- Freihof
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Ein Freihof war im Mittelalter ein Hof innerhalb einer Stadt, der einem Adligen oder Geistlichen gehörte und von den Steuern und anderen bürgerlichen „Beschwerungen“ (Wachdienst usw.) befreit war. Seit dem 15. Jahrhundert achteten die Räte der Städte verstärkt darauf, dass bei Verkauf solcher Höfe die Käufer sich verpflichteten, alle Lasten, die auf anderen Häusern lagen, ebenfalls zu tragen und das Grundstück nur an einen Bürger weiterzuverkaufen. Eine Straße oder einen Platz, an dem mehrere Freihöfe liegen, bezeichnet man als „Freiheit“ oder Burgfreiheit – z. B. die Afranische Freiheit in Meißen.
Heute wird der Begriff Freihof auch von Befürwortern des Konzepts der Landwirtschaftsgemeinschaftshöfe als Synonym für solche Höfe verwendet.
In Österreich ist für städtisches freies Eigen der Begriff Freihaus üblich, während mit Freihof freie Guts-, Wirtschafts-, Meier- oder (Wein-)Lesehöfe im ländlichen Raum bezeichnet werden, die also - wie Burgen und Schlösser - direkt dem Landesfürsten unterstellt und von lokalen Abgaben befreit waren. Viele waren ehemals Rittersitze. Freihöfe unterlagen auch nicht der dörflichen Niederen Gerichtsbarkeit, sondern jener des - oft fern des Freihofes residierenden - Grundherrn. Sie waren im landesfürstlichen Gültbuch (später Landtafel) verzeichnet, die letzten wurden erst in den 1980ern ins örtliche Grundbuch übernommen. War der Eigentümer adlig, so war er Mitglied des Landstandes und hatte bis 1848 Anspruch auf einen Sitz im Landtag.
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