Freizügigkeitsabkommen

Freizügigkeitsabkommen
Die Schweiz als Nichtmitglied der Europäischen Union

Die bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der Europäischen Union wurden in Kraft gesetzt, um die Beziehungen zwischen der Schweiz und den Mitgliedern der Europäischen Union (EU) auf politischer, wirtschaftlicher und auch kultureller Ebene zu regeln. Nach den ersten bilateralen Abkommen 1957 mit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Montanunion), wurden verschiedene Verträge abgeschlossen, damit die Schweiz weiterhin kein Mitglied der Europäischen Union sein muss und dennoch wirtschaftliche und politische Themen mit ihr bestimmen zu können. Ausserhalb der Schweiz ist die offizielle Bezeichnung Abkommen EG/Schweiz üblich, weil nur die Europäischen Gemeinschaften (EG) als Teil der Europäischen Union rechtswirksame Verträge schliessen können. Die Eidgenössische Verwaltung bezeichnet die einzelnen Bestandteile der «bilateralen Abkommen» als «sektorielle Abkommen Schweiz–EG».

Heute sind das Freihandelsabkommen von 1972[1], das Versicherungsabkommen von 1989 sowie die sieben bilateralen Abkommen von 1999 («Bilaterale Abkommen I») und die Abkommen von 2004 («Bilaterale Abkommen II») bedeutsam.

Inhaltsverzeichnis

Freihandelsabkommen mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

Mit der Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) 1957 einerseits und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) 1960 andererseits bildeten sich in Westeuropa zwei unterschiedliche Integrationsmodelle. Um eine Aufspaltung in zwei getrennte Wirtschaftsblöcke zu verhindern, wurden anfangs der 1970er Jahre zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedstaaten der EFTA zahlreiche Freihandelsabkommen abgeschlossen; das Freihandelsabkommen (FHA) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EWG wurde am 22. Juli 1972 unterzeichnet, am 3. Dezember 1972 von Volk und Ständen gutgeheissen und ist am 1. Januar 1973 in Kraft getreten. Das FHA erlaubte der Schweiz ihre Beziehungen zur EWG zu vertiefen, ohne dabei ihre Vertragsabschluss-Kompetenz (treaty making power) abzugeben.

Mit dem FHA von 1972 wurden tarifäre Handelshemmnisse (Ein- und Ausführzölle und Kontingente) für industrielle Erzeugnisse, die innerhalb der Freihandelszone erzeugt worden sind, abgebaut. Das Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und den mittlerweile 27 Staaten der Europäischen Gemeinschaft (als Rechtsnachfolgerin der EWG) ist für die Schweiz traditionell von grosser Bedeutung, da 62% der Schweizer Exporte in diesen Raum gehen und 80% der Importe aus dem Gemeinschaftsraum stammen (Zahlen für 2007)[2].

Versicherungsabkommen

Am 10. Oktober 1989 wurde das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung unterzeichnet (in Kraft getreten per 1. Januar 1993), welches die gegenseitige Niederlassungsfreiheit für Agenturen und Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmungen garantiert. Von diesem Abkommen ausdrücklich nicht betroffen sind Lebensversicherungen, Rückversicherungen sowie gesetzliche Systeme der sozialen Sicherheit; ausserdem wird nur die Niederlassungsfreiheit, nicht der freie grenzüberschreitende Dienstleistungsverkehr gewährleistet.

Obwohl das Versicherungsabkommen nur eine teilweise Liberalisierung des Versicherungsmarktes mit sich brachte, ist das Abkommen von grosser Bedeutung, weil der EU-Raum für den schweizerischen Versicherungssektor mit seinen 47’000 Mitarbeitern in der Schweiz (Stand 2008)[3] ein äusserst lukrativer Markt ist.

