- Fremdes Wirtschaftsgebiet
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Fremdes Wirtschaftsgebiet im Sinne des deutschen Außenwirtschaftsrechtes ist gemäß § 4 Abs 1. Nr. 2 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) jedes Gebiet, außer dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und der österreichischen Gebiete von Jungholz und Mittelberg (diese sind nur von deutscher Seite aus ganzjährig erreichbar). Für die Verbringung von Elektrizität gilt Büsingen am Hochrhein ebenfalls als fremdes Wirtschaftsgebiet, da dieses traditionell von der Schweiz aus mit Elektrizität beliefert wird und nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft (Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft) gehört.
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Kategorie:- Außenwirtschaftsrecht (Deutschland)
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