Flurfördermittelschein

Flurfördermittelschein

Der Flurfördermittelschein ist die Berechtigung zum betrieblichen Führen insbesondere von Gabelstaplern (aber auch anderer Flurförderzeuge) nach Vorschriften der Berufsgenossenschaften in den Mitgliedsbetrieben.

Die Eignung zum Führen von Flurfördermitteln wird in Deutschland nach den Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften BGV D27 und BGV BGG 925 geprüft und enthält eine theoretische und eine praktische Prüfung. Vor dem Einsatz im Betrieb wird außerdem die ärztliche G25-Untersuchung, wie bei Berufskraftfahrern, Berufen der Regelung und Steuerung, etc. auch, zur Prüfung der körperlichen Eignung verlangt.

Insbesondere Paragraph §7 der Vorschrift D27 regelt, wer einen Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen erhalten darf:

  • Mindestalter 18 Jahre
„(1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die mindestens 18 Jahre alt sind...“
  • Ausbildung für diese Tätigkeit
„für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind...“
  • Nachweis der Befähigung
„...ihre Befähigung nachgewiesen haben.“
„Fahrer von Flurförderzeugen sind für diese Tätigkeit ausgebildet und befähigt, wenn sie nach dem BG-Grundsatz „Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“ (BGG 925) geschult worden sind, eine Prüfung in Theorie und Praxis bestanden haben und darüber einen Nachweis vorlegen können.“
  • Schriftliche Beauftragung
„Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.“...„(3) Versicherte dürfen Flurförderzeuge nur steuern, wenn sie vom Unternehmer hiermit beauftragt sind.“
  • Persönliche Eignung des Beauftragten
„(2) Der Unternehmer darf mit dem Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen nur Personen beauftragen, die geeignet ... sind“
  • Unterweisung vor Ort
„...in der Handhabung unterwiesen sind.“

Die persönliche Eignung schließt ein Gutes Seh- und Hörvermögen ein; außerdem darf kein Krankheitsleiden nach der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung G25 vorliegen.

Für Altersbegrenzung gibt es eine Ausnahme im Falle der Ausbildung: „Das Steuern von Flurförderzeugen durch Jugendliche unter 18 Jahren zu berufsbildbezogenen Ausbildungszwecken unter Aufsicht gilt nicht als selbstständiges Steuern. Unter Aufsicht bedeutet, dass seitens des Aufsicht führenden die jeweilige Arbeitsaufgabe beschrieben und vorgegeben sowie örtlich und zeitlich begrenzt wird. Der Aufsicht führende hat sich regelmäßig von der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages zu vergewissern.“

Den Flurfördermittelschein kann an folgenden Stellen erworben werden:

  • bei Prüfvereinen und Organisationen: DEKRA und TÜV
  • bei zertifizierten IAG-Ausbildungsbetrieben
  • bei freiberuflichen Ausbildern z. B. überbetrieblichen sicherheitstechnischen Diensten

Straßenverkehrsordnung

Der Flurfördermittelschein – im Allgemeinen auch als (Gabel)staplerschein bezeichnet, stellt jedoch keine Fahrerlaubnis im Sinne der Straßenverkehrsordnung dar. Der Gabelstapler fällt in die Führerscheinklasse L bzw. T. Der Gabelstapler muss entsprechend seiner Zulassung zum Straßenverkehr ausgerüstet sein. (u.a. Blinker und Spiegel; ab einer Geschwindigkeit von 25 km/h sind Luftreifen vorgeschrieben, etc.)

Sonderregelungen bzw. Sondergenehmigungen sind lokal möglich.

Nationale Unterschiede

Flurförderscheine gelten nur national und sind z.Z. nicht in anderen Ländern gültig. Flurförderscheine z.B. aus Österreich können in Deutschland nicht umgeschrieben werden; und umgekehrt.

In der Schweiz sind das Unfallversicherungsgesetz (UVG), das Arbeitsgesetz (ArG) und die Verordnung zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) maßgebend. Fahren darf man nur mit einem Suva-anerkannten Ausweis. Anerkannt sind die Ausbildung durch das Militär und die Ausbildung durch die (interne) Suva-geprüfte Fahrschule.

Weblinks

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