Finderlohn

Finderlohn

Als Finderlohn bezeichnet man eine Belohnung, die jemandem zusteht, der eine Sache gefunden hat und sie dem Eigentümer zurückgibt.

Rechtslage in Deutschland

Finderlohn kann nach deutschem Recht (§ 971 BGB) verlangen, wer eine verlorene Sache an sich nimmt und sie dem Verlierer oder Eigentümer herausgibt, sofern er seine gesetzlichen Pflichten als Finder erfüllt hat. Der Finderlohn bemisst sich nach dem Wert der gefundenen Sache:

  • bis 500 €: 5 % des Wertes,
  • über 500 €: 25 € (5 % von 500 €) plus 3 % von dem über 500 € hinausgehenden Wert.

Wenn die Sache nur für den Verlierer einen Wert hat, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen festzusetzen.

Bei gefundenen Tieren ist der Finderlohn auf 3 % festgesetzt.

Für Funde in öffentlichen Verkehrsmitteln und Behörden gibt es bis zu einem Wert von 50 € keinen Finderlohn, darüber hinaus nur die Hälfte des normalen Finderlohnes (§ 978 BGB).

Wer gefundene fremde Sachen behält, macht sich unter Umständen der Fundunterschlagung strafbar.

Rechtslage in Österreich

In Österreich wird beim Finderlohn zwischen verlorenen und vergessenen Sachen (z. B. an einer Garderobe) unterschieden [1].

Bei verlorenen Sachen beträgt der Finderlohn:[2]

  • bis 2000 €: 10 vH des Wertes der Sache,
  • über 2000 €: 200 € (10 vH von 2000 €) plus 5 vH des über 2000 € hinausgehenden Wertes.

Bei vergessenen Sachen beträgt der Finderlohn ebenfalls 5 vH des Wertes der Sache. [3]

Bei unschätzbaren Sachen und solchen, deren Wiedererlangung für den Verlustträger von erheblicher Bedeutung bzw mit Kosten verbunden ist, obwohl sie selbst keinen Handelswert haben (zB Schlüssel, Ausweise) ist der Finderlohn nach billigem Ermessen festzulegen; hierbei ist auf die dem Finder entstandene Mühe und auf den dem Verlustträger durch die Wiedererlangung der gefundenen Sache verschafften Vorteil Bedacht zu nehmen. [4]

  1. § 388Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche ABGB
  2. § 393Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche ABGB
  3. § 393 Abs. 1 ABGB
  4. § 393 Abs. 2 ABGB

Siehe auch

  • Fundrecht (Deutschland)
  • Fundbüro
  • Eigentümer, hat die rechtliche Macht über eine Sache; hier der, der die Sache verloren hat
  • Besitzer, hat die tatsächliche/physische Macht über eine Sache; hier der Finder
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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