- Erbgroßherzog
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Der Titel Erbprinz bezeichnet den im Erbgang eines souveränen oder standesherrlichen Fürstenhauses an erster Stelle stehenden Prinzen bzw. Agnaten, also den (häufig nach der Lex Salica in direkter patrilineare Primogenitur stehenden) ältesten Verwandten, meist den Sohn des Herrschers.
Der Titel war im Deutschen Reich vor allem für die Thronfolger in den (Groß-)Herzogtümern, Markgrafschaften, Landgrafschaften und Fürstentümern gebräuchlich, um sie von den übrigen nachgeborenen Söhnen unterscheiden zu können, die oftmals wegen Belehnungen zur gesamten Hand alle die gleichen Titel führten.
Der Erbe eines (Groß-)Herzogs wird jedoch häufig auch als Erb(groß)herzog bezeichnet, um seine gehobene Stellung hervorzuheben. In Österreich führten alle Prinzen des Hauses – ob an erster Stelle der Thron- und Erbfolge oder nicht – denselben Titel wie der regierende Fürst, nämlich den eines Erzherzogs.
Wenn der Fürstentitel nur in reiner Primogenitur bzw. als persönlicher Titel vergeben wurde, die Nachkommen des Hauses also keine fürstlichen Titel führen durften und zum Beispiel nur Grafen blieben, wurde der älteste Sohn häufig als Erbgraf bezeichnet.
Der Erbprinzen eines Kurfürstentums trugen den besonderen Titel eines Kurprinzen.
Die Erben eines Kaisers oder Königs werden als Kronprinzen bezeichnet.
Erbprinz Ferdinand Maximilian von Baden-Baden
Erbprinz Wilhelm Gustav von Anhalt-Dessau
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