- Europawahlgesetz
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Basisdaten Titel: Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland Kurztitel: Europawahlgesetz Abkürzung: EuWG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Wahlrecht Fundstellennachweis: 111-5 Ursprüngliche Fassung vom: 16. Juni 1978 Inkrafttreten am: 22. Juni 1978 Neubekanntmachung vom: 8. März 1994
(BGBl. I S. 423, 555)Letzte Änderung durch: Artikel 2 G vom 17. März 2008
(BGBl. I S. 394, 396)Inkrafttreten der
letzten Änderung:21. März 2008
(Art. 7 Abs. 2 G vom 17. März 2008)Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Das Europawahlgesetz der Bundesrepublik Deutschland (EuWG) enthält Regeln für die Europawahlen in Deutschland, also die Wahl der deutschen Abgeordneten des Europäischen Parlaments. Als solches bietet das Wahlgesetz die Gewährleistung für die demokratische Legitimation der EU-Parlamentarier und Grundlage der Geltung der durch sie getroffenen Entscheidungen.
Das Gesetz enthält die wesentlichen Bestimmungen zu den Wahlen. Weiter verweist es subsidiär auf das Bundeswahlgesetz (BWG). Die Ausführung der Wahlen vor Ort regelt im Detail die Europawahlordnung (EWO)[1].
Inhaltsverzeichnis
Wahlzulassung
Aufgrund der Zulassung einer Partei oder sonstigen politischen Vereinigung erfolgt automatisch ihre Teilnahme an der Wahl.
Nach § 9 Abs. 5 EuWG ist Voraussetzung für die Zulassung, dass die politischen Vereinigungen persönlich und handschriftlich unterzeichnete Unterschriften von 0,1 % der Wahlberechtigten des betreffenden Bundeslandes, jedoch von höchstens 2.000 Wahlberechtigten vorlegen müssen. Dies gilt nicht, wenn sie schon vorher im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder einem deutschen Landesparlament ausreichend (siehe in § 9 Abs. 5 EuWG) vertreten waren.
Gemeinsame Listen für das gesamte Bundesgebiet müssen außerdem von 4.000 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung ist bei Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen.
Das Europa-Quorum für eine Bundesliste (4.000 Unterschriften) gibt es für Bundestagswahlen nicht. Ansonsten ist das Landesquorum genauso hoch wie für die Bundestagswahl nach § 27 BWG (2.000 Unterschriften), aber deutlich höher als für einen Kreiswahlvorschlag nach § 23 BWG nötig (200 Unterschriften).
Nach § 11 EuWG wird vom Bundeswahlleiter geprüft, ob die politische Vereinigung ihre Kandidaten demokratisch bestimmt hat. Nach § 14 Abs. 5 EuWG macht der Bundeswahlleiter 48 Tage vor der Wahl die endgültigen Wahllisten bekannt. Dabei geht es nur noch darum, zu prüfen, ob es gegen einzelne Kandidaten einer Liste Einwände gibt, etwa, dass dieser gleichzeitig in zwei EU-Ländern kandidiert.
Weiter gelten nach § 11 mehrere Abschnitte des Bundeswahlgesetzes (BWG) soweit im Europawahlgesetz keine andere Regelung getroffen wurde (also subsidiär). Falls die Parteieigenschaft eine Rolle spielt, muss beispielsweise nach § 18 Abs. 2 BWG der Bundeswahlausschuss diese festgestellt haben.
Einzelnachweise
- ↑ Europawahlordnung bei juris
Literatur
Hartmut Frommer, Knut Engelbrecht: Europa-Wahlrecht. EuWG, EuWO. Kommentar für den Praktiker. Loseblattsammlung. LinkLuchterhand, Köln 2008–2009, ISBN 978-3-556-04006-5.
Weblinks
- Gesetzestext bei juris
- Der Bundeswahlleiter (Deutschland): Rechtsgrundlagen der Europawahl
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