Bilaterale Verträge I

Nachdem die Schweizer Stimmbürger am 6. Dezember 1992 einen Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum knapp abgelehnt hatten, drängte die Schweiz auf den Abschluss von sektoriellen Abkommen mit den Europäischen Gemeinschaften, um die bestehende Zusammenarbeit auszubauen und die drohende wirtschaftliche Isolation der Schweiz zu verhindern. Die Ende 1994 aufgenommenen Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz führten am 21. Juni 1999 zum Erfolg, indem sieben sektorielle Abkommen abgeschlossen werden konnten, die folgende Punkte umfassen:

Die Verträge sind zwar rechtlich voneinander unabhängig, sie sind jedoch durch Verknüpfungs- oder «Guillotine»-Klauseln miteinander verknüpft; im Falle einer Kündigung oder einer Nichtverlängerung würde nicht nur der betreffende Vertrag, sondern alle sieben Abkommen hinfällig. Diese Regelung sollte ein Rosinenpicken durch die Schweiz verhindern und erklärt, weshalb die Abkommen nicht einzeln, sondern als Gesamtpaket zur Volksabstimmung gelangten.

Nachdem diese Verträge von der Bundesversammlung genehmigt worden waren, wurden sie in einem Referendum durch die Schweizer Stimmberechtigten am 21. Mai 2000 angenommen [4]. Auf Seiten der Europäischen Gemeinschaft bedurfte es gemäss Art. 300 Abs. 3 EGV der Zustimmung des Rates der Europäischen Union und des Europäischen Parlamentes. Für das Freizügigkeitsabkommen bedurfte es zudem der Zustimmung aller Mitgliedstaaten, für das Forschungsabkommen der Zustimmung der Euratom[5], bevor die Verträge per 1. Juni 2002 in Kraft gesetzt werden konnten.

Freizügigkeitsabkommen

Mit dem Freizügigkeitsabkommen wurde die schrittweise Einführung der Personenfreizügigkeit – wie sie bereits zwischen den Mitgliedern der Europäischen Union galt – zwischen der Schweiz und der EU beschlossen. Durch das Freizügigkeitsabkommen erhalten Staatsangehörige der Schweiz und der Europäischen Union das Recht, Arbeitsplatz und Wohnsitz innerhalb der Staatsgebiete der Vertragsparteien frei zu wählen. Voraussetzung für die Nutzung dieses Rechts ist, dass sie über einen gültigen Arbeitsvertrag verfügen[6], selbständig erwerbend [7] sind oder - bei Nichterwerbstätigen - über ausreichende finanzielle Mittel verfügen[8]. Durch die Einführung einer Übergangsregelung, während der weiterhin Zuwanderungsbeschränkungen zulässig sind, ist es möglich, die Personenfreizügigkeit schrittweise und kontrolliert einzuführen.

Übergangsregelung

Übergangsfristen für Personenfreizügigkeit im Rahmen der Bilateralen I

Grundsätzlich können für die EU-15, EU-8 sowie für Bulgarien und Rumänien drei verschiedene Übergangsregelungen unterschieden werden. Während diesen Übergangsregelungen können Zuwanderungsbeschränkungen wie Inländervorrang, Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die Kontingentierung aufrechterhalten werden. Nach Ablauf der Kontingentsregelung können aufgrund einer Schutzklausel die Zahl der Arbeitsbewilligungen (Kontingente) erneut beschränkt werden, wenn eine ernste Störung des Arbeitsmarktes festzustellen sein sollte. Bis zum 31. Mai 2009 muss die Schweiz die EU zudem informieren, ob sie das Abkommen weiterzuführen gewillt ist. Gegen den Bundesbeschluss, der die Weiterführung und die Ausdehnung der Personenfreizügigkeit unterstützte, wurde erfolgreich das Referendum ergriffen, weshalb es am 8. Februar 2009 zu einer Volksabstimmung kam, bei der sich 59,6% der Abstimmenden für eine Ausdehnung der Personenfreizügigkeit aussprachen[9].

Um den vielfältigen Ängsten vor der Liberalisierung des Arbeitsmarktes vorzubeugen, hat die Schweizerische Bundesversammlung flankierende Massnahmen gegen Sozial- und Lohndumping beschlossen, die sicherstellen sollen, dass die Lohn- und Arbeitsbedingungen von allen Arbeitnehmern und Arbeitgebern eingehalten werden. Zu den flankierenden Massnahmen zählen folgende Einrichtungen:

