- Freizeichnungsklausel
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Die Freizeichnungsklausel ist im Vertragsrecht der Oberbegriff für alle Vertragsbestimmungen, durch die die Haftung für Sorgfaltspflichtverletzungen, Gewährleistungsrechte oder sonstige Pflichtverletzungen ausgeschlossen wird. In Individualverträgen kann lediglich die Haftung für Vorsatz nicht ausgeschlossen werden vgl.§ 276 Abs. 3 BGB. Weitere Grenzen werden durch die Vorschriften in den §§ 305–310 BGB für Formularverträge gezogen.
Im Handelsrecht werden die Freizeichnungsklauseln in der Form von Handelsklauseln vereinbart (z.B. Selbstbelieferung, Wie besichtigt, Lieferungsmöglichkeit vorbehalten).
Die Freizeichnungsklausel ist eine vertragliche Klausel, die eine sonst kraft Gesetzes bestehende Bindung ausschließt.
Bei der Verwendung von Freizeichnungsklauseln sind jedoch gesetzliche Schranken aufgestellt. Vgl. hierzu:
§ 276 Abs. 3 sowie § 309 Nr. 7 b BGB
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