- Landtag (Österreich)
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Landtag Stellung Gesetzgebungsorgan der Länder Staatsgewalt Legislative Gegründet 10. November 1920 (formell) Sitz Bregenz, Eisenstadt, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg, St. Pölten, Wien Vorsitz Landtagspräsident Bestandsgarantie Art. 44 Abs. 3 (bundesstaaliches Prinzip), diverse landesverfassungsgesetzliche Regelungen Website – Landtage sind die Landesparlamente der österreichischen Bundesländer. Die Abgeordneten der Landtage werden in allgemeinen, geheimen und persönlichen Wahlen aufgrund des Verhältniswahlrechts periodisch von den wahlberechtigten Staatsbürgern, die ihren Hauptwohnsitz im jeweiligen Bundesland haben, gewählt. Die stimmenstärkste Partei, genauer der mitgliederstärkste Parlamentsklub, stellt üblicherweise den Landeshauptmann.
Dem Landtag obliegt nach Artikel 15 Absatz 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in all jenen Bereichen die Gesetzgebung, die nicht ausdrücklich dem Bund übertragen sind. Es muss dabei herausgestrichen werden dass diese Liste an Ausnahmen, bei denen die Gesetzgebung ausschließlich dem Bund zusteht, sehr umfassend ist. Als in der Praxis wichtigste Materien verbleiben hauptsächlich das Baurecht, der Kinder- und Jugendschutz, Natur- und Umweltschutz, Jagd, Fischerei, Landwirtschaft, Tourismus, öffentliche Wohlfahrt und Fürsorge und eine gewisse Steuerautonomie beim Land.
Die Funktionsperiode des Landtages beträgt in Oberösterreich sechs, in allen anderen Ländern fünf Jahre.
Inhaltsverzeichnis
Kompetenzen
Die Gesetzgebungskompetenzen der Länder sind jene, die in der Bundesverfassung nicht ausdrücklich dem Bund zugeordnet sind. Der Landtag ist dementsprechend zuständig für die Gesetzgebung in folgenden Bereichen: Jugendschutz, Gemeindeorganisation, Organisation der Landesbehörden, Kindergartenwesen, Natur- und Landschaftsschutz, Baurecht, Raumplanung, Wohnbauförderung, Abwasser- und Abfallbeseitigung, Straßenwesen (ausgenommen Bundesstraßen), Grundverkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, Ausländergrundverkehr, Getränkesteuer, Jagd und Fischerei, Sport-, Schischul- und Bergführerwesen, Sozialhilfe und Behindertenfürsorge, Sittlichkeitspolizei, Katastrophenhilfe und Rettungswesen, Kulturförderung, Landwirtschaftsförderung und Spitalswesen.[1]
Da die Landesgesetzgebung auf dem Einkammernsystem basiert, steht der Bundesregierung das in der Bundesgesetzgebung dem Bundesrat gegenüber den meisten Beschlüssen des Nationalrates zukommende suspensive (aufschiebende) Veto gegen Beschlüsse des Landtages zu, dieser kann aber mittels Beharrungsbeschluss an seiner Entscheidung festhalten. Dem Landtag obliegt auch die Landesverfassungsgesetzgebung, die Landesverfassung muss aber mit der Bundesverfassung in Einklang stehen. Bestehen bezüglich der einfachen Gesetzgebung Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bund und Land, so ist der Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung berufen. Einfaches Bundesrecht hat nicht automatisch Vorrang vor einfachem Landesrecht.
Geschichte
Die Landtage der österreichischen Bundesländer haben ihren Ursprung in den Ständeversammlungen der habsburgischen Länder, die sich im 15. Jahrhundert überall dauerhaft etabliert hatten. Nach der Revolution von 1848/49 aufgelöst, wurden sie nach 1860 in veränderter Gestalt wiederhergestellt. Ein Teil der Mitglieder hatte seinen Sitz qua Amt oder Geburt, ein Teil der Abgeordneten wurde gewählt, wobei der Kreis der Wahlberechtigten sehr begrenzt blieb. Seit 1918 werden die Landtage mittels Verhältniswahlrecht vom Landesvolk gewählt.
Landtage
- Burgenländischer Landtag (36 Abgeordnete)
- Kärntner Landtag (36 Abgeordnete)
- Niederösterreichischer Landtag (56 Abgeordnete)
- Oberösterreichischer Landtag (56 Abgeordnete)
- Salzburger Landtag (36 Abgeordnete)
- Landtag Steiermark (56 Abgeordnete)
- Tiroler Landtag (36 Abgeordnete)
- Vorarlberger Landtag (36 Abgeordnete)
- Wiener Landtag (100 Abgeordnete; ident mit dem Wiener Gemeinderat
Österreichweit gibt es also insgesamt 448 Abgeordnete zum Landtag.
Siehe auch
Quellen
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Vorarlberg |
Wien
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