Fahrlehrer

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Fahrlehrer sind nach dem Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz, FahrlG) und dazu erlassenen Verordnungen staatlich anerkannte Lehrkräfte. Der Fahrlehrer übt einen freien Beruf aus. Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe. Fahrlehrer bilden ihre Fahrschüler, in der Mehrzahl erwachsene Personen, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen, nach den Vorgaben der FahrschülerAusbO in Theorie und Praxis aus.

Ziel der Ausbildung ist das Heranbilden von Wissen und von Fertigkeiten, von Einsichten und schließlich einem verkehrsgerechten Verhalten zum Schutz des Einzelnen und der Gesellschaft.

Fahrlehrer sind entweder selbstständig und gleichzeitig Inhaber einer Fahrschule (Fahrschulinhaber) oder als Angestellte an einer privaten oder Behördenfahrschule tätig. Der größte Interessensverband der Fahrlehrer ist in Deutschland die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände.

Inhaltsverzeichnis

Fahrlehrerlaubnis

Wer Fahrschüler unterrichten bzw. ausbilden will, bedarf dazu der amtlichen Anerkennung, ausgewiesen durch die Fahrlehrerlaubnis / Fahrlehrerschein. Diese wird in Deutschland auf Grundlage des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde auf Antrag erteilt, sofern der Antragsteller die allgemeinen Voraussetzungen und im Besonderen die abgeschlossenen Prüfungen der staatlich reglementierten Ausbildung vorweisen kann. Der Nachweis einer Fahrlehrerlaubnis als staatlich anerkannter Fahrlehrer wird mit dem Fahrlehrerschein vorgenommen, der während der praktischen Ausbildung vom Fahrlehrer mitzuführen ist. Die Fahrlehrerlaubnis ist ähnlich wie die Fahrerlaubnis in Klassen eingeteilt. Die erste Fahrlehrerlaubnis, die ein Bewerber (Fahrlehreranwärter) erwerben kann, ist die Klasse BE (Kfz bis 3,5 t mit Anhänger). Darauf aufbauend können die Klassen A (Kraftrad), CE (LKW mit Anhänger) und DE (Kraftomnibusse mit Anhänger) beantragt werden.

Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis

Allgemeine Voraussetzungen:

  • Mindestalter: 22 Jahre
  • geistig, körperlich und persönlich geeignet (ärztliches Zeugnis, polizeiliches Führungszeugnis)
  • ausreichende Fahrpraxis in der beantragten Fahrlehrerlaubnisklasse (min. 3 Jahre innerhalb der letzten 5 Jahre bei BE; bei CE bzw. DE mindestens 2 Jahre innerhalb der letzten 5 Jahre auf Kraftfahrzeugen der Klasse CE bzw. DE oder 6 Monate hauptberuflich Kfz der Klasse CE/DE führen oder eine Zusatzausbildung von 60 Stunden nach Erwerb der Fahrerlaubnis.

Vorbildung:

  • Abgeschlossene Ausbildung in einem Lehrberuf oder gleichwertige Vorbildung (z. B. Abitur)
  • Alle Fahrerlaubnisklassen (Klasse D/DE nicht notwendig, sofern die Fahrlehrerlaubnis nicht für diese Klasse beantragt wird). Die Klassen A, B/BE und C/CE sind jedoch auf jeden Fall Zugangsvoraussetzung (eine Fahrerlaubnis auf Probe reicht nicht aus). Der Grund liegt darin, dass der Fahrlehrer in der Lage sein muss, einen Fahrerlaubnisbewerber über die jeweiligen Besonderheiten dieser Verkehrsteilnehmer zu informieren.

Fachausbildung zum Fahrlehrer:

  • Ausbildung an einer anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte und
  • anschließendes Praktikum an einer Ausbildungsfahrschule (aber nur bei BE)
  • bestandene Fahrlehrerprüfungen.

Fahrlehrerausbildung

Fahrlehreranwärter erwerben an einer anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte

gründliche Kenntnisse in:

  • der Verkehrspädagogik einschließlich der Didaktik,
  • der Verkehrsverhaltenslehre einschließlich der Gefahrenlehre,
  • den maßgebenden gesetzlichen Vorschriften,
  • der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise,
  • der Fahrphysik,

ausreichende Kenntnisse:

  • in der Kraftfahrzeugtechnik sowie

die Fähigkeit und Fertigkeit,

  • sachlich richtig, auf die Ziele der Fahrschülerausbildung bezogen, methodisch überlegt unterrichten zu können, und
  • praktische Fähigkeiten durch Weiterbilden der eigenen Fahrfähigkeiten und Fahrfertigkeiten.

