- Freizügigkeitsgesetz
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Basisdaten Titel: Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern Kurztitel: Freizügigkeitsgesetz/EU Abkürzung: FreizügG/EU Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht Fundstellennachweis: 26-13 Datum des Gesetzes: 30. Juli 2004
(BGBl. I S. 1950, 1986)Inkrafttreten am: 1. Januar 2005 Letzte Änderung durch: Art. 2 G vom 23. Juni 2011
(BGBl. I S. 1266, 1268)Inkrafttreten der
letzten Änderung:1. Juli 2011
(Art. 9 G vom 23. Juni 2011)Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern – Freizügigkeitsgesetz/EU regelt als Artikel 2 des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes den Aufenthalt der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen neu.
Das Freizügigkeitsrecht von Unionsbürgern ist in der Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004 neu geregelt. Es regelt die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihrer Familienangehörigen (§ 1 FreizügG/EU).
Unionsbürger haben in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein Recht auf Freizügigkeit, also auf Ausreise aus ihrem Herkunftsmitgliedstaat und auf Einreise und Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat, wenn sie im Aufnahmemitgliedstaat als Arbeitnehmer oder Selbstständige im Wirtschaftsleben erwerbstätig oder auf Arbeitssuche sind. Andere – nicht erwerbstätige – Unionsbürger haben dieses Recht, wenn sie im Aufnahmemitgliedstaat über ausreichende Existenzmittel und ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen. Das gleiche gilt für die Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder zu ihm nachziehen. Für eine Einreise und einen Aufenthalt bis zu drei Monaten sind jedoch nur ein Personalausweis oder Reisepass erforderlich (§§ 2, 3 FreizügG/EU).
Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erhalten eine amtliche Freizügigkeitsbescheinigung, welche das Aufenthaltsrecht dokumentiert (§ 5 Abs. 1 FreizügG/EU). Das Aussehen der Freizügigkeitsbescheinigung wurde nicht gesetzlich geregelt. Jedoch gibt Nr. 5.1.3. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU ein von den Behörden grundsätzlich zu beachtendes Muster vor.
Bis zum Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts (vgl. § 4a FreizügG/EU) kann das Recht auf Einreise und Aufenthalt bei Wegfall der Freizügigkeitsvoraussetzungen verloren gehen. Im übrigen darf es nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränkt werden (§ 6 Abs. 1 FreizügG/EU).
§ 9 FreizügG/EU enthält eine Strafvorschrift für Verstöße durch die unerlaubte Einreise oder den unerlaubten Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Das FreizügigG/EU ist damit Teil des Nebenstrafrechts.
Literatur
- Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, Bericht über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland, Berlin Juni 2005. Kapitel C IV (Rechtstellung der Unionsbürger) enthält Erläuterungen und Kommentare zu aktuellen Anwendungsproblemen des Freizügigkeitsgesetzes/EU teil I - Inhaltsübersicht (119 KB), teil II (2 MB), teil III - Anhang (509MB)
- Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht - AufenthG, FreizügG/EU, AsylVfG, StAG. Handkommentar, ca. Herbst 2007, Nomos Verlag, ISBN 3832911715
- Deutsches Ausländerrecht, Textausgabe, Beck-dtv 5537, ISBN 3423055375
- Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage Kommentar, C. H. Beck Verlag, Oktober 2005, ISBN 3406526357
- Christian Storr, Frank Wenger, Simone Eberle, Rainer Albrecht, Karsten Harms, Christine Kreuzer: Kommentar zum Zuwanderungsrecht. Aufenthaltsgesetz und Freizügigkeitsgesetz/EU. 2. Auflage. Richard Boorberg Verlag, Stuttgart, München, Hannover, Berlin, Weimar, Dresden 2008, ISBN 978-3-415-03978-0.
- ZAR – Zeitschrift für Ausländerrecht und -politik (Fachzeitschrift), Nomos Verlag
- Informationsbrief Ausländerrecht (Fachzeitschrift), Luchterhand Verlag
Weblinks
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