Fehlerhafte Gesellschaft

Fehlerhafte Gesellschaft

Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft dient der Abwicklung unwirksam geschlossener Gesellschaftsverträge. Die Unwirksamkeit kann z. B. auf einem Formfehler, einer Anfechtung oder auf einem Verstoß gegen zwingendes Recht beruhen. Nach allgemeinem Zivilrecht wäre z. B. Rechtsfolge einer Anfechtung die rückwirkende Unwirksamkeit der angefochtenen Erklärung (§ 142 Abs. 1 BGB). Die Abwicklung müsste dann nach Bereicherungsrecht vollzogen werden. Für den Fall, dass die Gesellschaft bereits am Rechtsverkehr teilgenommen hat und/oder die Gesellschafter untereinander Beiträge erbracht haben, wäre dies nicht nur unpraktikabel, sondern würde auch zu unangemessenen Ergebnissen führen. Eine rückwirkende Abwicklung wird dem Charakter einer Gesellschaft als Risikogemeinschaft bzw. Verband nicht gerecht. Auch müssen Gläubiger der fehlerhaften Gesellschaft in ihrem abstrakten Vertrauen in den Bestand der Gesellschaft geschützt werden. Daher hat die Anfechtung einer Willenserklärung zum Abschluss des Gesellschaftsvertrags ausnahmsweise nur Wirkung ex nunc. Abgesehen davon kann eine fehlerhaft gegründete Personengesellschaft von allen Gesellschaftern gekündigt werden (bei den Personenhandelsgesellschaften ist indes eine Auflösungsklage erforderlich, §§ 131 Abs. 1 Nr. 4, 133 HGB).

Die fehlerhafte Gesellschaft wird dementsprechend für die Vergangenheit als wirksam behandelt, für diesen Zeitraum ist Gesellschaftsrecht anwendbar. Im Innenverhältnis richten sich Rechte und Pflichten der Gesellschafter nach dem (fehlerhaften) Gesellschaftsvertrag, im Außenverhältnis gelten zugunsten Dritter die Grundsätze der jeweiligen Gesellschaftsform.

Voraussetzungen für die Anwendung der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft sind:

  • Es muss ein Gesellschaftsvertrag vorliegen. (Hier liegt der Unterschied zur Scheingesellschaft, bei der ein Gesellschaftsvertrag gerade fehlt.)
  • Ein Fehler führt zur Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags.
  • Die Gesellschaft ist bereits in Vollzug gesetzt worden. Das ist immer dann der Fall, wenn sie Rechtsbeziehungen zu Dritten aufgenommen hat.
  • Der Fehler ist nicht rückwirkend geheilt worden.
  • Es sprechen keine vorrangigen Schutzinteressen gegen die Behandlung der fehlerhaften Gesellschaft als wirksam. Beispiel: Auf eine Gesellschaft, die zum illegalen Handel mit Betäubungsmitteln gegründet wurde, dürfen die Grundsätze der faktischen Gesellschaft nicht angewendet werden. Auch bei einem minderjährigen Gesellschafter wird die fehlerhafte Gesellschaft wegen des Vorrangs des Minderjährigenschutzes nicht angewandt (str.). Zur stillen Gesellschaft vgl. Urteil des BGH vom 19. Juli 2004 (Az.: II ZR 217/03).


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