Flüchtlingspass

Flüchtlingspass
österreichischer Konventionsreisepass

Der Reiseausweis für Flüchtlinge ist ein Passersatz, der an einen Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ausgestellt wird. Rechtsgrundlage ist Artikel 28 der GFK. Ausstellungsgrund ist, dass dem Flüchtling vor Verfolgungsmaßnahmen im Herkunftsstaat Schutz gewährt wird und es ihm daher unzumutbar ist, sich dem Schutz dieses Staates zu unterstellen, indem er sich von diesem Staat einen regulären Pass ausstellen lässt.

Inhaltsverzeichnis

Ausstellungsmodalitäten und Verwendung

Die Ausstellungsmodalitäten für Reiseausweise für Flüchtlinge sind im Anhang zur GFK näher geregelt. Danach gilt unter anderem:

  • Der Reiseausweis ist in mindestens zwei Sprachen und jedenfalls in Englisch oder Französisch abzufassen.
  • In ihm können Kinder mit aufgeführt werden.
  • Die Gebühren für die Ausstellung dürfen nicht höher sein als für reguläre Reisepässe, die der Ausstellerstaat an eigene Staatsangehörige ausgibt.
  • Außer in besonderen Fällen soll der Reiseausweis weltweit gültig sein.
  • Er wird für ein oder zwei Jahre ausgestellt.
  • Die Neuausstellung und Verlängerung erfolgt durch den Ausstellerstaat des bisherigen Ausweises. Wenn sich aber der Inhaber in einem anderen Staat niedergelassen hat und dort erlaubt lebt, geht die Zuständigkeit auf den neuen Aufnahmestaat über. Dieser zieht den alten Reiseausweis für Flüchtlinge ein und sendet ihn entweder an den Ausstellerstaat zurück oder vernichtet ihn.
  • Hierzu ermächtigte Auslandsvertretungen eines Ausstellerstaates können die Reiseausweise für ein halbes Jahr verlängern.
  • Die Vertragsstaaten der GFK müssen die Reiseausweise für Flüchtlinge anderer Vertragsstaaten grundsätzlich anerkennen.
  • Im Reiseausweis für Flüchtlinge können Visa angebracht werden.
  • Wenn ein Visum eines Zielstaates vorliegt, sollen Durchreiseländer Transitvisa ausstellen, wenn kein Versagungsgrund vorliegt.
  • Für die Visa dürfen keine Gebühren verlangt werden, welche die Mindestgebührensätze für Visa, die an Ausländer ausgestellt werden, überschreiten.
  • Jeder Ausstellerstaat muss während der Geltungsdauer des Reiseausweises für Flüchtlinge den Inhaber wieder zurücknehmen; Visa und andere Formalitäten dürfen aber verlangt werden.
  • Der Reiseausweis für Flüchtlinge vermittelt keinen diplomatischen und konsularischen Schutz.

Weitere völkerrechtliche Bestimmungen; Schengen-Recht

Das Europäische Übereinkommen über die Aufhebung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge vom 20. April 1959, ein Europarats-Abkommen, sieht die Visumfreiheit der Flüchtlinge vor, die mit Reiseausweisen der Vertragsparteien reisen.

Vertragsparteien sind derzeit: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik und das Vereinigte Königreich. Frankreich und das Vereinigte Königreich haben das Übereinkommen zwar ratifiziert, aber zwischenzeitlich entsprechend einer Klausel, die dies zulässt, erklärt, es bis auf Weiteres nicht mehr anwenden zu wollen.

Visumfreie Einreise mit dem Flüchtlings-Reiseausweis ist nach Frankreich möglich, aber ins Vereinigte Königreich und nach Irland nicht.

Zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland wurde ein Abkommen mit ähnlicher Zielsetzung geschlossen (Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über die Abschaffung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge vom 4. Mai 1961; BGBl. 1962 II S. 2331, 2332).

Hinsichtlich der Visumpflicht für Aufenthalts von bis zu drei Monaten im Halbjahr gilt für Inhaber von Flüchtlingspässen in den Schengen-Staaten ansonsten, dass sie

  • der Visumpflicht unterliegen, wenn der Ausstellerstaat des Ausweises, in dem sie sich aufhalten, in der Liste der visumpflichtigen Staaten aufgeführt ist,
  • dass sie jedoch von der Visumpflicht durch die einzelnen Schengen-Staaten befreit werden können, wenn dieser Staat in der Liste der visumfreien Staaten aufgeführt ist.

(Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001)

Deutsches Recht

  • Ausländische Reiseausweise für Flüchtlinge, die nach der Genfer Flüchtlingskonvention (also von Vertragsstaaten) ausgestellt worden sind, sind in Deutschland ohne weiteres als Passersatz zugelassen (§ 3 Abs. 3 Nr. 1, § 1 Abs. 3 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV)).
  • Inhaber ausländischer Reiseausweise für Ausländer sind für die Einreise und den Kurzaufenthalt vom Erfordernis eines Visums bzw. Aufenthaltstitels befreit, wenn der Ausweis von einem EU- oder einem EWR-Staat, der Schweiz oder einem visumfreien Staat ausgestellt ist, der Reiseausweis eine Rückkehrberechtigung enthält, die noch vier Monate ab dem Tag der Einreise gültig ist, und keine Erwerbstätigkeit im aufenthaltsrechtlichen Sinne ausgeübt werden soll (§ 18 Satz 1 AufenthV). Die Viermonatsfrist gilt nicht für die Staaten, in denen das Europäische Übereinkommen über die Aufhebung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge vom 20. April 1959 Anwendung findet (§ 18 Satz 2 AufenthV).
  • Deutsche Reiseausweise für Flüchtlinge sind Passersatzpapiere (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 AufenthV). Sie werden in der Regel entzogen, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen (§ 4 Abs. 2 AufenthV).
  • Die Muster der deutschen Reiseausweise für Flüchtlinge sind in der Anlage D7 zur Aufenthaltsverordnung festgelegt; vgl. auch § 58 Nr. 7 AufenthV.
  • Für die Ausstellung werden nach § 48 Nr. 1 AufenthV 30 Euro, für die Verlängerung nach § 48 Nr. 2 AufenthV 20 Euro an Gebühr erhoben.

Siehe auch

Weblinks

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