZPO Typ: Bundesgesetz …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”