  • Entsendegesetz: Die von einer ausländischen Unternehmung vorübergehend in die Schweiz entsendeten ausländischen Arbeitnehmer unterstehen den in der Schweiz geltenden minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen[10]. Die Einhaltung dieser Anforderungen wird durch stichprobenweise durchgeführte Kontrollen überprüft[11].
  • Erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen: Sollten in einer Branche die minimalen Anforderungen wiederholt missbräuchlich unterboten werden, so können die Bestimmungen über minimale Entlöhnung und ihre entsprechende Arbeitszeit leichter allgemeinverbindlich erklärt werden[12]
  • Normalarbeitsverträge mit zwingenden Mindestlöhnen: Für Branchen ohne Gesamtarbeitsvertrag (oder ohne allgemeinverbindlich erklärbaren Gesamtarbeitsvertrag) können Bund und Kantone bei wiederholtem Missbrauch zwingende Mindestlöhne in einem befristeten Normalarbeitsvertrag einführen.
  • Tripartite Kommissionen: Diese setzen sich jeweils aus der gleichen Zahl an Vertretern von Behörden, Arbeitgebern und Gewerkschaften zusammen und beobachten den Arbeitsmarkt, kontrollieren die Einhaltung von zwingenden Normalarbeitsverträgen, melden Verstösse an die kantonalen Vollzugsbehörden und können Massnahmen beantragen[13].

Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen

Im Rahmen des EWR-Vertrages wäre die Schweiz gezwungen gewesen, ihre technischen Anforderungen mit denjenigen der EU zu harmonisieren. Nach dem EWR-Nein 1992 hat sich der Bundesrat entschieden, die schweizerischen technischen Vorschriften weitgehend und autonom an jene der EU anzugleichen, um zu verhindern, dass Schweizer Betriebe durch nicht-tarifäre Handelshemmnisse auf dem internationalen Markt benachteiligt würden.

Eine einseitige Angleichung bleibt aber wirkungslos, wenn die Gegenseite, diese Angleichungen nicht als solche anerkennt, weshalb im Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen verbindlich festgestellt wird, dass in der Schweiz und in der EU durchgeführte Konformitätsbewertungen gegenseitig anerkannt werden. Produkte, welche die als gleichwertig vereinbarten Anforderungen einer Prüfstelle einer Vertragspartei erfüllen, sind dadurch ohne Bewertung einer Prüfstelle der anderen Vertragspartei auf deren Markt zugelassen. Dies führt zu geringeren Kosten und kürzeren Wartezeiten bei der Vermarktung.

Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens

Das Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens ergänzt und erweitert den Geltungsbereich des im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) geschlossenen Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement, GPA). Während die WTO-Regeln die Beschaffungen des Bundes und der Kantone sowie diejenigen der öffentlichen Unternehmen in den Sektoren Wasser-, Elektrizitäts- und Verkehrsversorgung umfassen, sind im Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens zusätzlich auch die Beschaffungen von Bezirken und Gemeinden[14], Beschaffungen öffentlicher und privater Auftraggeber in den Sektoren Schienenverkehr, Gas- und Wärmeversorgung sowie Beschaffungen privater Unternehmen in den Sektoren Wasser-, Elektrizitäts- und Verkehrsversorgung eingeschlossen[15].

Abkommen über den Landverkehr

Das Landverkehrsabkommen brachte eine Harmonisierung der schweizerischen und der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen über den Strassenverkehr. So wurde die Schweiz unter anderem verpflichtet, nach einer Übergangsfrist Lastwagen bis 40 Tonnen Maximalgewicht zuzulassen. Im Gegenzug erhielt die Schweiz das Recht, für eine Transitfahrt eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe zu erheben, wovon man sich in der Schweiz eine Steuerungswirkung und eine Verlagerung des Gütertransitverkehrs von der Strasse auf die Schiene erhoffte.

Als flankierende Maßnahme erliess die Bundesversammlung ein befristetes Bundesgesetz zur Verlagerung des alpenquerenden Güterschwerverkehrs auf die Schiene. In diesem wurde die Zielgrösse für den auf den Transitstrassen verbleibenden alpenquerenden Güterschwerverkehr von 650’000 Fahrten pro Jahr festgelegt, die spätestens zwei Jahre nach der Eröffnung des Lötschbergbasistunnels im Jahre 2008 erreicht werden sollten. Zudem wurde der Bundesrat ermächtigt, Maßnahmen zu treffen, welche zur Erreichung des Verlagerungsziels beitragen.

