- Delikt
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Ein Delikt ist in der deutschen Rechtssprache
- im Zivilrecht eine unerlaubte Handlung und
- im Strafrecht eine Straftat (Verbrechen oder Vergehen).
Die Kriminologie verwendet den Ausdruck Delikt als Oberbegriff für alle im weitesten Sinne strafrechtlich relevanten Verfehlungen eines Rechtssubjektes.
Inhaltsverzeichnis
Delikt als Begriff des Zivilrechts
Als Deliktsrecht wird in der deutschen Rechtssprache (terminologisch etwas verwirrend und von Laien häufig nicht verstanden) das Rechtsgebiet bezeichnet, das sich mit der zivilrechtlich unerlaubten Handlung beschäftigt (also gerade nicht mit dem strafrechtlichen Aspekt einer Tat). Die so genannte deliktische Haftung umfasst also die außervertragliche (denn es geht beim Delikt nicht um das Nichteinhalten von Verträgen, sondern um „schlechthin“ unerlaubtes Tun) Haftung eines Schädigers für eine Handlung, die er nicht tun durfte (und die durchaus gleichzeitig auch eine Straftat darstellen kann, aber nicht muss), gegenüber dem Geschädigten (Wiedergutmachung, Schadensersatz usw.). Die strafrechtliche Verantwortung für die Tat (ob also etwa der Staatsanwalt eingeschaltet, ein Bußgeld verhängt, eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird usw.) ist nicht Gegenstand des Deliktsrechts.
Der Urheber einer unerlaubten Handlung wird zivilrechtlich zumeist als Schädiger, nicht jedoch als Delinquent, bezeichnet.
Siehe auch: Deliktsfähigkeit
Das kriminelle Delikt
Um das Delikt des Strafrechts von dem im Zivilrecht relativ eng verwendeten Begriff zu unterscheiden, kann man entweder gleich Straftat oder strafbare Handlung sagen oder Ausdrücke wie „strafrechtliches“ oder „kriminelles Delikt“ verwenden. Anders als die Straftat wird der Begriff Delikt in der Strafrechtslehre losgelöst von der klassischen dreistufigen Prüfung von Schuld, Tatbestandserfüllung und Vorwerfbarkeit gebraucht.
Zu den Delikten im strafrechtlichen Sinn gehören nach der deutschen Systematik grundsätzlich nur Verbrechen und Vergehen. Ordnungswidrigkeiten stellen im Unterschied zu den früher auch dem deutschen Strafrecht bekannten und in anderen Rechtsordnungen noch heute existierenden Übertretungsdelikten (Bagatellstraftaten) kein kriminelles Delikt (also keine Straftat im Rechtssinn) dar. Im allgemeinen, nicht näher bestimmten Sinn lassen sich aber auch die nur nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht zu ahndenden Rechtsverstöße durchaus als Delikte bezeichnen, vereinzelt spricht man sogar ausdrücklich von „Ordnungswidrigkeitsdelikten“. So sind etwa sehr viele „Verkehrsdelikte“ bloße Ordnungswidrigkeiten (Verkehrsordnungswidrigkeiten), während man von Verkehrsstraftaten erst dann sprechen kann, wenn es sich bereits um Vergehen, also um einen echten Straftatbestand handelt.
Wer ein strafrechtlich relevantes Delikt begeht, kann als Delinquent bezeichnet werden.
Kategorien
Zur Kategorisierung von strafbaren Handlungen verwendet man unter anderem die Rechtsbegriffe:
- Antragsdelikt
- Bagatelldelikt
- Begehungsdelikt
- Eigenhändiges Delikt
- Fahrlässigkeitsdelikt
- Offizialdelikt
- Strukturdelikt
- Unterlassungsdelikt
- Vorsatzdelikt
Delikt als Begriff der Kriminologie
Als weitere terminologische Besonderheit kommt hinzu, dass die Kriminologie die Bezeichnung Delikt als allgemeinen (eher soziologisch als juristisch definierten) Begriff für eine strafrechtlich relevante Verfehlung pflegt und dem (enger, weil streng juristisch definierten) Begriff der Straftat vorzieht. In gleicher Weise sprechen Soziologie und Kriminologie vom Straftäter auch als von dem Delinquenten. Von Delinquenz wird in den Sozialwissenschaften sowohl bei der vollendeten Begehung krimineller Delikte (dann gleichbedeutend mit individueller Kriminalität) als auch im Sinne einer anhand objektiver Kriterien (in der Regel Handlungen) feststellbaren, subjektiv verankerten Neigung dazu gesprochen.
Kriminologisch werden bestimmte Arten von Straftaten oder Rechtsverstößen auch zu Deliktgruppen zusammengefasst:
- Beziehungsdelikte
- Drogendelikte
- Gewaltdelikte
- Sittlichkeitsdelikte
- Verkehrsdelikte
- und viele andere mehr
Im allgemeinen Sprachgebrauch spricht man bei vorgeblich „entschuldbaren“ Taten auch von einem Kavaliersdelikt.
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