- Erfolgsdelikt
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Mit Erfolgsdelikt wird ein Delikt bezeichnet, dessen Tatbestand u. a. einen bestimmten, von der Handlung unterscheidbaren Erfolg enthält.
Im Gegensatz dazu steht das Tätigkeitsdelikt, bei dem der Tatbestand nur ein bestimmtes Verhalten (in der Form von aktivem Tun oder Unterlassen) und keinen davon getrennten Erfolg voraussetzt.
siehe auch: Gefährdungsdelikt
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorie:- Allgemeine Strafrechtslehre (Deutschland)
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