Abkommen über den Luftverkehr

Mit dem Luftverkehrsabkommen erhielten die Schweizer Luftverkehrsgesellschaften freien Zugang zu den Mitgliedsstaaten der EU. Zwar bestand diese Möglichkeit bereits vor dem Abschluss dieses Vertrages, doch beruhte dies auf Abkommen, die mit jedem Mitgliedstaat einzeln abgeschlossen werden mussten. Das Luftverkehrsabkommen vereinfacht das Vorgehen und erlaubt es den schweizerischen Gesellschaften überdies, auch Verbindungen innerhalb der EU zu bedienen.

Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Das Agrarabkommen brachte nach einer fünfjährigen Übergangsfrist eine vollständige Liberalisierung des Handels mit Käse und zum Zollabbau bei zahlreichen anderen Agrarprodukten wie Früchten, Gemüse und Gartenbauprodukten, in geringerem Ausmass auch für Trockenfleisch, Weinspezialitäten und Milchprodukte. Zudem wurden technische Handelshemmnisse im Agrarbereich abgebaut und der gegenseitige Schutz der Bezeichnungen von Weinen und Spirituosen gesichert.

Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Forschungsabkommen)

Die Schweiz und die Europäischen Gemeinschaften haben 1986 ein Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit abgeschlossen, das Vereinbarungen für eine vertiefte Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien vorgesehen hatte[16]. Eine derartige Vereinbarung bildete das 1999 unterzeichnete Forschungsabkommen, das allerdings mit dem Auslaufen des fünften Forschungsrahmenprogramms der EU hinfällig geworden ist. Allerdings sah das Forschungsabkommen von 1999 Verhandlungen über eine Beteiligung der Schweiz an den Nachfolgeprogrammen vor. Diese Verhandlungen haben im Sommer 2003 einen erfolgreichen Abschluss gefunden. Auch am siebten und aktuellen Forschungsrahmenprogramm ist die Schweiz beteiligt.

Das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit verpflichtet die Schweiz einen finanziellen Beitrag an das Forschungsrahmenprogramm zu leisten und gibt schweizerischen Institutionen und Unternehmungen die Möglichkeit, an allen Programmen und Aktionen des Forschungsrahmenprogramms als gleichberechtigte Partner teilzunehmen. Umgekehrt sind auch Forscher aus der EU berechtigt, sich an schweizerischen Projekten zu beteiligen.

Gegenstand des Abkommens bilden weiter auch Fragen des Besitzes, der Nutzung und der Verbreitung von Informationen und geistigen Eigentumsrechten im Zusammenhang mit den Forschungsprojekten.

Bilaterale Verträge II

Als Bilaterale Verhandlungen II werden die Verhandlungen bezeichnet, die die Schweiz, über den Stand der Bilateralen Verträge I hinaus, an die Staaten der EU annähern sollten. Einem Abschluss eines zweiten Vertragspaketes stand die Europäische Kommission zunächst eher ablehnend gegenüber. Aufgrund von jeweils einseitigen Interessen der EU (Zinsbesteuerung und Betrugsbekämpfung) und der Schweiz (Beitritt zum Schengener Abkommen und Lösung der aus den Bilateralen Verträgen I übrig gebliebenen offenen Fragen) einigte man sich auf weitere Verträge, die unter anderem beinhalten:

  • Beitritt der Schweiz zu den Abkommen von Dublin und Schengen bezüglich Sicherheit und Asyl; dabei bleibt das Schweizer Bankgeheimnis unter allen Umständen gewahrt;
  • Ausweitung der Zusammenarbeit zur Aufklärung von Betrugsfällen; allerdings gibt es auch hier Sonderkonditionen für die Schweiz;
  • Abschluss der Verhandlungen über Landwirtschaftsprodukte, Umwelt, Medien, Bildung, Altersversorgung, Statistik und Dienstleistungen.

