- Extensive Grünlandwirtschaft
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Extensive Grünlandwirtschaft ist eine auf Nachhaltigkeit angelegte Nutzung von deutschen Naturschutzgebieten. Die extensive Bewirtschaftung dient primär dazu, in Naturschutzgebieten den Wiesenbrütern, wie dem Großen Brachvogel, der Feldlerche und anderen, die Lebensräume und Brutgebiete zu erhalten. Weiterhin dienen diese Flächen dem Kranich als Nahrungsfläche und dem Haarwild, den Hasen und den Rehen als Äsungsfläche. Ohne eine Bereitstellung dieser Areale würde sich die Fauna aus den vernässten Moorgebieten zurückziehen. Die Mäh- und Walztermine sind diesem Umstand angepasst.
Um eine Verbuschung nachhaltig zu unterbinden, bedient man sich der Vernässung durch Anstau des Oberflächenwassers. Die Regelungen sind immer an die örtlichen Begebenheiten angepasst und können nicht ohne weiteres für andere Schutzgebiete übernommen werden.
Inhaltsverzeichnis
Beispiel einer solchen Regelung: Landkreis Cuxhaven
Grundsätzlich wünscht das Naturschutzamt Landkreis Cuxhaven, die Grünlandflächen im Naturschutzgebiet, wenn sie befahrbar sind, extensiv bewirtschaften zu lassen.
Bei den kreiseigenen Flächen schließt das Naturschutzamt mit den Landwirten eine Pflegevereinbarung ab. Bei den landeseigenen Flächen wird dieses vom Domänen-Amt vorgenommen. Dieser Vertrag ist kündbar, er läuft vom 1. November bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres und verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn von keiner Seite gekündigt wird. Der Vertrag kann mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf des Pachtjahres von beiden Seiten gekündigt werden. Die Pflege ist kostenlos, die Bewirtschaftung unentgeltlich. Sollte die Vereinbarung über Pflegemaßnahmen nicht eingehalten werden, kann der Landkreis die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung auflösen.
Entschädigung
Der Landwirt kann diese Flächen mit in den Flächennachweis bringen und bekommt dafür Flächenprämie. Diese Flächenprämie ist an der Bewirtschaftung dieser geschützten Grünlandflächen gebunden.
Bewirtschaftungsform
Die Grünlandflächen müssen mindestens ein mal pro Jahr gemäht und das Mähgut abgetragen werden. Mulchen und Verrottung auf der Fläche ist wegen der Eutrophierung (Eigendüngung) nicht erlaubt. Gemäht werden darf erst nach dem 1. Juli. Eine kurzfristige Terminverschiebung ist machbar, unter Abklärung mit dem zuständigen Naturschutzamt.
Beweidung
Eine Beweidung von Schafen oder Jungrindern ist möglich, bedarf aber der Genehmigung des zuständigen Naturschutzamtes. Das Beweiden mit Pferden ist nicht gestattet.
Düngung der Flächen
Das Düngen mit Mineraldünger, Gülle oder Stallmist ist grundsätzlich verboten. Der Bewuchs ist so zu nutzen, wie man ihn vorfindet. Pflanzenschutzmittel dürfen nicht eingesetzt werden.
Eine Grasveredlung durch Nachsaat ist nicht erlaubt. Der Boden darf nicht umgebrochen werden. Entwässerungsmaßnahmen wie Drainage sind ebenfalls untersagt.
Den Boden schleppen, walzen und sonstige Bodenbearbeitung ist in der Zeit vom 15. März bis zum Mähtermin 1. Juli zu unterlassen, bei beweideten Flächen schon ab dem 20. Juni. Das Lagern von Rundballen und Anlegen eines Silos auf diesen Flächen ist nicht gestattet. Das Aufstellen von Fütterungseinrichtungen bedarf einer Genehmigung.
Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung wird überwacht.
Siehe auch: Grünland, Grünlandwirtschaft, Extensive Landnutzung in Mitteleuropa
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