- Geständnis
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Das Geständnis ist das Einräumen eines bestimmten Sachverhaltes, das dem Gestehenden zur Last gelegt wird.
Bereits im Römischen Recht wurde der Satz Confessio est regina probationum (Das Geständnis ist die Königin der Beweismittel) geprägt.
Das Geständnis kann sowohl im Zivilprozess als auch im Strafverfahren eine Rolle spielen, wobei es in letzterem eine wesentlich größere Bedeutung hat.
Inhaltsverzeichnis
Strafverfahren
Das Geständnis im Strafverfahren gewinnt seinen besonderen Wert in der Hauptverhandlung vor Gericht. Es ist jederzeit zu widerrufen; jedoch unterliegt es der freien Beweiswürdigung nach § 261 StPO (Deutschland). Daher kann auch nach dem Widerruf eine Verwertung durch das Gericht erfolgen.
Das Geständnis muss aus der freien Willensbildung heraus erfolgen. Es darf nicht durch Folter, Drohungen, Misshandlungen, Ausnutzen von Ermüdungen, Hypnose, Versprechungen von Vorteilen (wie Entlassung aus der Haft) oder durch die Gabe von Psychopharmaka, die die Willensbildung beeinträchtigen, erfolgen (Aussageerpressung). Wird das Geständnis nach einer Vereinbarung zwischen den Handlungsberechtigten des Prozesses (Staatsanwaltschaft, Verteidiger, Richter, ggf Nebenkläger) herbeigeführt (so genannter "Deal"), so ist stets zu prüfen, ob die engen Voraussetzungen des Deals erfüllt sind.
Es ist ein Personenbeweis eines Verdächtigen, Beschuldigten, Angeschuldigten oder Angeklagten.
Zivilverfahren in Deutschland
Das Geständnis ist in der Zivilprozessordnung (Deutschland) in den §§ 288 - 290 ZPO gesondert geregelt. Eingeräumte Tatsachen bedürfen dann keines Beweises mehr. Werden zugestandene Tatsachen durch das Geständnis jedoch eingeschränkt (so genanntes qualifiziertes Geständnis) muss dies nach der Lage des Falls gemäß § 289 Abs. 2 ZPO beurteilt werden.
Literatur
- Jo Reichertz, Manfred Schneider: Sozialgeschichte des Geständnisses: Zum Wandel der Geständniskultur, Verl. für Sozialwiss., Wiesbaden, 2007, ISBN 3531149326
Weblinks
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