Am 25. Juni 2004 wurden die Abkommen paraphiert und anschliessend ins Vernehmlassungsverfahren gegeben. Die Ergebnisse der Vernehmlassung zeigten ein klares Bild: Die Bilateralen II wurden von Wirtschaftskreisen ebenso einhellig unterstützt wie von der Mehrzahl der Parteien, Organisationen und Verbände. Die Kantone stellten sich einstimmig hinter die Bilateralen II. Klar abgelehnt wurden die Abkommen jedoch von der SVP. Die Eidgenössisch-Demokratische Union (EDU) und die Aktion für eine unabhängige und neutrale Schweiz (AUNS) sprachen sich gegen Schengen/Dublin aus. Zahlreiche Schützenverbände haben kritisch zur vorgesehenen Waffengesetzrevision im Rahmen von Schengen Stellung genommen.

Der Bundesrat ist auf die Hauptanliegen eingegangen, passte seine Vorschläge zur Waffengesetzrevision entsprechend an und verabschiedete am 1. Oktober 2004 die Botschaft zu den Bilateralen II. Am 26. Oktober 2004 wurden die Abkommen in Luxemburg unterzeichnet. Es folgte die Behandlung von Botschaft und Abkommen durch das Parlament in der Wintersession: Alle Abkommen wurden im Nationalrat mit deutlicher Mehrheit, im Ständerat mit Ausnahme von Schengen/Dublin sogar mit Einstimmigkeit angenommen. Auf etwas grösseren Widerstand stiess das Assoziationsabkommen von Schengen/Dublin. Im Nationalrat wurde dieses mit 129 Ja- gegen 60 Nein-Stimmen, im Ständerat mit 36 Ja- gegen 3 Nein-Stimmen angenommen.

Entsprechend dem Antrag des Bundesrats unterstellte die Bundesversammlung sieben Abkommen (Statistik, Ruhegehälter, Umwelt, Medien, Schengen/Dublin, Betrugsbekämpfung, Zinsbesteuerung) dem fakultativen Staatsvertragsreferendum. Dem obligatorischen Referendum wurde keines der Abkommen unterstellt. Mit der Publikation der Bundesbeschlüsse am 21. Dezember 2004 im Bundesblatt begann die Referendumsfrist zu laufen. Am 31. März 2005, mit Ablauf der Referendumsfrist, stand fest, dass einzig das Referendum gegen das Assoziationsabkommen der Schweiz an Schengen/Dublin zustande gekommen war. Die Bundeskanzlei bestätigte insgesamt 86'732 gültige Unterschriften. In der Volksabstimmung am 5. Juni 2005 bestätigte das Schweizer Volk die Vorlage mit 54,6% Ja-Stimmen nur knapp (bei einer Stimmbeteiligung von 56%).

Am 25. September 2005 wurde anlässlich eines Referendums die Ausdehnung des bilateralen Abkommens über die Personenfreizügigkeit auf die 10 Staaten, die zum 1. Mai 2004 der EU beigetreten sind (Erweiterte Personenfreizügigkeit) mit 55,95% angenommen, der niedrigste Ja-Stimmen-Anteil entfiel dabei auf den Kanton Tessin mit 36,09%, der höchste auf den Kanton Waadt mit 65,26%. Bei einem Erfolg des Referendums wären wegen der „Guillotine-Klausel“ auch die übrigen sechs bilateralen Abkommen gefährdet gewesen. Neben dem Tessin lehnten nur die drei Urkantone, sowie Glarus und der Halbkanton Appenzell Innerrhoden die Vorlage ab, so dass auch das (bei einem fakulativen Referendum nicht benötigte) Ständemehr erreicht wurde. Nach einer Studie der Konjunk­tur­for­schungs­stelle KOF der ETH Zürich ist bis Ende 2007 das Schweizer Bruttoinlandsprodukt durch das Abkommen um 5,5 Milliarden Franken gestiegen.[17]

EU-Beitritt

Die Schweizer Regierung, der Bundesrat, strebt nun den Beitritt zur Europäischen Union (EU) nicht mehr an, da dieser seiner Meinung nach angesichts der bilateralen Verhandlungen an Wichtigkeit verloren hat.

