- Flüchtlingsausweis
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Das Wort Flüchtlingsausweis wird zumeist synonym für den Reiseausweis für Flüchtlinge verwendet. Es kann sich aber auch um einen rein innerstaatlich verwendbaren Ausweis handeln, den einige Staaten nach Artikel 27 der Genfer Flüchtlingskonvention oder vergleichbaren innerstaatlichen Vorschriften an Flüchtlinge ausstellen, und aus dem die Flüchtlingseigenschaft hervorgeht. Insbesondere kann Grund für die Ausstellung sein, dass einem Flüchtling ausnahmsweise kein Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt wird.
Im Recht der Bundesrepublik Deutschland ist nicht vorgesehen, dass Flüchtlinge neben dem Reiseausweis für Flüchtlinge und neben einem Aufenthaltstitel einen besonderen Ausweis erhalten, aus dem die Flüchtlingseigenschaft hervorgeht.
Flüchtlingsausweis nach dem Zweiten Weltkrieg
Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden Millionen von Deutschen aus ihren Heimatgebieten vertrieben. Die Überlebenden fanden Zuflucht in der Bundesrepublik Deutschland. Dort erhielten sie den "Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge", der ihren Vertriebenenstatus dokumentierte,
Die Feststellung des Status als Vertriebene, Heimatvertriebene oder Sowjetzonenflüchtling erfolgte gemäß Bundesvertriebenengesetz. Die Ausweise A und B waren für Vertriebene und Flüchtlinge aus den deutschen Ostgebieten, Sowjetzonenflüchtlinge erhielten den Flüchtlingsausweis C.
Der Ausweis A war für Personen, die bereits vor 1938 in den deutschen Ostgebieten lebten, B für diejenigen, die erst ab 1938 dorthin gezogen waren.
Daneben stellten niedersächsische Gemeinden auch den Flüchtlingsausweis B für nach Ausbombung hinzugezogene Einwohner aus.
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