Erbbauzins

Erbbauzins

Unter Erbbauzins versteht man die wiederkehrenden Leistungen eines Entgeltes für die Nutzung eines Erbbaurechts [1]. Der Erbbauzins muss für die gesamte Laufzeit des Erbbaurechtes im Voraus bestimmt sein. Ein gleitender Erbbauzins kann nur durch Vormerkung gesichert werden. Er steht, wenn er dinglich gesichert ist, dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zu. Rechtlich geregelt ist der Erbbauzins im Erbbaurechtsgesetz. [2]

Höhe des Erbbauzinses

Der durch den Erbbaurechtsnehmer zu leistende Erbbauzins errechnet sich prozentual zum Grundstückswert und ist frei vereinbar. In der Regel werden 1% bis 3% des Grundstückswertes als jährlich zu leistender Erbbauzins im Erbbaurechtsvertrag festgesetzt.

Um die wirtschaftlichen Veränderungen im Laufe des Bestehens des Erbbaurechtes abzubilden, wird in neuen Verträgen regelmäßig eine Wertsicherungsklausel aufgenommen, in der die Anpassung des Erbbauzinses an die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt. Als Bemessungsgrundlage werden zumeist statistisch ermittelte Indizes wie der Verbraucherpreisindex herangezogen, anhand dessen Veränderung der neue Erbbauzins errechnet wird.

Dingliche Sicherung des Erbbauzinses

Der vertraglich festgesetzte Erbbauzins wird in der Regel dinglich durch Eintragung im Erbbaurechtsgrundbuch als Reallast gesichert. Weiterhin wird hier regelmäßig eine Vormerkung bezüglich der Ansprüche aus der Erbbauzinsanpassung (s. o.) eingetragen werden.

Einzelnachweise

  1. vgl. § 9 Abs. 1 Erbbaurechtsgesetz
  2. Erbbaurechtsgesetz
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