Am 26. Mai 1992 hatte der Bundesrat offiziell in Brüssel ein Beitrittsgesuch bei der EU hinterlegt. Seit dem Nein zum EWR-Beitritt im Dezember 1992 wird das Beitrittsgesuch allerdings von beiden Seiten nicht weiter verfolgt. Nachdem eine Initiative (Eidgenössische Volksinitiative «Ja zu Europa»), die die sofortige Aufnahme von Beitrittsverhandlungen durchzusetzen versuchte, in der Volksabstimmung vom 4. März 2001 eine schwere Niederlage kassierte (nur 23,3 % der Schweizer Stimmbürger unterstützten das Vorhaben), hat der bilaterale Weg, der seit 1994 beschritten wurde, derzeit klar Vorrang. Der Bundesrat hat in seinem Europabericht von 2006 einen EU-Beitritt von einem strategischen Ziel zu einer Option unter weiteren degradiert.

Liste der Schweizer Volksabstimmungen über die Beziehungen mit der EU

Datum Thema Titel (gekürzt) Ja Nein Beteiligung Referenz
3. Dezember 1972 Freihandelsabkommen CH–EWG Bundesbeschluss über die Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 72,5 % 27,5 % 52,93 % [18]
6. Dezember 1992 Europäischer Wirtschaftsraum Bundesbeschluss über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) 49,7 % 50,3 % 78,73 % [19]
8. Juni 1997 Beitrittsverhandlungen nur nach Abstimmung Eidgenössische Volksinitiative «EU-Beitrittsverhandlungen vors Volk!» 25,9 % 74,1 % 35,44 % [20]
21. Mai 2000 Bilaterale Verträge I Bundesbeschluss über die Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft 67,2 % 32,8 % 48,30 % [21]
4. März 2001 Start von Beitrittsverhandlungen zur EU Eidgenössische Volksinitiative «Ja zu Europa» 23,2 % 76,8 % 55,79 % [22]
5. Juni 2005 Schengen- und Dublin-Abkommen Bundesbeschluss über die bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin 54,6 % 45,4 % 56,63 % [23]
25. September 2005 EU-Erweiterung 2004 Bundesbeschluss über das Protokoll über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedsstaaten 56,00 % 44,00 % 54,51 % [24]
26. November 2006 Erweiterungsbeitrag und Osthilfe Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas 53,4 % 46,6 % 44,98 % [25]
8. Februar 2009 Personenfreizügigkeit und Erweiterung auf Bulgarien und Rumänien Bundesbeschluss über die Weiterführung des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EG sowie über die Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien 59,62 % 40,38 % 50,9 % [26]

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 (ABl. L 300 vom 31. Dezember 1972, S. 189).
  2. Die Beziehung Schweiz-EU in Zahlen. Schweizerische Eidgenossenschaft, 26. November 2008. Abgerufen am 9. Januar 2009.
  3. Zahlen und Fakten 2008 der privaten Versicherungswirtschaft. Schweizerischer Versicherungsverband, 21. Dezember 2007. Abgerufen am 9. Januar 2009.
  4. Volksabstimmung vom 21. Mai 2000. Schweizerische Eidgenossenschaft, 8. Januar 2009. Abgerufen am 9. Januar 2009.
  5. Da es sich somit um multilaterale Abkommen handelte, war es streng genommen nicht ganz präzis, diese ebenfalls unter bilaterale Verträge I zu subsumieren.
  6. Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, Art. 6 ff.
  7. Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, Art. 12 ff.
  8. Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, Art. 24
  9. Mehrheit von fast 60 Prozent für die Weiterführung und Ausdehnung der Personenfreizügigkeit NZZonline, 9. Februar 2009
  10. Entsendegesetz Art. 1
  11. Entsendegesetz, Art. 7
  12. Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, Art. 2 ff.
  13. Schweizerisches Obligationenrecht, Art. 360b
  14. Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens Art. 2 Abs. 1]
  15. Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens Art. 3]
  16. Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, Art. 10
  17. KOF-Studie bestätigt positive Effekte der Personenfreizügigkeit
  18. Abstimmung vom 3. Dezember 1972
  19. Abstimmung vom 6. Dezember 1992
  20. Abstimmung vom 8. Juni 1997
  21. Abstimmung vom 21. Mai 2000
  22. Abstimmung vom 4. März 2001
  23. Abstimmung vom 5. Juni 2005
  24. Abstimmung vom 25. September 2005
  25. Abstimmung vom 26. November 2006
  26. Abstimmung vom 8. Februar 2009

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