- Findelhaus
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Findelkind (teilweise auch Fundkind oder Findling) ist eine ältere Bezeichnung für ein aufgefundenes Kind, das zuvor von den Eltern oder der Mutter ausgesetzt wurde. Diese Kinder im Säuglingsalter wurden oft mit der Hoffnung zurückgelassen, dass sie jemand finden und aufnehmen möge.
Inhaltsverzeichnis
Historisches
Findelhäuser für Säuglinge und Kleinkinder (später abgelöst durch Waisenhäuser) waren meist kirchliche Einrichtungen und sind in Mittel- und Westeuropa etwa seit dem 9. Jahrhundert belegt. Sie verbreiteten sich besonders in den romanischen Ländern und bestanden zum Teil bis in die neueste Zeit. Papst Innozenz III. verfügte Ende des 12. Jahrhunderts, Drehladen an den Pforten der Findelhäuser anzubringen, was eine geheime Aussetzung der Findelkinder ermöglichte. Die Verbreitung des Familiennamens Esposito (i. e. Ausgesetzt) im Süden Italiens bezeugt noch heute den hohen Anteil solcher Kinder an der Bevölkerung.
Findelkinder hatten früher keinerlei Rechte und wurden oft in die Sklaverei verkauft, als Knechte auf Bauernhöfen gehalten oder in Klöster gegeben. Erst in der frühen Neuzeit entstanden ab 1700 die ersten Armen- und Waisenhäuser, in denen solche Kinder aufgenommen wurden und Unterstützung fanden. Teilweise kümmerten sich auch reiche Kaufleute und Handelsherren um die Kinder, indem sie wohltätige Stiftungen unterhielten. So entstanden die ersten Kinderheime.
Heutige Situation
Findelkinder werden heute in Kinderheime aufgenommen oder bevorzugt zu Pflegeeltern gegeben, da in Kinderheimen die ständig wechselnde Betreuung der Kinder durch verschiedene Personen problematisch ist. Dadurch kann sich das Urvertrauen der Kinder nicht richtig entwickeln oder es wird frühzeitig wieder zerstört. Solche Kinder haben kaum Hör- und Blickkontakte, weder zu anderen Kindern noch zu Erwachsenen, und lernen viel später laufen und sprechen. Bei fortgesetzter seelischer Vernachlässigung kann es zu psychischem Hospitalismus (Deprivation) kommen.
Rechtliches (Deutschland)
Findelkinder sind vom Finder innerhalb der nächsten 24 Stunden der Polizei oder einer anderen öffentlichen Stelle (Jugendamt) zu melden. Dort wird dann der Eintrag ins Standesregister, die Bestimmung des Geburtstages und des Namens verfügt.
Aus rechtlicher Sicht ist ein Findelkind ein Kind, dessen Familienstand nicht zu ermitteln ist und daher einen Vormund benötigt (§ 1773 Abs. 2 BGB). Die Vormundschaft regelt sich nach §§ 1773 ff BGB, ähnlich den Bestimmungen für Waisenkinder. Der Vormund, in der Praxis meist das Jugendamt als Amtsvormund (§ 1791b BGB), hat das Recht, dem Kinde einen Namen zu geben und u.a. die Pflicht, die Eltern zu ermitteln.
Bei erfolgloser Suche erfolgt in der Regel schnell eine Adoption des Kindes. Selbst wenn Elternteile gefunden werden, ist eine Adoption wegen der Aussetzung des Kindes (siehe § 221 StGB sowie Verletzung der Erziehungs- und Fürsorgepflicht gem. § 171 StGB) auch gegen den Willen der Eltern möglich (Ersetzung der elterlichen Einwilligung durch das Vormundschaftsgericht gem. § 1748 BGB).
In Deutschland aufgefundene Findelkinder erhalten die deutsche Staatsangehörigkeit, solange nicht definitiv festgestellt ist, dass dessen Eltern zum Zeitpunkt der Geburt anderer Staatsangehörigkeit waren.
Bekannte Findelkinder
Siehe auch
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