Im Anschluss findet bei der Erstausbildung (Klasse BE) noch ein Praktikum an einer Ausbildungsfahrschule statt. Dort soll der Fahrlehreranwärter unter Anleitung eines erfahrenen Ausbildungsfahrlehrers praktische Kenntnisse in der Unterrichtung und praktische Ausbildung von Fahrschülern erlangen. Der Ausbildungsverlauf ist vom Fahrlehreranwärter durch ein Berichtsheft zu dokumentieren.

Fahrlehrerprüfung

Die Fahrlehrerprüfung gliedert sich bei der Erstausbildung (Klasse BE) in drei Teile. Bei einer Folgeausbildung entfallen die Lehrproben.

  • fahrpraktische Prüfung
  • Fachkundeprüfung (schriftlicher und mündlicher Teil)
  • Lehrproben (theoretischer und fahrpraktischer Unterricht)

Bei der fahrpraktischen Prüfung muss der Fahrlehreranwärter zeigen, dass er ein Kraftfahrzeug seiner beantragten Fahrlehrerlaubnisklasse vorschriftsmäßig, sicher, gewandt und umweltschonend führen kann. Die BE- und A-Fahrprüfung dauert 60 Minuten, CE und DE jeweils 90 Minuten.

Im schriftlichen Teil der Fachkundeprüfung muss der Fahrlehreranwärter innerhalb von 5 Stunden (BE) bzw. 2,5 Stunden (andere Klassen) Aufgaben aus den einschlägigen Wissensgebieten in Aufsatzform bearbeiten.

Im mündlichen Teil der Fachkundeprüfung muss der Fahrlehreranwärter einer Prüfungskommission, die aus vier Mitgliedern besteht (Jurist, Fahrlehrer, Pädagoge, Techniker), in 30 Minuten sein Wissen unter Beweis stellen.

Nach bestandener fahrpraktischer Prüfung und Fachkundeprüfung wird dem Fahrlehreranwärter die befristete Fahrlehrerlaubnis erteilt, indem ihm der befristete Fahrlehrerschein ausgehändigt wird. Diese befristete Erlaubnis gilt zwei Jahre.

Mit ihr kann im Weiteren ein mindestens 5½-monatiges Praktikum an einer Ausbildungsfahrschule absolviert werden. Das Praktikum wird zweimal durch einwöchige Lehrgänge in der Fahrlehrerausbildungsstätte unterbrochen, bei denen der Praktikant die Möglichkeit erhält, sein Praktikum und seine Erfahrungen etc. zu reflektieren.

Im Anschluss an das Praktikum werden die Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht abgenommen. Dabei muss der Fahrlehreranwärter im Beisein von in der Regel zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zeigen, dass er fähig ist, Fahrschülern jeweils ca. 45 Minuten

  • theoretischen und
  • fahrpraktischen

Unterricht zu erteilen. Wenn die Lehrproben bestanden wurden, wird dem Fahrlehreranwärter die unbefristete Fahrlehr-Erlaubnis erteilt.

Die amtliche Anerkennung geschieht durch Aushändigung des Fahrlehrerscheins durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde, die im übrigen auch die staatliche/behördliche Aufsicht über das Fahrschul- und Fahrlehrerwesen durchführt bzw. durchführen lässt.

Weiterbildung

Permanente Weiterbildung, d. h. Verfolgen der gesetzlichen Rahmenbedingungen, der entsprechende Auslegung durch die relevanten Gerichte (Rechtsprechung), der technischen Entwicklung in der Breite der angebotenen Ausbildungsgänge, der Unfallforschung und der Pädagogik der Erwachsenenausbildung ist unabdingbar. Fahrlehrer müssen gem. FahrlG in einem festgesetzten Zeitintervall (vier Jahre) regelmäßig an einer mehrtägigen Fortbildung teilnehmen. Das Missachten dieser Pflicht ist eine bußgeldwehrte Ordnungswidrigkeit und kann zum Versagen der Lehrberechtigung führen.

Literatur

  • Peter Dauer, Fahrlehrerrecht. Fahrlehrergesetz mit Durchführungsverordnungen, Fahrschüler-Ausbildungsverordnung, Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung, Prüfungsordnung für Fahrlehrer. Kommentar", 1.Auflage, München 2010, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-59412-0

Weblinks

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