EuWG

EuWG
Basisdaten
Titel: Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland
Kurztitel: Europawahlgesetz
Abkürzung: EuWG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Wahlrecht
FNA: 111-5
Ursprüngliche Fassung vom: 16. Juni 1978
Inkrafttreten am: 22. Juni 1978
Neubekanntmachung vom: 8. März 1994
(BGBl. I S. 423, 555)
Letzte Änderung durch: Artikel 2 G vom 17. März 2008
(BGBl. I S. 394, 396)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
21. März 2008
(Art. 7 Abs. 2 G vom 17. März 2008)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Das Europawahlgesetz der Bundesrepublik Deutschland (EuWG) enthält Regeln für die Wahl zum Europaparlament. Als solches bietet das Wahlgesetz die Gewährleistung für die demokratische Legitimation der EU-Parlamentarier und Grundlage der Geltung der durch sie getroffenen Entscheidungen.

Das Gesetz enthält die wesentlichen Bestimmungen zu den Wahlen. Weiter verweist es subsidiär auf das Bundeswahlgesetz (BWG). Die Ausführung der Wahlen vor Ort regelt im Detail die Europawahlordnung (EWO)[1].

Wahlzulassung

Aufgrund der Zulassung einer Partei erfolgt automatisch ihre Teilnahme an der Wahl. Nach § 9 Abs. 5 EuWG ist Voraussetzung für die Zulassung, dass die Parteien, die noch nicht [...] vertreten sind, persönlich und handschriftlich unterzeichnete Unterschriften von 0,001 % der Wahlberechtigten des betreffenden Bundeslandes, jedoch von höchstens 2.000 Wahlberechtigten vorlegen müssen.

Gemeinsame Listen für das gesamte Bundesgebiet müssen außerdem von 4.000 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung ist bei Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen.

Das Europa-Quorum für eine Bundesliste (4.000 Unterschriften) gibt es für Bundestagswahlen nicht. Ansonsten ist das Landesquorum genauso hoch wie für die Bundestagswahl nach § 27 BWG (2.000 Unterschriften) und deutlich mehr als für einen Kreiswahlvorschlag nach § 23 BWG für einen Kreiswahlvorschlag nötig ist (200 Unterschriften).

Nach § 11 EuWG wird vom Bundeswahlleiter geprüft, ob die Partei ihre Kanditaten demokratisch bestimmt hat. Nach § 14 Abs. 5 EuWG macht der Bundeswahlleiter 48 Tage vor der Wahl die endgültigen Wahllisten bekannt. Dabei geht es nur noch darum, zu prüfen, ob es gegen einzelne Kandidaten einer Liste Einwände gibt, etwa, dass dieser gleichzeitig in zwei EU-Ländern kandidiert.

Weiter gelten mehrere Abschnitte des Bundeswahlgesetzes (BWG) subsidiär. Nach § 18 Abs. 2 BWG muss beispielsweise der Bundeswahlausschuss die Parteieigenschaft festgestellt haben.

Einzelnachweise

  1. Europawahlordnung bei juris.

Weblinks

Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

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