Entziehung Minderjähriger

Entziehung Minderjähriger

Die Entziehung Minderjähriger ist die Wegnahme einer nicht volljährigen Person von einem oder beiden Eltern. In Deutschland ist dies eine Straftat oder bei Gefährdung des Opfers ein Verbrechen nach § 235 des Strafgesetzbuches. Sie fällt unter den Oberbegriff Entführung.

Unter diesem Begriff, häufig auch Kindesentziehung genannt, zählt, (1. Variante) eine Person unter achtzehn Jahren gewaltsam, unter Drohungen oder mit List oder (2. Variante) ohne dessen Angehöriger zu sein den Eltern, einem Elternteil, Vormund oder Pfleger zu entziehen bzw. vorzuenthalten.

Eine Entziehung Minderjähriger kann erfolgen:

  • durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder ohne dessen Angehöriger zu sein, um den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger zu entziehen oder vorzuenthalten;
  • durch internationale Kindesentführung: Entziehung eines Kindes in Ausland, um ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger zu entziehen, um es in das Ausland zu verbringen oder im Ausland zurückzuhalten, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat;

Wer den Minderjährigen mit der Tat in Lebensgefahr bringt, mit der Tat körperlichen oder seelischen Schaden zufügt, sie gegen Bezahlung begeht oder um sich oder andere dabei zu bereichern, sieht nach deutschem Recht einer Freiheitsstrafe von ein bis zehn Jahren, in weniger schlimmen Fällen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren entgegen. Mit einer Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird verurteilt, wer als Täter den Tod des Opfers verursacht, in weniger schweren Fällen ist die Länge der Freiheitsstrafe auf ein bis zehn Jahre beschränkt.

Folgen der Entziehung weder seelische oder körperliche Schäden noch der Tod des Opfers und hat der Entziehende die Tat nicht in der Aussicht auf materielle Bereicherung oder im Auftrag Dritter begangen, so ist die Entziehung Minderjähriger ein Antragsdelikt. Die Tat wird somit nur auf Antrag der Eltern oder Erziehungsberechtigten verfolgt, außer im Falle besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung.

In Österreich und der Schweiz heißen die entsprechenden Straftatbestände Kindesentziehung beziehungsweise Entziehen von Unmündigen.

Siehe auch

Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Weblinks

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